BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 21/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 62 267 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, und die Richter Baumgärtner und Guth beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentamts vom 4. Dezember 2000 aufgehoben. Die Löschung der Marke 397 62 267 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 24 643 angeordnet. G r ü n d e : I. Gegen die für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Registrierungs- und Re-chenmaschinen; photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 ent-halten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Compact-Discs; Videoapparate; aus Ap-paraten und Instrumenten für die Nachrichtentechnik bestehende Anlagen für die Telekommunikation (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikation, insbesondere mittels Telefonanlagen, Daten- - 3 - verarbeitungsanlagen und mittels Sprach- und Datenaufzeich-nungsgeräten; betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung auf dem Gebiet der Telekommunikation; wissenschaftliche und in-dustrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenver-arbeitung" am 30. Dezember 1997 angemeldete und am 22. Juni 1998 eingetragene Marke Nr. 397 62 267 "T-control" ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 396 24 643 "T-Connect", die für die Waren und Dienstleistungen "elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld-betätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Dru-ckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-parate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Finanzwesen; Immobi-lienwesen; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Ein-richtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Ver-mietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kultu-rellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; - 4 - Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" im Markenregister eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 zurückgewiesen. Zwar seien die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zum Teil identisch und zum Teil bestehe große Ähnlichkeit. Trotzdem seien die Marken dem Gesamtein-druck nach nicht verwechselbar, weil sie in ihrer Gesamtheit deutliche klangliche und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen. Der beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil "T-" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen, denn Buchsta-ben würden auf den angesprochenen Waren- und Dienstleistungsgebieten in großem Umfang als Typen-, Serien-, Größen- oder Modellbezeichnungen sowie als Abkürzung für Sachangaben verwendet, was in besonderem Maße für den Buchstaben "T" gelte, so dass dieser Markenbestandteil ohne jegliche Kennzeich-nungskraft sei. Auch die Kennzeichnungsschwäche der weiteren Bestandteile "control" und "Connect" führe nicht dazu, dass der Buchstabe "T" die Marken präge. Aufgrund seiner fehlenden Kennzeichnungskraft sei er als Stammbestand-teil ungeeignet und daher eine assoziative Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht gegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Widerspre-chende trägt vor, sie unterhalte flächendeckend in der Bundesrepublik Deutsch-land Geschäftslokale unter dem Namen "T-Punkt", in denen ihre gesamte Waren- und Dienstleistungspalette angeboten werde. Marketingstrategie sei, dass der Buchstabe "T" als immer wiederkehrendes Hinweiszeichen in unterschiedlicher Ausgestaltung in der Werbung vorkomme. Sie besitze zahlreiche Marken, an de-ren Anfang der Buchstabe "T-" stehe, auf den dann ein weiteres Wort folge. Unter - 5 - diesen Marken, die mit großem Werbeaufwand bekanntgemacht worden seien, seien hohe Umsätze erzielt worden. Viele Marken dieser Markenfamilie seien berühmt, wie etwa "T-NET", "T-ISDN", "T-Mobil", "T-Online", "T-Aktie", "T-Punkt" usw.. "T-" habe daher große Kennzeichnungskraft. Aufgrund der teilweise identi-schen bzw. sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberste-henden Marken bestehe deshalb insbesondere eine mittelbare Verwechslungsge-fahr auf Grund dieses Serienbestandteils, der auch als Firmenzeichen verwendet werde. Eine gewisse ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche des Buchstabens sei überwunden worden. Zum Beleg der Bekanntheit von "T-" und einer Marken-familie mit diesem Bestandteil legt die Widersprechende umfangreiches Material vor, das teilweise auch die Jahre 1995, 1996 und 1997 betrifft. