BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 245/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 303 13 385 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-gewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach dem Widerspruch durch die Widersprechende im Amtsverfahren die Marke der Markeninhaberin und Antrag-stellerin durch Beschluss vom 24. September 2004 gelöscht. Dagegen hat die Antragstellerin als Beschwerdeführerin fristwahrend mit anwaltli-chem Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 (Bl. 5 d. A.) „Erinnerung/Beschwerde“ erhoben. Die Begründung wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit einem - von ihr verfassten - Schreiben vom 1. Dezember 2004 (Bl. 8 d. A.) hat die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin die Rücknahme ihres Rechtsmittels erklärt. Sie hat dabei außerdem um Rücküberweisung der Beschwerdegebühr gebeten. - 3 - Die Antragstellerin hat daher (sinngemäß) beantragt, die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten. II. Für die von der Antragstellerin und Markeninhaberin beantragte Rückerstattung der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann nach ständiger Rechtsprechung angeordnet werden, wenn die Einbehaltung der Gebühr im Einzelfall bei Abwägung der Interessen der Beteiligten einerseits und der Staatskasse andrerseits unbillig erscheint. Die Rückzahlung ist dabei weder allein aufgrund des Erfolgs der Beschwerde veranlasst, noch wird sie bei einer Rück-nahmeerklärung durch den Beschwerdeführer zurückgezahlt. Im ersten Fall muss der Beschwerdeführer vielmehr veranlasst gewesen sein, die Beschwerde aufgrund eines ungerechtfertigten oder fehlerhaften Verhaltens im patentamtlichen Verfahren zu erheben. Im zweiten, hier vorliegenden, Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerdegebühr nicht erst für die Be-zahlung eines gerichtlichen Beschlusses anfällt, sondern bereits für die Ingangset-zung eines gerichtlichen Verfahrens, unabhängig von seinem zeitlichen Umfang, zu leisten ist (BPatGE 21, 20, 22). Mit Einlegung der rechtswirksamen Be-schwerde ist die Beschwerdegebühr daher verfallen. Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Cl
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