BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 190/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 34 770.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware „Büroartikel (ausgenom-men Möbel)“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Global Internet ist am 8. Mai 2000 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld-betätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; - 3 - Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleis-tungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver-arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla-nung von Einrichtungen für die Telekommunikation zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2002 als beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Als Zusammensetzung der beiden in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffe „Global“ und „Internet“ bedeute das Zeichen „weltweites/umfassendes Netzwerk“ und werde mit dieser - 4 - Bedeutung auch bereits beschreibend verwendet. In Verbindung mit den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen stelle das Zeichen daher lediglich einen Hinweis auf deren Verwendungszweck bzw Inhalt dar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wort-folge sei in sich widersprüchlich, denn bereits der Begriff „Internet“ beinhalte die Bedeutung „international, weltweit“. In Verbindung mit dem weiteren Bestandteil „Global“ ergebe sich daher eine sinnwidrige Verdoppelung dieses Aussagege-halts. Auch wenn man der Auffassung der Markenstelle folge, wiesen die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen nur einen entfernten Zusammenhang mit einem globalen Internet auf. Zu deren unmittelbarer Beschreibung sei das Zeichen daher nicht geeignet. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe die Marke mit identischem Warenverzeichnis ohne Beanstandungen zur Eintragung zugelassen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet. Mit Ausnahme der Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ steht der Eintragung des angemel-deten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entge-gen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke in-newohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-- 5 - chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unter-scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vorder-grund stehende Sachaussage darstellt (stRspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier für die Mehrzahl der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen der Fall. 1.1. Das englischsprachige Zeichen ist sprachüblich gebildet und heißt in deut-scher Übersetzung „globales Internet“. Der Ausdruck „globales Internet“ ist allge-mein gebräuchlich um auf die weltumspannenden Möglichkeiten des Internets hin-zuweisen. So finden sich in den der Anmelderin übersandten Rechercheunterla-gen Beispiele wie „Die eigene Homepage im globalen Internet kann selbst gestal-tet, aber auch von Agenturen gekauft und sogar über Leasing-Unternehmen ge-mietet werden“ (SZ vom 3. November 2000, S V2/2 – Virtuelles Wirtschaftsgut); „Die Partner wollen zusammen ein globales Internet Portal für drahtlose Geräte entwickeln und gemeinsam Technologien und Dienstleistungen für den mobilen Internetzugang entwickeln“ (SZ vom 28. September 2000, S 228 – Riesenschritt zum Internet per Mobiltelefon); „Aber diese Technologie wurde nicht für das glo-bale Internet konzipiert“ (SZ vom 6. März 2001, S V2/18 – Hacken für Dummies). Für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ist die beschreibende Bedeutung des Zeichens daher ohne weiteres verständlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die weltweite Verfüg-barkeit bereits im Begriff des Internets enthalten ist. Die Verdoppelung des Aussa-gegehalts durch den Zusatz „global“ betont nur den globalen Aspekt des Internets ohne dessen beschreibende Bedeutung zu verändern. 1.2. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts versteht das angesprochene Pub-likum die Bezeichnung „Global Internet“ nur als Sachangabe und nicht als betrieb-lichen Herkunftshinweis. In Verbindung mit den Waren „Elektrische, elektronische, - 6 - optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verar-beitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf-zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ beschreibt das Zeichen lediglich deren Eignung für den Zugang zum globalen Internet. Für die Waren und Dienstleistun-gen „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Dienstleistun-gen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informatio-nen“ erschöpft sich das Zeichen in dem Hinweis auf deren thematischen Inhalt. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung“ weist „Global Internet“ lediglich darauf hin, dass sie auf das globale Internet als Werbemedium bzw. als Geschäftsbereich ausgerichtet sind. Für die Dienstleistungen, die die technischen Voraussetzungen für den Internetzugang schaffen, nämlich „Tele-kommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommuni-kation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Com-putern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“, beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Bestimmungszweck. 2. Die Tatsache, dass das Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke zu-gelassen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsmarkenrechts bilden ein autonomes, von den nationalen Marken-systemen unabhängiges System. Ebenso wenig wie eine nationale Voreintragung den Schutz als Gemeinschaftsmarke begründen kann, kann im umgekehrten Fall eine nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung zur Eintragung zugelassene Marke allein aus diesem Grund für schutzfähig erachtet werden (vgl EuG GRUR Int 2001, 338, 340 – electronica; EuGH WRP 2004, 475, Rdn 59 ff - Henkel). - 7 - 3. Etwas anderes gilt nur für die Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“. Inso-weit fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit einem globalen Internet. Zwar können Büroartikel mittelbar bei dem Zugriff auf das Internet zum Einsatz kommen. Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass es hierfür be-sondere Büroartikel gibt, die mit der Angabe „Global Internet“ sachlich beschrie-ben werden könnten. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend. Grabrucker Richter Baumgärtner ist im Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen Grabrucker Fink Cl
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