BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 237/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 24 094.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke energy unlimited ist am 18. April 2001 für die Dienstleistungen der Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projekt-management und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und techni-sche Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuer-barer Energien, Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren; Klasse 40: Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuer-barer Energien; Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbe-sondere Durchführung von wissenschaftlichen Unter-- 3 - suchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; Durchführung von Materialtests; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von Umwelt-verträglichkeitsstudien; Betrieb von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für alternative Energie-quellen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienst-leistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten zur Errichtung von An-lagen zur Energiegewinnung und deren Umweltver-träglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen; Planung, technische Projektierung, Er-richtung und Vermittlung von Ausrüstungsteilen auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Bau- und Konstruk-tionsplanung und -beratung; organisatorische, wissen-schaftliche, technische Beratung von Trägern öffentli-cher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privat-personen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umset-zung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewin-nung und Energieverwertung zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. September 2001 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen bedeute im Deutschen soviel wie „Energie unbegrenzt“ und beschreibe im Zu-- 4 - sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich das Dienstleis-tungsangebot eines unbegrenzt leistungsfähigen Unternehmens im Bereich der Energieerzeugung. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentli-chen vor, das Zeichen werde derzeit weder in Fachkreisen noch vom allgemeinen Publikum verwendet. Der überwiegende Teil des angesprochenen Publikums kenne die Bedeutung des englischsprachigen Bestandteils „unlimited“ nicht. Der angemeldeten Wortfolge lasse sich nicht entnehmen, welche Art von Energie ge-meint sei, da dieser Begriff auch im Sinne von körperlicher und geistiger Energie und im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln gebräuchlich sei. In der Gesamtheit handele es sich daher um eine mehrdeutige Wortfolge, die keinen konkreten Be-zug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Insbesondere die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich nicht ausschließlich auf den Energiesektor. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Senat hat der Anmelderin vor Beschlussfassung die ermittelten Recherche-unterlagen übersandt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-- 5 - chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-hen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu über-winden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zei-chenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 – YES; WRP 2003, 1429 - Cityservice). Dies ist hier der Fall. 2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den beiden englischsprachigen Begrif-fen „energy“ und „unlimited“. Wie aus den der Anmelderin übersandten Unterlagen ersichtlich, wird das englische Wort „energy“ im Bereich der Energieversorgung und –gewinnung im deutschen Sprachgebrauch verwendet und ist dem angespro-chenen Publikum daher ohne weiteres in der Bedeutung von „Energie“ verständ-lich (vgl http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de zum Stichwort „energy“). Auch der weitere Bestandteil „unlimited“ ist in Wortverbindungen gebräuchlich, die nach Art des angemeldeten Zeichens gebildet sind, wie zB „Datenschutz unlimited; Ge-räuschpop unlimited; Cash unlimited; unlimited milage“ (vgl http://wort-schatz.informatik.uni-leipzig.de zum Stichwort „unlimited“). In ihrer Gesamtheit bedeutet die angemeldete Wortfolge daher „Energie unbegrenzt“. 3. Angesichts dieses klaren Aussagegehalts erschöpft sich das Zeichen in Verbin-dung mit den beanspruchten Dienstleistungen in dem schlagwortartigen Hinweis, dass diese auf die Gewinnung unbegrenzter Energie ausgerichtet sind. Im Zu-sammenhang mit den erneuerbaren Energien werden Wortfolgen wie „freie Ener-gie; Strom und Wärme ohne Ende; Strom ohne Ende“ verwendet, um zum Aus-druck zu bringen, dass diese Energieformen im Gegensatz zu den fossilen Ener-gieträgern zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen (vgl http://bindu.ufo.at; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Erneuerbare Energien Faltblatt undatiert; http://www.solarserver.de). Aufgrund dieser Verwendungen versteht das angesprochene Publikum das angemeldete Zeichen daher ohne weiteres als Sachhinweis auf erneuerbare Energie. Dem steht nicht entgegen, dass sich dem - 6 - Ausdruck „energy unlimited“ nicht konkret entnehmen lässt, um welche Art von Energie es sich dabei handelt. Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und –gewinnung zugeordnet werden können, ist der sachliche Bereich der erneuerbaren Energien hinreichend präzise bestimmt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bes-sere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 – Energy 21). 4. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Ener-gien“ beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Zweckbestimmung für die Gewin-nung unbegrenzter Energie. Gleiches gilt für sämtliche in Klasse 42 beanspruch-ten Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit wissenschaftlicher Forschung sowie technischer Beratung, Begutachtung und Planung im Bereich der erneuer-baren Energien befassen. Insoweit weist der Ausdruck „energy unlimited“ lediglich auf den inhaltlichen Schwerpunkt dieser Dienstleistungen hin. In Verbindung mit den Dienstleistungen des Bauwesens und des Bauauftragsverfahrens erschöpft sich das Zeichen ebenfalls in dem beschreibenden Hinweis auf deren Zweckbe-stimmung für Bauvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien. Hinsichtlich der Dienstleistungen im Bereich der Geschäftsführung hat die Anmelderin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass diese sich nicht ausschließlich auf den Ener-giesektor beziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eintragung eines Zei-chens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn für eine spezielle, diesem Begriff zuzuordnende Dienstleistung ein Schutzhinder-nis besteht (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC; BPatG 25 W (pat) 174/02 – Energy 21). Die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung der Geschäftsführung kann auch solche Dienstleistungen umfassen, die speziell auf die Leitung eines Energiegewinnungs- oder –versorgungsunternehmens im Bereich der erneuerba-ren Energie ausgerichtet sind. Da die Gewinnung erneuerbarer Energie einerseits staatlich gefördert wird und andererseits, wie jede Art der Energiegewinnung, be-sonderen Auflagen unterliegt, wird der angesprochene Verkehr auch insoweit nur - 7 - den Hinweis auf eine an den Besonderheiten der erneuerbaren Energie ausge-richtete Geschäftsführung und keinen Unternehmenshinweis erkennen. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist urlaubs-bedingt verhindert, zu unterschreiben Baumgärtner Baumgärtner Fink Cl
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