BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 237/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 24 413.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke hobbynutte ist am 18. April 2001 für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. April 2002 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen Elektronische Magazine und sonstige Zeitschriften als EDV-Da-teien; Druckereierzeugnisse, Photographien, Photogravuren, Bilder, graphische Darstellungen, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausge-nommen Apparate), Rosenkränze; Telekommunikation; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet und Bereitstel-len von Internet-Zugängen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Akti-vitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design, Ver-mietung, Aktualisieren und Warten von Computersoftware; Ver-mietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Leasing von Computer-zugriffszeiten zur Datenbankbearbeitung; Druckarbeiten; Begleitung von Personen als Gesellschafter, Vermittlung von Bekanntschaften und Ehen, Betrieb von Hotels, Motels, Pensionen, Bars und Bä-- 3 - dern; Catering, Partyservice, Unterhaltung von Gästen, Durchfüh-rung von Massagen, Aufzeichnen von Videobändern, Photografie-ren und Photosatzarbeiten, Vermietung von Bekleidungsstücken. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei ohne weiteres verständlich als Bezeichnung für eine Frau, die hobbymäßig der Prostitution nachgehe. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienst-leistungen fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft, weil das angespro-chene Publikum nur den beschreibenden Hinweis auf deren Inhalt bzw. Gegen-stand und keinen Unternehmenshinweis erkenne. Für die Ware "Rosenkränze" stehe der Eintragung die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Die Kennzeichnung von Rosenkränzen mit dem angemeldeten Zeichen sei in beson-derem Maße geeignet, das religiöse Empfinden der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die er nicht begründet hat. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche zur beschreibenden Verwendung des Begriffs "Hobbynutte" wurde dem Anmelder übersandt. Er hat keinen Antrag gestellt. II. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Er-folg. Die Markenstelle hat die Anmeldung des Zeichens zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Einer Wortmarke fehlt die - 4 - Unterscheidungskraft unter anderem dann, wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Ver-kehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies ist hier der Fall. Das sprachüblich zusammengesetzte Zeichen ist ohne weiteres verständlich im Sinne einer Frau, die als Hobby der Prostitution nachgeht. Die Üblichkeit des Be-griffs in Verbindung mit verschiedenen Dienstleistungen belegt die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche. Das Zeichen stellt damit ein geläufiges Wort der Allgemeinsprache dar, das stets nur in seiner beschreibenden Bedeutung und nicht als betrieblicher Unternehmenshinweis erfasst wird. Ob der Eintragung dar-über hinaus die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 MarkenG ent-gegenstehen, kann dahingestellt bleiben. Grabrucker Baumgärtner Fink Cl
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