BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 204/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 55 503 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie des Richters Voit und der Richterin k.A. Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung Wasserklassen für die Waren und Dienstleistungen "Zeitschriften, Verbraucher-Informationsschriften; Heraus-gabe von Zeitschriften und Verbraucherinformationen, insbe-sondere von Farbskalen für die Bestimmung des Wasserver-brauches, dargestellt in farblich abgestuften Klassifizierun-gen für optimales Nutzerverhalten (Reduzierung der Wohn-nebenkosten, insbesondere des Wasserverbrauches); Erstel-lung von Gutachten zur Einsparung von Wasserkosten, tech-nische Beratung zur Einsparung von Wasserkosten". Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juli 2001 nach vorangegangenem Beanstan-dungsbescheid wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-gründung ist im wesentlichen angeführt, die angemeldete Bezeichnung werte der Verkehr lediglich als beschreibende Angabe für die Einteilung und Bewertung von Wasser nach bestimmten Kriterien, ohne darin einen betriebsindividualisierenden Herkunftshinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erken-nen. Der Anmelder hat Beschwerde erhoben und diese bisher nicht begründet. - 3 - Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 5. Juli 2001 aufzuhe-ben. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Der Ein-tragung der angemeldeten Bezeichnung steht sowohl ein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-nung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder Dienst-leistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "Wasserklassen" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewer-bern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. "Klasse" wird in der deutschen Sprache benutzt, um bestimmte Waren oder Dienstleistungen nach einem bestimmten System aufgrund ihrer jeweiligen Merk-male zu ordnen, also zu einer Gruppe oder Einheit mit gemeinsamen, sich von anderen unterscheidenden, Merkmalen zusammenzufassen. Im übrigen dient eine Klasseneinteilung dazu, bestimmte Qualitäts- oder nach sonstigen Merkmalen geordnete Systeme darzustellen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM-Version, Stichwort "Klasse"). Im Bereich der Haushaltsge-rätetechnik muss aufgrund der Richtlinie 95/13/EG und der darauf beruhenden Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung seit dem 1. Januar 1998 bzw dem - 4 - 1. März 1999 und dem 1. Juli 1999 für eine Vielzahl elektrisch betriebener Haus-haltsgeräte die sog Energieeffizienzklasse, eingeteilt nach den Klassen A bis G, angegeben werden, wobei auf dem jeweiligen Energielabel eine farbliche Abstu-fung von dunkelgrün bis rot je nach Energieeffizienzklasse vorgesehen ist. Die vorliegende Anmeldung stellt daher, abgesehen von der Anwendung auf den Was-serverbrauch, nichts anderes dar, als die Übertragung dieses europäischen Ener-gielabels auf den Wasserverbrauch. Die sprachüblich gebildete Bezeichnung ist daher eine unmittelbar beschreibende Angabe für diese Klasseneinteilung und iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebe-dürftig. Soweit die Waren "Zeitschriften, Verbraucher-Informationsschriften" betrof-fen sind, können diese sich inhaltlich beschreibend mit dieser Klasseneinteilung befassen; soweit die Dienstleistungen "Herausgabe von Zeitschriften und Verbrau-cherinformationen, insbesondere von Farbskalen für die Bestimmung des Wasser-verbrauches, dargestellt in farblich abgestuften Klassifizierungen für optimales Nutzerverhalten (Reduzierung der Wohnnebenkosten, insbesondere des Wasser-verbrauches)" betroffen sind, beschreiben diese eine derartige Klassifizierung unmittelbar. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Erstellung von Gutachten zur Ein-sparung von Wasserkosten, technische Beratung zur Einsparung von Wasserko-sten" handelt es sich wiederum um Dienstleistungen, die durch das angemeldete Zeichen ihrem Zweck nach beschrieben werden. Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltebedürfnis vor allem auf die Belange der Mitbewerber des Anmelders an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, dass sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Bezeichnung ist vielmehr allgemein verständlich. - 5 - Da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine unmittelbar beschreibende Angabe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt, fehlt ihr auch die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Aufgrund des unmit-telbar beschreibenden Charakters kann dem angemeldeten Zeichen jedoch auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes die erforderliche Unterscheidungs-kraft nicht zugesprochen werden. Grabrucker Voit Fink Fa
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