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke 397 62 267 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 24 643 zu löschen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Er ist der Ansicht, es bestehe aufgrund der deutlichen Unterschiede in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, da die Marken keiner analysierenden Einzelbetrachtung unterzogen würden. Der Buchstabe "T-" präge den Gesamteindruck der Marken nicht, denn er sei weder schutzfähig noch kennzeichnungskräftig, denn "T" sei eine stark freihaltungsbe-dürftige Abkürzung für beschreibende Angaben auf den hier entscheidungserheb-lichen Waren- und Dienstleistungsgebieten. Der Buchstabe "T" sei für die Inhabe- - 6 - rin der Widerspruchsmarke auch nicht verkehrsdurchgesetzt. Die eingereichten Unterlagen bezögen sich auf graphisch ausgestaltete Buchstaben und größtenteils auf die hier rechtlich unerhebliche Zeit nach dem Anmeldetag der jüngeren Marke. Angesichts des hohen Freihaltungsbedürfnisses für den Buchstaben "T" in Allein-stellung und ohne jegliche graphische Ausgestaltung sei für eine Verkehrsdurch-setzung ein Bekanntheitsgrad von mehr als 80 Prozent erforderlich, hier seien aber nur 76 Prozent Bekanntheit behauptet worden. Außerdem beziehe sich die Werbung der Widersprechenden auf einen graphisch und farblich besonders aus-gestalteten Buchstaben. Die Bekanntheit einer Markenfamilie der Widersprechen-den, deren kennzeichnender Bestandteil "T-" sei, sei jedoch nicht näher spezi-fiziert worden. Des weiteren werde das Verständnis des Verkehrs durch die Ei-genschaft der Widersprechenden als Monopolunternehmen geprägt. Die aufgrund eine Monopolstellung entstandene Verkehrsgeltung sei aber markenrechtlich unbeachtlich. Darüber hinaus bestreitet der Markeninhaber die Benutzung einer Markenserie der Widersprechenden, die aus "T-" und einem weiteren, jeweils variierenden Wort gebildet sei, zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke. Zu diesem Zeitpunkt seien nur die Marken "T-ISDN" und "T-online" benutzt gewesen. Die von der Wi-dersprechenden vorgelegten Nachweise stammten aus einem anderen Zeitraum und belegten allenfalls eine geschäftsinterne und quasi lexikalische Verwendung. Er trägt weiter vor, auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbin-dungbringen komme nicht in Betracht, weil - wie zahlreiche Entscheidungen von verschiedenen Gerichten belegten - der allein als kollisionsbegründend in Frage kommende Bestandteil "T" schutzunfähig sei und außerdem zahlreiche Marken Dritter vorhanden seien, die ähnlich gebildet seien wie die Markenfamilie der Wi-dersprechenden. - 7 - II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken die Gefahr von Ver-wechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Nach dem Verständnis des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma), das für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestim-mung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Be-deutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, so-wie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit ge-kennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Er-wägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksich-tigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleis-tungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophont). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höhe-ren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; zuletzt EuGH GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND, GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach diesen - 8 - Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen gegeben. 1. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleis-tungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander kon-kurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint's; BGH a.a.O. - Canon II; BlPMZ 1998, 226 f - GARIBALDI; BGH WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; BGH WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, nämlich Herstel-lungsstätte und Vertriebswege der Waren und Dienstleistungen, deren Stoff-beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie, wenn auch weniger, die Verkaufs- und Angebotsstätten sind relevante Gesichts-punkte. Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glau-ben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demsel-ben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander ver-bundenen Unternehmen stammen. 1.1. Demnach sind die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Registrierungs- und Rechenmaschinen; photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Compact-Discs; Videoapparate; aus Apparaten und Instru-menten für die Nachrichtentechnik bestehende Anlagen für die Telekommu-nikation (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikation, insbesondere mittels Telefonanlagen, Datenverarbeitungsanlagen und mittels Sprach- und Datenaufzeichnungsgeräten; betriebswirtschaftliche und Organisationsbera-tung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Erstellen von Programmen für - 9 - die Datenverarbeitung" der angegriffenen Marke entweder identisch mit den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke oder die beiderseitigen Wa-ren- und Dienstleistungsbegriffe überschneiden sich teilweise, so dass sich die Marken insoweit in Verbindung mit identischen Waren und Dienstleistun-gen begegnen können. 