BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 253/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 395 28 431 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 13. Januar 1998 und vom 3. September 2001 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 394 09 078 AAT zurückgewiesen worden ist. 2. Es wird die teilweise Löschung der Marke 395 28 431 ATT angeordnet und zwar für die Waren und Dienstleistungen: „Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Druckfarben; Maschinen für die Metallverarbeitung, Maschinen für die elektrotechnische Industrie, Druckmaschinen, Etikettierma-schinen, industrielle Schneidemaschinen, Schweißmaschi-nen, Werkzeugmaschinen; Handbetätigte Werkzeuge und handbetätigte Geräte für den Maschinenbau; elektrische Löt-kolben, elektrische Schweißgeräte; Datenverarbeitungsge-räte, Computer; elektrische Geräte zur Fernsteuerung indus-trieller Arbeitsvorgänge; mit Programmen versehene ma-schinenlesbare Datenträger aller Art; Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung“. - 3 - 3. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Bezeichnung ATT ist am 11. Juli 1995 u.a. für die Waren „Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für gewerbli-che Zwecke; Diagnostikmittel für wissenschaftliche Zwecke; Filter-material aus chemischen, mineralischen, pflanzlichen Stoffen, ro-hem Kunststoffmaterial oder Keramikpartikeln; Detergenzien zur Verwendung bei Herstellungsverfahren; Kitte zum Ausfüllen von Kunststofflöchern, lichtempfindliche Papiere, Folien und Filme; Lichtpausleinen; Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Natur-harze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Druckfarben; bakterizide Anstrichmittel; feuerfeste Anstrichmittel; Binde- und Verdünnungs-mittel für Farben; Putz- und Polier-, Fettentfernungs- und Schleif-mittel; Seifen; Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheits-pflege, Raumsprays als Duftsprays, Schmirgelpapier; technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenet-zungs- und Staubbindemittel; Leuchtstoffe; Kerzen; unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren - 4 - und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus un-edlen Metallen, nämlich Aufzugketten, Glocken, Rohrleitungsverbin-dungsstücke, Ventile (ausgenommen als Maschinenteile), Geldkas-setten, Gitter, Schilder, einschließlich Kennzeichenschilder für Fahrzeuge, Transportbehälter, Tanks; Maschinen für die Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die chemische und elektronische Industrie, Aufzüge, Baumaschinen, Druckmaschinen, Etikettiermaschinen, Gurtförderer, Gebläse (Maschinen), Stromge-neratoren, Hebegeräte (Maschinen), Papiermaschinen, Polierma-schinen (nicht für Haushaltszwecke), Pressen (Maschinen), Schleifmaschinen, industrielle Schneidemaschinen, Schweißma-schinen, Verpackungsmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen, Werk-zeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahr-zeuge); Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Handbetätigte Werkzeuge und handbetätigte Ge-räte für landwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, auch aus Edelmetallen; elektrische Rasierapparate sowie elektrische Haarschneide- und Schermaschinen (Handinstrumente) und Nagel-schneidegeräte; Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter-richtsapparate und -instrumente; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien, Apparate und In-strumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Um-wandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nach-richten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; elektrische Lötkol-ben, elektrische Schweißgeräte, elektrische Bügeleisen, elektrische Türschließer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-gabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; - 5 - Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Bildprojektoren, Vergrößerungs-apparate, Stative für Kameras; Fotokopiergeräte, elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen hierzu, sowie Schalter und Verteilertafeln oder -schränke, Apparate und Instrumente für die Steuerung von Schiffen, insbesondere zum Messen und zur Übermittlung von Befehlen; elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; mit Programmen versehene maschi-nenlesbare Datenträger aller Art; ....