BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 20/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 86 804.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. April 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden so-wie die Richterin Pagenberg und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke "Marktplatz-Koblenz.de" für die Dienstleistung Betreiben eines "elektronischen Marktplatzes/electronic mall" im Internet ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß vom 4. Dezember 2001 hat der bevollmächtigte Rechts-anwalt der Anmelderin am 20. Dezember 2001 zugestellt erhalten. Dieser hat mit am 28. Dezember 2001 eingegangenem Schriftsatz für die Anmelderin Be-schwerde eingelegt, wobei die Zahlung einer Beschwerdegebühr nicht erwähnt wird. Eine Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden. Erst nach Hinweis durch den Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat der Vertreter der Anmelderin mit am 12. März 2002 per Fax eingegangenen Schriftsatz der Zahlstelle des Deut-schen Patent- und Markenamts eine Abbuchungsermächtigung erteilt. Die Anmelderin beantragt, ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerde-gebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt sie vor, bei der Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei eine weitere Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht notiert worden. - 3 - Mit Einlegung der Beschwerde sei die Rechtsmittelfrist insgesamt als erledigt an-gesehen worden. Die Fristenüberwachung sei einer darin erfahrenen und grund-sätzlich zuverlässigen Mitarbeiterin, die regelmäßig stichprobenartig von den An-wälten kontrolliert werde, übertragen worden. Diese Tatsachen könnten glaubhaft gemacht werden, wenn der Senat dies für erforderlich halten sollte. II. Nachdem die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegan-gen ist, gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG), wo-bei der Senat der Wertung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG folgend die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendet (vgl. auch BPatG Mitt. 1996, 51 – quickslide). 1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall bis zum 21. Januar 2002, einem Montag, zu zahlen. Da dies nicht geschehen ist, hat die Anmelderin die Frist zur Zahlung der Beschwer-degebühr versäumt. 2. Der fristgemäße Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Anmelderin nicht ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzu-halten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die Anmelderin hat keine schlüssigen Tatsa-chen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten. Zum einen hat der Vertreter der Anmelderin nicht dargelegt, worin seine Mit-arbeiterin, der die Fristenüberwachung übertragen ist, erfahren war, wie und worüber sie belehrt worden ist und wer – der Vertreter der Anmelderin selbst oder die Mitarbeiterin - die Rechtsmittelfrist mit der Einlegung der Beschwerde insgesamt für erledigt gehalten hat. Zum anderen hat - und daran scheitert die - 4 - Wiedereinsetzung vor allem - nach ständiger Rechtsprechung ein Anwalt je-denfalls die Fristen selbst zu kontrollieren und eine fristwahrende Eingabe auf Vollständigkeit und die Einhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame Verfahrenshandlung selbst zu überprüfen (vgl. BPatGE 18, 208; BGH GRUR 1979, 626; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 43; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 116 Ziff. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 17). Dies ist hier aber offenbar nicht geschehen, weil der Vertreter der Anmelderin den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnet hat, ohne sicherzustellen, dass die Beschwerdegebühr rechtzeitig gezahlt wird und ohne dass ihm aufgefallen ist, dass - anders als üblicherweise in Rechtsmittelschriftsätzen - in dem Schrift-satz nichts hinsichtlich der Zahlung einer Beschwerdegebühr vermerkt ist. Dieser Umstand hätte den Vertreter der Anmelderin wenigstens zu Rückfra-gen bei seiner Mitarbeiterin und zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage veranlassen müssen. Baumgärtner Pagenberg Guth Cl
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