1.2. Die Dienstleistungen "wissenschaftliche und industrielle Forschung" der jüngeren Marke sind den Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" der älte-ren Marke ebenfalls ähnlich. Da einerseits Ausbildungsstätten wie vor allem Universitäten und sonstige In-stitute neben ihrer Ausbildungstätigkeit gleichzeitig - auch in industriellem Auftrag - forschen und andererseits Forschungsinstitute - etwa im Wege von Praktika und Seminaren - Nachwuchs ausbilden sowie Großbetriebe der In-dustrie eigene Ausbildungs- und Fortbildungsstätten unterhalten, in denen z.B. auch Mitarbeiter von Kunden geschult werden oder private Ausbildungs- und Fortbildungsstätten finanziell und organisatorisch unterstützen, die gleichzeitig für Wissenschaft und Industrie forschen, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Dienstleistungen "wissenschaftli-che und industrielle Forschung" und "Ausbildung; Erziehung" denselben Un-ternehmen zuordnet. 2.1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten. Auf den hier angesprochenen Gebieten bietet eine große Anzahl verschiedener Anbieter unterschiedliche Waren und Dienstleistungen an, die stets auf der Höhe der Technik sein sollen und auch tatsächlich sind. Neue Waren und Dienstleistungen entstehen und verschwinden in rascher Folge vom Markt. Dadurch entsteht das Bedürfnis selbst des Fachpublikums und daraus resultierend die Verkehrsübung nahezu als Norm, Kennzeichnungen zu verwenden, die sowohl die technische Natur wie auch die Neuheit der be-anspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe durchscheinen - 10 - lassen, damit der Abnehmer in Verbindung mit der Kennzeichnung sich schon auf diese Weise zu dem von ihm gesuchten technischen Bereich hin orientieren kann. Dies ist auch bei Beurteilung der ursprünglichen Kenn-zeichnungskraft zu berücksichtigen. Demnach weist auch dieses "spre-chende Zeichen" normale Kennzeichnungskraft auf, insbesondere weil es die zusätzlichen Elemente "T-" enthält (vgl Althammer/Ströbele Markenrecht, 6. Aufl, § 9 Rdn 140). 2.2. Die sich gegenüberstehenden teilweise identischen oder sehr ähnlichen Wa-ren und Dienstleistungen wenden sich überwiegend an relativ breite Ver-kehrskreise. Dies begünstigt Verwechslungen, so dass ein deutlicher Ab-stand der Marken erforderlich ist. 3. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergibt sich jedoch nicht aus dem Zeichenvergleich. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechs-lungsgefahr ist nämlich stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 - Foot-Joy; Mitt. 1996, 285 f. - Sali-Toft; GRUR 1999, 241, 243 - Lions; zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Einen Elementenschutz gibt es grundsätzlich nicht. Die Marken unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit in klanglicher, schriftbildli-cher und begrifflicher Hinsicht deutlich, was die Widersprechende letztlich auch nicht bestreitet. Die abweichenden Silben "-trol" und "nect" verleihen den Marken ein prägnant unterschiedliches Gesamtklangbild. Schriftbildlich reichen die Abweichungen in der Wortkontur und den Formen der Buchsta-ben in der jeweils zweiten Worthälfte aus, die Zeichen hinreichend sicher auseinander zuhalten. Begrifflich weisen die Wörter "control" und "Connect", ebenfalls keine Gemeinsamkeiten auf. 4. Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrach-tet voneinander ab, so kann jedoch trotzdem eine Verwechslungsgefahr be-stehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den Ge- - 11 - samteindruck der Kombinationsmarken alleine prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 406 - Juwel; GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER; MarkenR 2000, 20, 21 - RAUSCH/ELFI RAUCH; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Dies ist hier aber bei dem allein als kollisionsbegründend in Betracht kom-menden gemeinsamen Markenteil "T-" nicht der Fall, denn der Buchstabe ist mit einem Bindestrich mit dem nachfolgenden Wort verbunden und wirkt da-mit als zusammengehörige Kennzeichnung, die im allgemeinen nicht in seine Einzelteile zerlegt wird. 5. Ein gedankliches Inverbindungbringen ist hier jedoch unter dem Gesichts-punkt einer assoziativen Verwechslungsgefahr aufgrund einer bestehenden Markenfamilie anzusehen, denn es ist nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, daß entscheidungserhebliche Teile der angesprochen Ver-kehrskreise in der jüngeren Marke ein Zeichen aus der Markenfamilie der Wi-dersprechenden sehen. 