BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 247/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 55 450 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003 unter Mitwirkung der Vor-sitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richter Voit - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Datenver-arbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereit-stellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pap-pe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ und für die Dienstleistungen „Einrich-tung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Pla-nung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zurückgewiesen wurde. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Die Düsseldorfer soll für die Waren und Dienstleistungen "bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, insbesondere opti-sche Aufzeichnungsträger wie CD, DVD und Magnetauf-- 3 - zeichnungsträger; Nachschlagewerke auf Datenträgern aller Art; Datenbankapplikationen auf Datenträgern aller Art; Pro-gramme für die Datenverarbeitung auf Datenträgern aller Art; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwen-dungen von Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Foto-grafien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandi-sing, Unternehmensberatung, Adressvermittlung, Dienstleis-tungen einer Agentur für die Vermittlung von Geschäftsad-ressen und geschäftlichen Informationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Tele-fonverzeichnissen, Adressverzeichnissen, Geschäftsinforma-tionen, Städteführern und Stadtinformationen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitä-ten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Erstellung von Netzwerk - wie Internet oder Int-ranet basierten Datenbankanwendungen; Einrichtungen, Be-trieb und Wartung von Computern, insbesondere für das An-bieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt sowie Anbieten von Online-Infor-mationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen; Anbieten und Unterhalt von Diskussionsforen im Internet; Datenüber-tragung über das Internet" in das Markenregister eingetragen werden. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, davon ei-ner im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung beste-he lediglich aus einer glatt beschreibenden Inhaltsangabe, kombiniert mit einer geografischen Herkunfts- oder Bestimmungsangabe. Daher werde in der ange-meldeten Bezeichnung kein betrieblicher Herkunftshinweis gesehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die Unterscheidungseignung des angemeldeten Zeichens sei gegeben, da jeglicher Bezug zu den auszuzeichnenden Waren fehle. Vielmehr lasse sich dem angemel-deten Zeichen lediglich entnehmen, dass die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen etwas mit den Düsseldorfern zu tun haben könnten. Eine weitere Information lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Aus diesem Grunde be-stehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben gerade nicht um eine glatt beschreibende Angabe handele. Das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Ortsan-gabe Düsseldorf werde vom angemeldeten Zeichen nicht berührt. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufzuheben, hilfsweise die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses für "Datenverar-beitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereit-stellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf - 5 - Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbank-anwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. II. Die zulässige Beschwerde war im Hauptantrag zurückzuweisen, jedoch im Hilfs-antrag erfolgreich. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der ange-meldeten Bezeichnung für die darüber hinaus mit dem Hauptantrag beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit war sie zurückzuweisen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 641 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wort-marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-bender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als sol-- 6 - ches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Das ist hier im Hinblick auf die im Hauptantrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht im Hilfsantrag beansprucht werden, der Fall. Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus den deutschen Worten "Die" als Ar-tikel sowie dem dem lokalen Bezug "Düsseldorfer". Damit beschreibt die Wortfolge unmittelbar die im Hauptantrag enthaltenen Datenaufzeichnungsträger, die Dru-ckereierzeugnisse sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 mit Ausnahme der im Tenor enthaltenen Dienstleistungen aus dieser zuletzt genann-ten Klasse. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung daher als einen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehen. Soweit es sich um die bespielten Aufzeichnungsträger aller Art handelt, werden gängige Nachschlagewerke, für oder über einen geografisch definierten Perso-nenkreis CD-Rom's oder sonstige personenbezogene Brancheninformationen auf entsprechenden Medien angeboten. Hierzu gehört auch die Implementierung ent-sprechender Abfrageprogramme. Durch den regionalen Bezug wird damit auch das Anwendungs- oder Verbreitungsgebiet beschrieben. Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse handelt es sich vorliegend lediglich um ei-nen beschreibenden Hinweis auf den Inhalt des Druckwerks, in dem sich z. B. Ad-ressen oder Aktivitäten „der Düsseldorfer“ finden lassen. Auch bei den Photgraphien liegt ein glatt beschreibender Hinweis vor, da es sich um solche von Düsseldorfern oder um solche für Düsseldorfer handeln kann. Gleiches gilt für Dienstleistungen der Klasse 35. Die Wortfolge kann unmittelbar beschreibend für das angebotene Leistungsspektrum sein, ebenso wie bei den - 7 - Dienstleistungen der Klasse 41, die in engem Bezug zu den Waren der Klasse 16 stehen. Hinsichtlich der Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung und der sportlichen und kulturellen Aktivitäten ist durch den Lokalbezug die Zielgruppe als Sachhinweis der Bestimmungszweck herausgestellt. In bezug auf die „Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der netzwerkbasierten Datenbankanwendungen“ sowie der Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt, sowie Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Partalen“ und hinsichtlich des „Anbietens und des Unterhalts von Diskussionsforen im Internet einschließlich der Datenübertragung über das Internet“, gilt das oben bereits Aus-geführte, da insoweit lediglich die Dienstleistung einer stadt- oder regionsbezogenen Information bzw. Vermittlung beschreibend wiedergegeben wird. Keinen beschreibenden Bezug in diesem Sinne konnte der Senat jedoch hinsicht-lich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ und hinsichtlich der Dienstleistungen „Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ fest-stellen. Insoweit war der Hilfsantrag auf der Grundlage des hilfsweise eingeschränkten Waren und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billig-keitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es fehlt an einer ent-sprechenden, fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Zudem hielt die Anmelderin auch nach Übersendung entsprechender Rechercheergebnisse durch das Gericht an der Beschwerde fest, so dass keine - 8 - Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar sind, die eine Rückzahlung der Beschwerde-gebühr rechtfertigen könnten. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG nicht vorliegen. Grabrucker Pagenberg Voit Ko/Na
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