BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 220/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 301 10 757 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Oktober 2005 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 19. Juli 2001 veröffentlichte Eintragung der Marke 301 10 757 in den Farben Gelb, Grün und Schwarz für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreib-waren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungs-- 3 - material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-beiten; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung wurde Widerspruch erhoben aus der Marke 300 67 134 eingetragen am 10. Januar 2001 in den Farben Gelb und Schwarz für verschie-dene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42, ua für Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auf den Gebieten der Com-putertechnik und der Computerprogramme, nämlich Bedienungs- und Benutzungsanleitungen, Formblätter, Arbeitsanleitungen; Bü-cher, einschließlich Handbücher; Programmdokumentationen, schriftliches Begleitmaterial für Computerprogramme; Magazine, Broschüren, Kataloge, Schreibwaren, Kalender, Notizbücher, Karten, Poster, Plakate, Aufkleber, Grußkarten, Geschenkver-packungen, Briefpapier und Umschläge, Spielkarten, Rubbelbilder; Partyartikel aus Papier; Papierservietten, Papierwimpel und -fah-nen; Taschentücher aus Papier; Kork- und Kreidetafeln; Alben, Telefonkarten; Briefbeschwerer; Künstlerbedarfsartikel; Buchbin-- 4 - derartikel; ein- oder mehrlagiges Druckerpapier einschließlich Auf-kleber und Formulare; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere Arbeitsbücher, Trainingshandbücher und Seminarmappen, auch auf Datenträger gespeichert; Schreibma-schinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungs-material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Klasse 35: Organisations-, Sicherheits- und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Einführung und Anwendung von EDV-Anlagen; Ge-schäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veran-staltung und Durchführung von Ausstellungen und Kongressen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Marketing; Verteilen von Waren zu Werbezwecken Dritter; Werbemittel; Werbung; Dienstleistun-gen einer Werbeagentur; Aktualisieren von Werbematerial; Klasse 42: Erstellen, Entwickeln, Aktualisieren, Verbessern und Anpassen von Datenverarbeitungsprogrammen und/oder Dateien (ein-schließlich Multimedia, Homepages und Web-Sites). Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 20. August 2002 und mit Beschluss vom 16. Juni 2003 die dagegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden zurück-gewiesen. - 5 - Obwohl sich die Vergleichsmarken auf identischen bzw ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen könnten, halte die jüngere Marke unter Berücksichti-gung der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den erforderli-chen Abstand ein. Die beiden den jeweiligen Gesamteindruck der Marken prä-gende Buchstabenfolgen „SDV“ und „cdv“ unterschieden sich in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht durch die am betonten Anfang liegenden Buchstaben „S“ und „c“ hinreichend deutlich. Da es sich um kurze Buchstabenfolgen handele, nehme der Verkehr die Abweichung in nur einem Buchstaben deutlich wahr. Auch die Gefahr mittelbarer Verwechslung könne zuverlässig ausgeschlossen werden, da es an einem in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil fehle. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sie nicht begründet hat. Die Markeninhaberin hat sich nicht in der Sache geäußert und keinen Antrag ge-stellt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückge-wiesen worden (§ 42 Abs 2 Nr 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 43 Abs 2 S 2 MarkenG). 1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Be-urteilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlich-keit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszuge-hen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte - 6 - Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl EuGH GRUR 1998, 922, Rn 17 ff - Canon; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Maßgeblich für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr für das Publikum sind stets die Umstände des Einzelfalls (vgl EuGH GRUR Int 2004, 843, Rn 29 MATRATZEN). Nach diesen Grundsätzen muss im vorlie-genden Fall die Verwechslungsgefahr verneint werden. 2. Benutzungsfragen stellen sich nicht, so dass für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen ist. Die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeug-nisse; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom-men Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthal-ten; Spielkarten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-beiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sind identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Die weiteren Waren " Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Photographien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Drucklettern, Druck-stöcke" liegen im engen Ähnlichkeitsbereich mit den Waren der Widerspruchs-marke im Bereich der Papier- und Schreibwaren. 3. Unter Berücksichtigung der Identität bzw engen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muss die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand einhalten um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Dieser Abstand ist hier gewahrt. - 7 - 3.1. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl EuGH aaO - MATRATZEN - Rn 29; BGH GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly; aaO - Zwilling/Zweibrüder). Im vorliegenden Fall sind die Unterschiede der Vergleichszeichen im schriftbildli-chen Gesamteindruck auf Grund der verschiedenen Farbgebung und grafischen Gestaltung offensichtlich. In klanglicher Hinsicht scheidet eine Ähnlichkeit bereits wegen der unterschiedlichen Länge der Wortbestandteile „SDV Die Medien AG“ und „cdv“ aus. 3.2. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, dass ein mehrgliedri-ges Zeichen unter Umständen im Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprägt werden kann, so dass bei einer Zeichenübereinstimmung im jeweils prä-genden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung beider Gesamtzeichen zu be-jahen ist (vgl BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Auszugehen ist zunächst von dem für Kombinationszeichen aus Wort- und Bildbe-standteilen geltenden Erfahrungssatz, dass sich das Publikum in der Regel an den Wortbestandteilen als der einfachsten Form der Benennung orientiert (vgl BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Angesichts der grafischen Ausge-staltung, die nicht über das Werbeübliche hinausgeht, wird die Widerspruchs-marke damit im Gesamteindruck durch den Bestandteil „cdv“ geprägt. Für die Be-urteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke gilt hingegen, dass sich das angesprochene Publikum bei mehreren Wortbestandteilen nicht nur an einem Bestandteil orientiert. Selbst wenn man mit der Widersprechenden davon ausgeht, dass der Wortbestandteil „Die Medien AG“ für die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen rein beschreibenden Charakter hat, ist die-- 8 - ser Bestandteil daher im Gesamteindruck mitzuberücksichtigen. Eine Prägung des Gesamtzeichens allein durch die Buchstabenfolge „SDV“ kommt daher allenfalls in klanglicher Hinsicht in Betracht, weil der Verkehr bei der mündlichen Wiedergabe zu Verkürzungen neigt (vgl BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Der klangliche Unterschied der Anfangslaute „es“ und „ce“ am betonten Anfang ist in-soweit aber deutlich genug um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das angesprochene Publikum bei kur-zen Zeichenwörtern geringfügige Abweichungen deutlicher wahrnimmt. Auch bei einer englischen Aussprache der Buchstabenfolge, die zumindest für die Dienst-leistungen, bei denen Englisch als Fachsprache weit verbreitet ist, nicht ausge-schlossen werden kann, bleibt dieser deutliche Klangunterschied erhalten. 4. Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich und von der Widersprechenden auch nicht vorgetragen. 5. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Baumgärtner Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl
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