5.1. Dies setzt voraus, daß die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechs-lungen unterliegen, gleichwohl aber aufgrund eines übereinstimmenden Ge-samteindrucks mit Hinweischarakter auf die Widersprechende die jüngere Marke als Bestandteil einer Markenserie der Widersprechenden ansehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 210, 213; Fe-zer, Markenrecht, § 14 Rn 220). Denn eine assoziative Verwechslungsgefahr kann auch gegeben sein, wenn wegen der Ähnlichkeit des Sinngehalts der Marken und einer entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehö-rigkeit im Sinne einer Markenfamilie geschlossen werden kann, wobei dies insbesondere bei Marken naheliegt, die denselben charakteristischen Aufbau aufweisen und wenn die Widersprechende bereits eine Reihe ähnlich gebil-deter Marken benutzt (BPatG Mitt. 1974, 15, 16 - CLINICULT/CLINITEST; - 12 - BPatG Mitt. 1977, 174, 175 - NEUROHORM/Hepahorm; BPatGE 35, 212, 217 f. - Queens Club/Queens Garden; BPatG Mitt. 1996, 133, 134 f. - OKLAHOMA SOUND / MISSISSIPPI SOUND; OLG Frankfurt GRUR 1997, 52 - Die Blauen Seiten). 5.2. Im vorliegenden Fall hat der Inhaber der angegriffenen Marke zwar bestrit-ten, daß die Widersprechende bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der jün-geren Marke eine Anzahl von für Waren und Dienstleistungen auf dem hier angesprochenen Sektor eingetragenen Wortmarken benutzt habe, die da-durch gebildet gewesen seien, daß dem Buchstaben "T" verbunden durch einen Bindestrich ein weiteres Wortelement - oft eine Sachbezeichnung bzw. die Bezeichnung für einen Themenbereich - hinzugefügt worden sei. Nach Auffassung des Senats braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden, ob es für die Verkehrsanschauung bei der assoziativen Ver-wechslungsgefahr auf die Umstände zur Zeit der Anmeldung der angegriffe-nen Marke abzustellen ist, oder ob der allgemeine Grundsatz gilt, dass der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Selbst wenn man mit der Inhabe-rin der angegriffenen Marke vom Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke - hier 30. Dezember 1997 - ausgeht, liegen die Voraussetzungen für eine assoziative Verwechslungsgefahr vor. Die Marken "T-Online" und "T-ISDN" wurden damals schon von der Widersprechenden benutzt, was auch der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehö-ren, aus eigener Sachkunde weiß. Die Bezeichnung "T-Aktie" war ebenfalls aufgrund der diesbezüglichen umfangreichen Werbeaktionen ihrer Ausgabe Ende des Jahres 1996 bekannt. Außerdem hatte die Widersprechende un-streitig bereits zum damaligen Zeitpunkt eine umfangreiche Serie von Mar-ken angemeldet, die aus dem Buchstaben "T" verbunden durch einen Bindestrich mit einem weiteren Wortelement bestanden und die zum großen Teil damals auch bereits eingetragen wurden. So wird in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29.6.1999 (20 U 116/98) zu T-Auskunft (GRUR 2001, 247) darauf hingewiesen, dass am 31.1.1996 7 solcher Marken bereits - 13 - eingetragen und 21 weitere angemeldet waren. Darüber hinaus ist es grund-sätzlich auch nicht ausgeschlossen, dass selbst kennzeichnungsschwache Zeichenteile Grundlage einer assoziativen Verwechslungsgefahr sein kön-nen, wenn sie als Bestandteile einer Markenfamilie benutzt werden (BGH GRUR 2002, 542 - BIG). Die angegriffene Marke ist nach dem gleichen Schema wie die benutzten und eingetragenen Zeichen der Markenfamilie der Widersprechenden gebildet. Sie besteht nämlich aus der Verbindung des stets gleichbleibenden Buchstabens "T" mit Bindestrich und einem englischen Wort, das allgemein geläufig und als Wort des Grundwortschatzes bekannt ist, aber auch in fachsprachlicher Hin-sicht weitere Assoziationen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erwecken geeignet ist. Zudem sind dabei diese Wortbe-standeile kurz und prägnant. Es besteht daher für entscheidungserhebliche Teile des Verkehrs Anlass, die jüngere Marke wegen der Art der Zeichenbil-dung der Markenserie bzw. Markenfamilie der Widersprechenden zuzuordnen (vgl. auch 29 W (pat) 360/99 T-Sex/T-System). Auf die Frage, ob die von der Widersprechenden eingereichten Belege Hinweise für die Verwendung weite-rer Marken dieser Markenfamilie wie "T-Card", "T-D1" und "T-Punkt" in der Zeit vor Anmeldung der jüngeren Marke (1995 bis 1997) ausreichen, kam es daher nicht mehr an. 5.3 Das Argument des Inhabers der jüngeren Marke, die gesteigerte Kennzeich-nungskraft bzw Verkehrsgeltung der Markenfamilie der Widersprechenden einzubeziehen sei unzulässig, da sie auf deren früherer Eigenschaft als Mo-nopolunternehmen beruhe, war nicht zu berücksichtigen, da es für das Ergeb-nis auf einen eventuell erweiterten Schutzumfang der Widerspruchsmarke oder auf die Verkehrsdurchsetzung für einen Markenteil nicht ankam. 6. Der Senat sieht keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Ent-scheidung beruht auf den in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichts- - 14 - hof vertretenen Grundsätzen. Die vom Senat getroffenen Tatsachenfeststel-lungen sind nicht im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nachprüfbar. Grabrucker Baumgärtner Guth Cl
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