BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 238/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 20 615.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 durch die Vorsit-zende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistun-gen „Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwer-ken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtun-gen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektro-technik; Bau- und Konstruktionsplanung“. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Order Assist ist am 28. März 2001 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlußka-bel, an Teilnehmerendgeräten angepaßte Halterungen und Auto-halterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten (Subscriber Identification Module); - 3 - Klasse 35: auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretari-atsdienste; Klasse 37: Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk; Betrieb eines Tele-kommunikationsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes; Nachrichtenübermittlung; Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung ei-nes Anrufbeantworters als Funktion eines zentralen Computers, ei-ner Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschal-tungen, Konferenzschaltungen; Klasse 39: auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste; Klasse 42: auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte; Bau- und Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation; Vermietung von Datenverarbeitungsanla-gen, insbesondere Telekommunikationsgeräten; zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Juli 2002 für sämtliche Waren und Dienstleis-tungen als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Verkehr erfasse das aus den beiden englischsprachigen Begriffen „Order“ und „Assist“ zusammengesetzte Zeichen im Sinne von Auftrags- bzw. Ordnungshilfe. Der Bestandteil „Order“ bedeute in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Auftrag, Ordnung“. Der weitere Bestandteil „Assist“ sei neben seiner wörtlichen Bedeutung im Sinn von „helfen, assistieren, Hilfe“ im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie als Hinweis auf Produkte zur Un-terstützung des Anwenders gebräuchlich. In der Gesamtheit beschreibe das an-gemeldete Zeichen daher lediglich den Einsatz- oder Bestimmungszweck der be-anspruchten Waren und Dienstleistungen bei der Abwicklung von Aufträgen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass beide Markenbestandteile eine Vielzahl möglicher Be-deutungen aufwiesen. Der Bestandteil „Order“ sei sowohl als Verb wie auch als Substantiv gebräuchlich. Hingegen lasse sich dem Begriff „Assist“ keine substanti-vische Bedeutung zuordnen. Verstehe man den Markenbestandteil „Assist“ als Verb, handele es sich um eine sprachunübliche Wortverbindung, weil sowohl die Zusammensetzung eines Substantivs mit einem Verb als auch die Kombination zweier Verben weder den Regeln der deutschen noch denen der englischen Spra-che entsprächen. Unter Berücksichtigung der Sprachregelwidrigkeit der Wortver-bindung könne dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abge-sprochen werden. Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. - 5 - Der Senat hat der Anmelderin zur Frage der beschreibenden Verwendung des Begriffs „Order“ im Bereich der Telekommunikation sowie zur Üblichkeit von Wort-kombinationen mit dem Bestandteil „Assist“ das Ergebnis seiner Internet-Recher-che übersandt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die Waren und Dienstleistungen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlußka-bel, an Teilnehmerendgeräten angepaßte Halterungen und Auto-halterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten (Subscriber Identification Module); auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste; Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk; Betrieb eines Tele-kommunikationsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes; Nachrichtenübermittlung; Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung ei-nes Anrufbeantworters als Funktion eines zentralen Computers, ei-ner Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschal-tungen, Konferenzschaltungen; auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste; auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation; Ver-- 6 - mietung von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Telekom-munikationsgeräten die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke in-newohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-hen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu über-winden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier für die oben an-geführten Waren und Dienstleistungen der Fall. 1.1. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus den Begriffen „Order“ und „As-sist“ gebildet. Das Wort „Order“ ist sowohl in der deutschen als auch der engli-schen Sprache in der Bedeutung von „Befehl, Auftrag, Bestellung“ gebräuchlich (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. 2001[CD-ROM]; Langen-scheidt, Englisch-Deutsch 2001 [CD-ROM]). In diesem Sinne wird der Begriff auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen der Telekommunikation verwendet, z.B. in dem Ausdruck „Order-Management“ zur Bezeichnung einer Auftragsbearbei-tung. Der weitere Bestandteil „assist“ lässt sich neben seiner lexikalischen Be-deutung von „assistieren, aushelfen“ (vgl http://dict.leo.org) im deutschen Sprach-gebrauch auch als Kurzform von „assistance“ belegen. So hat die Internetrecher-che des Senats Begriffe wie „Park Assist. Elektronische Einparkhilfe - www.kfztech.de; mobile assist – anrufbeantworter - www.jamba.de; „Drive Assist“ Verhaltenstipps im Schadensfall - www.handy-tabelle.de“ ergeben. - 7 - 1.2. Auf Grund des beschreibenden Sinngehalts der beiden Bestandteile erfasst der Verkehr das angemeldete Zeichen auch in seiner Gesamtheit ohne weiteres im Sinne von „Order Assistance“ bzw. „Auftragshilfe“. Mit dieser Bedeutung wird der Begriff im englischen Sprachgebrauch bereits zur Bezeichnung elektronischer Bestellsysteme verwendet (www.thegiftline.net/background.htm „Ordering is all done online, made simple with our unique order assist facilities of „Quick click“ and „Order history“). 1.3 In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen daher lediglich als schlagwortartigen Hinweis auf deren Gegenstand bzw. Funktionalität. Hinsichtlich der Dienstleistun-gen „auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekre-tariatsdienste; Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk; Betrieb eines Tele-kommunikationsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes; Nachrichtenüber-mittlung; Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funk-tion eines zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen; auf dem Telefonwege zu erbrin-gende Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste; auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte; Erstel-len von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommuni-kation“, die auf die Übermittlung und Bearbeitung von Aufträgen und Bestellungen ausgerichtet sein können, erschöpft sich das Zeichen in dem Hinweis, dass diese Dienstleistungen eine Auftragshilfe darstellen oder mittels einer solchen angebo-ten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Dienste im Zusammenhang mit telefonischer und elektronischer Kommunikation erbracht werden, und damit einem Dienstleistungsbereich zuzurechnen sind, bei dem der effizienten Ab-wicklung und Bearbeitung von Aufträgen eine besondere Bedeutung zukommt. In Verbindung mit den Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-gabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlußkabel, an Teilneh-merendgeräten angepaßte Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen, - 8 - Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten (Subscriber Identifi-cation Module)“ beschreibt das Zeichen lediglich deren Einsatz- und Verwen-dungszweck für die Auftragshilfe. Diese beschreibende Bedeutung erfasst der Verkehr auch in Bezug auf die Dienstleistung „Vermietung von Datenverarbei-tungsanlagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten“ und erkennt insoweit ebenfalls nur den Hinweis auf die Vermietung von Geräten, die mit einer entspre-chenden Funktion für die Auftragshilfe ausgestattet sind. 2. Etwas anderes gilt nur für die Dienstleistungen „Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fern-meldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elek-trotechnik; Bau- und Konstruktionsplanung“. Hier fehlt es am notwendigen sachli-chen Zusammenhang mit einer Auftragshilfe. Zwar ist auch in diesem Bereich die Bearbeitung von Aufträgen und Bestellungen üblich. Nach der Recherche des Se-nats handelt es sich dabei aber nicht um ein konkretes Merkmal, mit dem diese Dienstleistungen beschrieben werden. Die Annahme, der Verkehr werde das Zei-chen auch insoweit als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erfassen, ist daher fernliegend. 3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-tung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemel-deten Zeichens liegt im Wesentlichen auf dem tatsächlichen Gebiet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zu-lassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat in seiner Ent-- 9 - scheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur beschreibenden Bedeutung von Wortmarken abweicht. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl
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