BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 242/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend die international registrierte Marke Nr. 676 598 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhand-lung vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 1999 aufgehoben und der Marke IR 676 598 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Dienstleistungen „Traitement de matériaux; façonnage de tôles et de métaux (avec ou sans addition d’enduits en poudre)“ wegen des Widerspruchs aus der Marke IR R 390 501 A verweigert. Gründe: I. Gegen die für die Dienstleistungen - 3 - « 40 Traitement de matériaux ; façonnage de tôles et de métaux (avec ou sans addition d’enduits en poudre) ; assemblage de matériaux sur commande (pour des tiers) » international registrierte Marke Nr. 676 598 siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. IR R 390 501 A "ALMET" ,die u.a. für die Waren "7 Machines et machines-outils pour la transformation des métaux; moteurs" international registriert ist. Der Widerspruch ist im Beschwerdeverfahren be-schränkt worden und richtet sich noch gegen die Dienstleistungen "Traitement de matériaux; façonnage de tôles et de métaux (avec ou sans addition d'enduits en poudre)" der jüngeren Marke. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 26. Mai 1999 den Widerspruch zurückgewiesen, weil mangels Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen keine Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit der älteren Marke bestehe. Zwar könnten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich ähnlich sein. Im vorliegenden Fall reichten die Berührungspunkte der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen jedoch nicht aus. Die Waren der Widersprechenden resultierten zwar aus einer Material- oder Metallbearbeitung, diese sei aber von der Herstellung und vom Vertrieb solcher Waren eindeutig zu trennen. Das Argument der Widersprechen-den, Anlagen zur Metallbearbeitung von Warenherstellern würden auch zur Me-tallbearbeitung im Auftrag und für Dritte verwendet, sei nicht belegt und könne vom Prüfer ebenfalls nicht bestätigt werden. Die Tatsache, daß die Materialbear-beitung in der Regel nur einen geringen Teil der Wertschöpfung des fertigen Pro-duktes ausmache, spreche im Gegenteil dafür, die Materialbearbeitung als un-selbständige Hilfsdienstleistung einzustufen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Es sprächen wirt-schaftlich vernünftige Gründe dafür, daß Hersteller von Waren ihre Anlagen für Materialbearbeitung und Montage auch zur Ausführung von Aufträgen Dritter ein-setzten und daß hierzu wirtschaftlich selbständige Geschäftsbereiche geführt würden. So erwirtschafte die Widersprechende den Großteil ihrer Erträge durch Weiterbearbeitung, Lohnarbeit für Dritte sowie die Bearbeitung eigener Waren. Dies sei auch bei anderen Firmen der Branche der Fall. Im übrigen sei zu berück-sichtigen, daß von identischen Marken auszugehen sei, weil der klanggleiche Be-standteil "ALLMET" die jüngere Marke präge, so daß auch bei entfernter Ähnlich-keit der Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliege. Die Widersprechende beantragt, - 5 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der Marke IR 676 598 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Widerspruchs aus der Marke IR R 390 501 A zu verweigern. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat weder Anträge gestellt noch sich in der Sache geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsätze der Widersprechenden, das Ergebnis einer Recherche des Senats zur Frage der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, sowie auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Soweit der Widerspruch zu-rückgenommen worden ist, ist die Grundlage für die Entscheidung der Marken-stelle entfallen und deren Beschluß insoweit wirkungslos geworden (in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO; vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 42 Rn 38 m.N.). Im übrigen hat die Beschwerde im Um-fang des eingeschränkten Widerspruchs auch Erfolg. Nach Auffassung des Se-nats besteht zwischen den Marken insoweit die Gefahr von Verwechslungen (§§ 107, 114, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6 quinquies B Nr. 1 PVÜ). Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbe-stimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher - 6 - Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Be-tracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umge-kehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II; GRUR 1999, 995, 997 "HONKA"; BGH WRP 2000, 529, 531 "ARD-1"; BGH WRP 2000, 1155, 1156 "Carl Link"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen im Umfang der mit dem Widerspruch noch angegriffenen Dienstleistungen gegeben. