BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 203/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 29 415 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, die Richterin Schuster und den Richter Guth beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 3. Mai 1999 ist wirkungslos. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 3. Mai 1999 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 42 - die Gefahr von Verwechslungen der Marke 397 29 415 mit der Wider-spruchsmarke 397 10 821 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 29 415 form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wirksam beschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 397 10 821 zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahren ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß des Deutschen Patentamts wirkungslos ist. - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Meinhardt Schuster Guth Cl
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