BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 209/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 14 543 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 31. Mai 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 396 52 474 gelöscht worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 31. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 14 543 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 52 474 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl
Full & Egal Universal Law Academy