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle erheblichen Faktoren zu berück-sichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kenn-zeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungs-zweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder ein-ander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH MarkenR 1999, 22, 23 Tz. 23 "CANON"; BGH a.a.O. "Canon II"; BlPMZ 1998, 226 f "GARIBALDI"; vgl. auch - 7 - BGH WRP 2000, 1152, 1153 "PAPPAGALLO"). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, nämlich Herstellungsstätte und Vertriebswege der Waren und Dienstleistungen, deren Stoffbeschaffenheit und Zweckbestim-mung oder Verwendungsweise sowie, wenn auch weniger, die Verkaufs- und An-gebotsstätten sind relevante Gesichtspunkte. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endab-nehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu un-terscheiden. Die Marke muß also Gewähr dafür bieten, daß alle Waren und Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität ver-antwortlich gemacht werden kann. Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirt-schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Danach sind die Dienstleistungen "Traitement de matériaux; façonnage de tôles et de métaux (avec ou sans addition d'enduits en poudre)" (= Materialbearbeitung; Formung von Blechen und Metallen (mit oder ohne Pulverbeschichtungen)) der angegriffenen Marke den Waren "machines et machines-outils pour la transfor-mation des métaux" (= Maschinen und Werkzeugmaschinen für die Metallbear-beitung) der Widerspruchsmarke ähnlich. Eine Recherche des Senats hat erge-ben, daß diese Waren und Dienstleistungen zwar häufig von verschiedenen Un-ternehmen hergestellt bzw. erbracht werden, es aber doch eine Reihe von Be-trieben gibt, die sowohl Materialbearbeitung für Dritte durchführen als auch die hierzu benötigten Maschinen selbst herstellen und vertreiben (vgl. Internet-Re-cherche "Metallbearbeitung": die Firmen Friedrich Hippe, kroma GmbH, Ludwig Lehner (S.2), Reku, Striebosch und Tieflochbohren (S.3); "Blechbearbeitung": die Firmen bode gmbh, Fritz Deppe (S.1), Hoedtke, KLB Kuri, Franz Klotz GmbH, MDK GmbH, Metallbearbeitung und Vorrichtungsbau (S.2), Schürholz (S.3); "Wer - 8 - liefert was?": unter 6903 die Firmen Hippe Eberhard und Hippe Friedrich [s.o.], Knutzen, Mühleisen; unter 6905 Abatech, AKL, ALFA, Allgemeine Metallverfor-mung, Berg, MAGEPA; unter 6925 Gerber; unter 6934 BRS und unter 6941 Plersch). Es bestehen daher ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß entschei-dungserhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise auch im vorliegenden Fall die Waren und Dienstleistungen dem selben Unternehmen zuordnen werden. Zwischen den Waren und Dienstleistungen besteht eine mittlere Entfernung. Die jüngere Marke hält den danach erforderlichen mittleren Abstand von der Wi-derspruchsmarke nicht ein. Zwar ist bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"). Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Ge-samtheit betrachtet voneinander ab, so kann trotzdem eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den Ge-samteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Dies ist bei dem Bestandteil "ALLMET" der angegriffenen Marke, der allein als kollisionsbegründend in Betracht kommt, der Fall, denn dieses Wort prägt den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Die weiteren Bestandteile treten so stark in den Hintergrund, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Die Bildbestandteile der jüngeren Marke können Verwechslungen nicht aus-schließen, weil der Verkehr bei mündlicher Benennung der Marke und auch bei hand- und maschinenschriftlicher Wiedergabe sich in aller Regel des Wortbe-standteils als kürzester und einfachster Bezeichnung bedient (vgl. BGH GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raub-- 9 - katze"). Unter den Wortbestandteilen der angegriffenen Marke bietet sich zur Be-nennung in erster Linie das graphisch hervorgehobene größenmäßig dominie-rende Wort "ALLMET" an, da der weitere Wortbestandteil "industries" im Verhält-nis dazu sehr klein und unauffällig gehalten und - sofern er überhaupt genauer beachtet wird - leicht als Hinweis darauf erkennbar ist, daß die gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem Industriebetrieb stammen. Das Wort "industries" weist darum keine eigenständige Kennzeichnungskraft auf. Da der Verkehr zu Verkürzungen von aus mehreren Elementen bestehenden Kennzeichnungen neigt, wobei das Weglassen von beschreibenden Angaben (vgl. Altham-mer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 185 m.N.) häufig vorkommt, werden sich maßgebliche Teile des Verkehrs ausschließlich an "ALLMET" orien-tieren und die angegriffene Marke mit diesem Wort benennen. Die sich somit gegenüberstehenden Wörter "ALLMET" und "Almet" sind klanglich und schriftbildlich fast identisch, so daß selbst bei relativ günstigen Übermitt-lungsbedingungen und bei großer Aufmerksamkeit auch von Fachleuten Ver-wechslungen nicht zu vermeiden sind. - 10 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Meinhardt Baumgärtner Guth Cl Abs. 1
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