BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 246/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 55 451 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 unter Mitwirkung der Vor-sitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richter Voit - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Datenver-arbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereit-stellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pap-pe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien;" und für die Dienstleistun-gen "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbank-anwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Int-ranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zurückgewiesen wurde. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Die Düsseldorfer Branchen soll für die Waren und Dienstleistungen - 3 - "bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, insbesondere opti-sche Aufzeichnungsträger wie CD, DVD und Magnetauf-zeichnungsträger; Nachschlagewerke auf Datenträgern aller Art; Datenbankapplikationen auf Datenträgern aller Art; Pro-gramme für die Datenverarbeitung auf Datenträgern aller Art; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwen-dungen von Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Foto-grafien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandi-sing, Unternehmensberatung, Adressvermittlung, Dienstleis-tungen einer Agentur für die Vermittlung von Geschäftsad-ressen und geschäftlichen Informationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Tele-fonverzeichnissen, Adressverzeichnissen, Geschäftsinforma-tionen, Städteführern und Stadtinformationen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitä-ten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Erstellung von Netzwerk - wie Internet oder Int-ranet basierten Datenbankanwendungen; Einrichtungen, Be-trieb und Wartung von Computern, insbesondere für das An-bieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt sowie Anbieten von Online-Infor-mationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen; Anbieten und Unterhalt von Diskussionsforen im Internet; Datenüber-tragung über das Internet" in das Markenregister eingetragen werden. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, davon ei-ner im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung beste-he lediglich aus einer glatt beschreibenden Sachangabe, kombiniert mit einer geo-grafischen Herkunftsangabe. Daher werde in der angemeldeten Bezeichnung kein betrieblicher Herkunftshinweis gesehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die Unterscheidungseignung des angemeldeten Zeichens sei gegeben, da jeglicher Bezug zu den auszuzeichnenden Waren fehle. Vielmehr lasse sich dem angemel-deten Zeichen lediglich entnehmen, dass die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen etwas mit den Düsseldorfer Branchen zu tun haben könnten. Eine weitere Information lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben gerade nicht um eine glatt beschreibende Angabe handle. Das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Ortsangabe Düsseldorf werde vom angemeldeten Zeichen nicht berührt. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufzuheben, hilfsweise die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses für "Datenverar-beitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereit-- 5 - stellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranets; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien; Erziehung; Ausbildung; Un-terhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. II. Die zulässige Beschwerde war im Hauptantrag zurückzuweisen, jedoch im Hilfs-antrag erfolgreich. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der ange-meldeten Bezeichnung für die darüber hinaus mit dem Hauptantrag beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Deshalb war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 641 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wort-marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die - 6 - beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-bender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als sol-ches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Das ist hier im Hinblick auf die im Hauptantrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht im Hilfsantrag beansprucht werden, der Fall. Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus den deutschen Worten "Die" als Ar-tikel sowie dem Sachhinweis "Branchen" und dem lokalen Bezug "Düsseldorfer". Allgemein wird mit Branche ein Wirtschafts- oder Geschäftszweig bezeichnet (vgl. DUDEN deutschen Universalwörterbuch, CD-ROM-Version, 4. Aufl 2001), hier er-gänzt um den regionalen Bezug zur Stadt Düsseldorf. Damit beschreibt die Wort-folge unmittelbar mögliche Inhalte der im Hauptantrag enthaltenen Datenaufzeich-nungsträger, der Druckereierzeugnisse sowie die Dienstleistungen der Klas-sen 35, 41 und 42 mit Ausnahme der im Tenor enthaltenen Dienstleistungen aus dieser zuletzt genannten Klasse. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Be-zeichnung daher als reinen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversa-gungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehen. Soweit es sich um die bespielten Aufzeichnungsträger aller Art handelt, werden gängige Nachschlagewerke, wie etwa die Telefonbuch CD-Rom's oder sonstige Brancheninformationen, verwiesen sei etwa auf das Angebot der Verlagsgruppe Hoppenstedt, in diesem Rahmen auf entsprechenden Medien angeboten. Hierzu gehört auch die Implementierung entsprechender Abfrageprogramme. Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse handelt es sich vorliegend lediglich um ei-nen beschreibenden Hinweis auf ein Druckwerk, in dem sich entsprechende Ad-ressen finden lassen (vgl. die Branchentelefonbücher). - 7 - Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35, die unmit-telbar beschreibend für das angebotene Leistungsspektrum stehen sowie hinsicht-lich der Dienstleistungen der Klasse 41, die das Tätigkeitsfeld der Anmelderin und die mit der Marke zu kennzeichnenden Dienstleistungen oder Waren unmittelbar beschreiben. Hinsichtlich der Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbeson-dere der netzwerkbasierten Datenbankanwendungen gilt das oben bereits ausge-führte, da auch hier ein unmittelbar beschreibender Bezug zu der fraglichen Dienstleistung gegeben ist. Gleiches gilt für die Dienstleistungen "Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt", sowie "Anbieten von Online-Informationsdiensten, ins-besondere Internet-Portalen" und hinsichtlich des "Anbietens und des Unterhalts von Diskussionsforen im Internet einschließlich der Datenübertragung über das In-ternet", da insoweit lediglich die Dienstleistung einer Brancheninformation bzw. Branchenvermittlung beschreibend wiedergegeben wird. Keinen beschreibenden Bezug in diesem Sinne konnte der Senat jedoch hinsicht-lich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien" und hinsichtlich der Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunika-tion" feststellen, so dass insoweit der Hilfsantrag auf der Grundlage des hilfsweise eingeschränkten Waren und Dienstleistungsverzeichnisses begründet war. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billig-keitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insoweit fehlt es be-- 8 - reits an einer entsprechenden, fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG nicht vorliegen. Grabrucker Pagenberg Voit Ko/Na
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