BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 225/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 398 10 444.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die Richter Baumgärtner und Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I . Die Wortfolge "Alles was Recht ist" soll für die Waren und Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung; Versi-cherungswesen; Werbung" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und die Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen. Das als Marke angemeldete Zeichen "Alles was Recht ist" bestehe aus einer (verkürzten) lexikalisch nachweisbaren Redensart, die nach ihrem Wortsinn als Feststellung mit dem Charakter eines Ta-dels oder einer Unmutsäußerung verstanden werde. Einer solchen Äußerung fehle die Eignung, auf die Herkunft eine Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Sie sei besonders zur vertrauenerweckenden Werbung geeignet, um Kunden, die sich ungerecht behandelt fühlten, zur Inanspruchnahme der Dienst-leistungen zu bewegen. Daran, daß der Verkehr überwiegend eine allgemeine Werbeaussage und keinen Herkunftshinweis annehmen werde, ändere auch der Umstand nichts, daß die Marke in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen eine gewisse inhaltliche Doppeldeutigkeit aufweise, da der Verkehr in der Wer-bung an übertreibende und mehrdeutige Werbeaussagen gewöhnt sei. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Anmelder nicht begründet. - 3 - Der Senat hat zum gegenwärtigen werblichen Gebrauch der Wortfolge der Marke eine Internet-Recherche durchgeführt, deren Ergebnis (Bl 7 bis 13) dem Anmelder zur Kenntnis gegeben wurde. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Eintrag-barkeit der Marke steht ein Freihaltebedürfnisses entgegen, außerdem fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG). Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der angemel-deten Marke "Alles was Recht ist" um die unveränderte Übernahme einer um-gangssprachlichen Redewendung. Diese Redewendung wird zwar im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig (gedanklich) durch einen Zusatz wie etwa "aber das geht zu weit" oder dergleichen ergänzt. Daraus folgt aber keine markenrechtlich relevante Mehrdeutigkeit. Begegnet das Zeichen dem Verkehr nämlich wie vorge-sehen im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen, so kommt ihm ein ausschließlich sachbeschreibender Sinngehalt zu. Es beschreibt die gekenn-zeichneten Dienstleistungen unmittelbar sachlich als solche, die sich mit allem, was Recht ist, befassen. Gegenstand der Dienstleistungen soll eine umfassende Beratung oder Vertretung in Rechtsangelegenheiten sein, unter Umständen ein-geschränkt auf das Gebiet des Versicherungswesens, bzw eine Werbung für alles, was mit dem Gebiet des Rechts zusammenhängt. Daß die Wortfolge bereits ein-gesetzt wird, um auf derartige Tätigkeiten hinzuweisen, belegt das Ergebnis der Internet-Recherche: anwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit sowie rechtli-che Beratung in Form von (Online-)Ratgebern oder Informationsbroschüren und Gesetzessammlungen wird vielfach unter der rein sachbezogenen Verwendung der Redewendung "Alles was Recht ist" angeboten. Den Wettbewerbern darf die-se Möglichkeit mit dieser umgangssprachlichen Wortfolge beschreibenden Inhalts auf ein entsprechendes Angebot hinzuweisen, nicht zugunsten eines einzelnen - 4 - Mitbewerbers genommen werden. Neben dem sich daraus ergebenden gegenwär-tigen Freihaltebedürfnis für diese Dienstleistungen besteht ein zukünftiges auch für die übrigen. Für diese ist ein werblicher Gebrauch der Wortfolge derzeit zwar nicht nachweisbar. Da sie aber, wie aufgezeigt, im Verkehr zu deren Bezeichnung bzw zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Dienstleistungen iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann, besteht ein künftiges Freihaltebedürfnis. Der Marke fehlt im übrigen für die beanspruchten Dienstleistungen auch jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr wird auf Grund des aufgezeigten für diese im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die ihm geläufige allge-meine Redewendung "Alles was Recht ist" in keinem Fall als betrieblichen Her-kunftshinweis verstehen, da sich diese Wendung im beanspruchten Bereich mit seinen engen rechtlichen Bezügen gerade nicht von der allgemeinen beschrei-benden Sachangabe löst. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlaß, vom Ergebnis der angefochte-nen Entscheidung abzuweichen, zumal der Anmelder nichts dazu vorgetragen hat, inwieweit sie den Beschluß der Markenstelle für angreifbar hält. Meinhardt Baumgärtner Guth Hu
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