BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 230/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 25 049 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Guth und des Richters Baumgärtner beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 1998 und vom 1. August 2001 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 46 632 gelöscht worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 25 049 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 46 632 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 1. August 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 10. Dezember 1998 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt- - 3 - lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Grabrucker Baumgärtner Guth Cl
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