BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 212/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 90 886.5 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke „das branchenportal“ ist für die Dienstleistungen „Telekommunikation, online-Dienste“ und „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungs-kraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Markenbe-standteil „portal“ bezeichne auf den hier einschlägigen Gebieten der Datenverar-beitung und der Telekommunikation eine stark frequentierte Internet-Site. Das Portal diene zum einen als Eintrittspunkt in das Internet und biete zum anderen ei-nen gebündelten Ausgangspunkt zu anderen Sites. Damit bedeute das Zeichen, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen einen Zugang zu einem Branchenportal ermöglichten oder mit Hilfe eines Branchenportals erbracht wür-den bzw. dessen Einrichtung dienten. Entsprechend werde der Begriff bereits mehrfach verwendet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass das Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und ein Freihaltungs-bedürfnis nicht bestehe. In der angemeldeten Wortfolge sei, wovon auch die Mar-kenstelle ausgegangen sei, keine warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Auszüge einer Internet-recherche zeigten, dass die angemeldete Wortmarke im Zusammenhang mit ver-schiedenen Warenbereichen Verwendung finde, was nach Auffassung des BGH - 3 - einem Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe. Wie die Markestelle festgestellt ha-be, beschreibe das Zeichen lediglich eine Eintrittsmöglichkeit in das Internet, es fehle aber eine warenbeschreibende Sachaussage auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren. Der Verkehr verstehe die Wortfolge lediglich als schlagwortartige Aussage, die seine Aufmerksamkeit wecken solle. Im Hinblick darauf, dass ein „Portal“ auf dem hier einschlägigen Gebiet eine stark frequen-tierte Internetsite bezeichne, handle es sich insoweit um ein sprechendes Zeichen, das beim Verbraucher gewisse Vorstellungen über die von der Anmeldung bean-spruchten Waren hervorrufe, ohne sie unmittelbar zu beschreiben. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen ein Freihaltebedürfnis entgegensteht und ihm insgesamt jegliche Unterscheidungs-kraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonsti-ger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier der Fall, wobei Waren, auf die die Beschwerdebegründung abstellt, nicht beansprucht sind, sondern ausschließlich Dienstleistungen. Das angemeldete Zeichen "das branchenportal" setzt sich aus dem bestimmten Artikel „das“ und den weite- - 4 - ren Bestandteilen „branchen“ und „portal“ zusammen. „Portal“ bedeutet, wie auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor allgemein eine Website, die als Einstieg in das Inter-net dient (z.B. als Suchmaschine) bzw. unmittelbar den Zugang zu einem bestimmten Themengebiet im Internet ermöglicht. Mit dieser Bedeutung hat das Wort „Portal“ als Fremdwort bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. DUDEN Das Fremdwörterbuch 7. Auflage 2001 Stichwort Portal) und ist daher den hier angesprochenen Verkehrskreisen, die zum einen aus Fachleuten bestehen und zum anderen – da Dienstleistungen aus den Bereichen der Datenverarbeitung und der Telekommunikation be-ansprucht sind – aus entsprechend überdurchschnittlich interessierten und informierten Endverbrauchern – bekannt. Das Wort „Branche“ bedeutet „Geschäfts- oder Wirtschaftszweig“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. 2001). Demnach bezeichnet das angemeldete Zeichen „das branchenpor-tal“ in seiner maßgeblichen Gesamtheit eine Website, die auf den Nutzer, den Kunden zugeschnittene, nach Geschäftszweigen sortierte Dienste im weitesten Sinne, d.h. regelmäßig umfassende Informationen und Angebote zur Verfügung hält. In diesem Sinn wird „das branchenportal“ auch von den unterschiedlichsten Unternehmen für Internet-Sites verwendet, wie die In-ternetrecherche des Senats ergeben hat. Das Zeichen besteht somit aus-schließlich aus Angaben, die unmittelbar die Art der beanspruchten Dienst-leistungen „Telekommunikation, online-Dienste“ bezeichnet sowie bezüglich der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ deren Zweckbestimmung, nämlich die Programmierung von Software für ein Branchenportal. 2. Demgemäss fehlt der Bezeichnung „das branchenportal“ für diese Dienst-leistungen auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie besitzt für sie, wie dargestellt, einen im Vorder-grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Daher wird der Verkehr das Zeichen auf Grund seiner - 5 - eindeutigen und beschreibenden Aussage nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen. Grabrucker Baumgärtner Pagenberg Na
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