“ sowie u.a. für die Dienstleis-tungen „Grundstücks- und Hausverwaltung, Leasing, Veranstaltung von Lotterien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwal-tung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung; Bau- und Repa-raturwesen, nämlich Elektroinstallation, Gerüstbau, Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Pflasterei und Plattenlegearbeiten, Installation und Montage von Beleuchtungsgeräten, Blitzschutzanlagen, Erdungs-anlagen, Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräten, Kühlgeräten, Reparatur oder Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik, Erzeugnissen des Maschinen-baus der Elektroindustrie, feinmechanischen Erzeugnissen, Hei-zungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, Luft-fahrzeugen, mechanischen Geräten und Vorrichtungen für medizi-nische und orthopädische Zwecke, Photo-, Projektions- und kino-technischen Geräten, Uhren, wärmetechnischen Anlagen, Verle-gung von Land- und Seekabeln, Vermietung von Maschinen, Werk-zeugen und Geräten für das Bauwesen, Errichtung von Holzbauten; Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von - 6 - Waren; Veranstaltung von Reisen; insbesondere Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen, Lagerung von Waren, Transport und Verteilung von Elektrizität, Gas, Heizwärme und Wasser, Transport von Geld und Wertsachen, Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Rei-sebegleitung, Vermietung von Flugzeugen, Vermietung von Gara-gen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Schiffen, Verpackung von Waren, Zustellung von Paketen; Materialbearbeitung, insbesondere Buchbinderarbeiten, Filment-wicklung und Vervielfältigung von Fotografien, Metallbearbeitung und -härtung, -oberflächenveredelung oder Eloxieren, Emaillieren, Galvanisieren, Phosphatieren, Verchromen, Verzinken; Erziehung und Unterhaltung, insbesondere Ausbildung, Erziehung, Unterricht, einschließlich Fernkursen und Unterricht durch Rundfunk und Fern-sehen, Weiterbildung, Betrieb eines Museums, Büchervermietung, Filmproduktion, Filmvermietung, Künstlervermittlung, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Vermietung von Zeitschriften, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zei-tungen und Zeitschriften; Bau- und Konstruktionsplanung und - beratung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen, Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten, Dienstleistungen eines Ar-chitekten, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen ei-nes Erholungsheimes und eines Sanatoriums, Dienstleistungen ei-nes Friseur- und Schönheitssalons, Dienstleistungen eines In-genieurs, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines medizinischen bakteriologischen oder chemischen Labors, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Physikers, Dolmetschen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, - 7 - Erstellen von technischen Gutachten, Garten- und Landschafts-gestaltung, Kostüm- und Kleidervermietung, Landvermessung, Nachforschungen nach Personen, Nachforschung in Rechtsange-legenheiten, Photographieren, Recherchen (technische und rechtli-che) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, techni-sche Beratung und gutachterliche Tätigkeit, Übersetzung, Vermie-tung von Datenverarbeitungsanlagen, Vermietung von Verkaufs-automaten, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Ver-wertung gewerblicher Schutzrechte, Werkstoffprüfung, Wettervor-hersage, Uhren und Zeitmessinstrumente; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ als Wortmarke angemeldet worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 20. Juli 1996. Gegen die Eintragung hat u.a. die Inhaberin der am 28. September 1995 eingetra-genen Wortmarke 394 09 078 AAT Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist für die Waren und Dienstleis-tungen „Lötpasten, chemische Hilfsmittel für die elektronische Fertigung, insbesondere Antistatiksprays, Reinigungssprays, Silikonreini-gungsmittel, Kältesprays, Tinte zum Bedrucken; Maschinen für die Elektronikfertigung und Kabelbearbeitung, insbesondere Abisolier-maschinen, Verdrillmaschinen, Ablängemaschinen, Schneidema-schinen, mechanische, pneumatische oder handbetriebene Biege-werkzeuge, Bohrmaschinen sowie dazugehörige Einsteckwerk-zeuge; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Elektrotechnik - 8 - sowie den Apparatebau; Anschlagpressen und -werkzeuge; Werk-zeugkoffer aus Metall (leer); Geräte für die Elektronikfertigung und Kabelbearbeitung (soweit in Klasse 9 enthalten), aus Bestückungs- und elektrisch betriebenen Lötgeräten bestehende Lötanlagen, elektrische Entlötgeräte; Lötmaschinen, insbesondere Stempellöt-maschinen, Masken für Lötmaschinen, Geräte zur Vorbereitung elektronischer Bauelemente, nämlich Schneide-, Biege- und Si-ckenmaschinen; Geräte zum Dosieren nieder- bis hochviskoser Medien (Dosiereinrichtungen), maschinelle Reinigungsgeräte für Elektronik-Baugruppen, Leiterplattenhalter sowie Lagerbehälter aus Metall/Kunststoff bzw. angepasst für Leiterplatten, Abroll- und Zu-führgeräte für Leiter und Kabel, Reparaturgeräte für Leiterplatten, Geräte zum Bestücken und Markieren von Leitungen, Verzinnge-räte für Leiter und Kontakte; Magazine sowie Magazinständer zur Aufnahme von integrierten Schaltkreisen; Zuführgeräte für Lötzinn; elektronische Datenvearbeitungsgeräte sowie auf Datenträger ge-speicherte Computerprogramme (Software), insbesondere für den Einsatz in Maschinen für die Elektronikfertigung und Kabelverar-beitung; Erstellen von Programmen für die elektronische Datenver-arbeitung, insbesondere für den Einsatz in Maschinen für die Elektronikfertigung und Kabelverarbeitung“ eingetragen. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz Identität bzw. Ähnlichkeit eines Teils der Waren und Dienstleistungen seien die beiden Marken sowohl im Schriftbild als auch klanglich zu weit auseinander, um die Ver-wechslungsgefahr zu bejahen, da der Schutzumfang der Widerspruchsmarke als kurze Marke extrem gering sei. Im Erinnerungsbeschluss ist darauf abgestellt, - 9 - dass ATT und AAT Kurzwörter seien, bei denen die Abweichungen stärker in Er-scheinung träten als bei längeren Wörtern und die in der Regel besser und ge-nauer in Erinnerung blieben. Die Abweichung in den jeweiligen Mittelbuchstaben sei wegen der Verdoppelung AA- bzw. TT so auffällig, dass eine Verwechslungs-gefahr nicht zu besorgen sei. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Die gegenüberste-henden Marken seien hochgradig ähnlich und insbesondere hinsichtlich der identi-schen und hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen verwechselbar. Beide Zeichen könnten als ein Wort ausgesprochen werden, da die einzelnen Buchstaben weder durch Punkte noch durch Gedankenstriche voneinander ge-trennt seien. Es bestehe dann aber ein kaum merkbarer Unterschied im Klang der Marken, bei denen die Gemeinsamkeiten ohnehin deutlich im Vordergrund stün-den. Die Klangähnlichkeit ergebe sich aus der gleichen Aufeinanderfolge des Vo-kals „A“ und des Konsonanten „T“. Das wirke sich verwechslungsfördernd auch dann aus, wenn die Zeichen als Folge einzelner Buchstaben ausgesprochen wer-den. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch in der mündlichen Verhandlung sinn-gemäß auf die in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 1997 angesprochenen Waren und Dienstleistungen beschränkt, nämlich auf „handbetätigten Werkzeugen und Geräten, Lötmaschinen, Lötanla-gen sowie Vorrichtungen für Lötmaschinen, elektronischen Daten-verarbeitungsgeräten sowie auf Datenträger gespeicherten Com-puterprogrammen, Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung“. Sie beantragt, - 10 - die Beschlüsse vom 13. Januar 1998 und vom 3. September 2001 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke insoweit anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise über die Beschwerde auf der Grundlage eines einge-schränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu entschei-den, wonach den Waren und Dienstleistungen „Datenverarbei-tungsgeräte, Computer; elektrische Geräte zur Fernsteuerung in-dustrieller Arbeitsvorgänge, mit Programmen versehene maschi-nenlesbare Datenträger aller Art; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ jeweils der Zusatz „nur für den Bereich der Te-lekommunikation“ hinzugefügt wird. Sie ist der Auffassung, dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke als Drei-Buchstaben-Kombination unterdurchschnittlich und die Waren und Dienst-leistungen der Widerspruchsmarke nicht denen der jüngeren Marke ähnlich seien. Ausgehend von dem Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs schenke der Verbraucher Buchstabenkombinationen besondere Aufmerksamkeit und jeder Abweichung besondere Beachtung. Die angegriffene Marke sei durch die beiden Dentallaute „TT“ geprägt, was zu einer harten Aussprache führe. Demgegenüber werde das Widerspruchszeichen aufgrund der doppelt aufeinander folgenden Vo-kale „AA“ weich ausgesprochen. Im Schriftbild präge sich das Doppel-T als Balken besonders ein, so dass keine Ähnlichkeit mit dem Schriftbild der Widerspruchs-marke bestehe. Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 20. November 2003 die rechtserhal-tende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin eine eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers vom 8. Dezem-- 11 - ber 2003 mit Umsatzzahlen aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 für eine Reihe von Einzelwaren sowie Etiketten, Rechnungen, Gesamtkataloge und Verkaufstü-ten zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht. Den Nichtbenutzungsein-wand hält die Markeninhaberin nach wie vor aufrecht. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die von der Eintragung abweichende Form der Benutzung den kennzeichnenden Charakter der Marke iSv § 26 Abs 3 MarkenG verändere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats besteht Verwechslungsgefahr im Umfang der in Zif-fer 2 angeordneten Teillöschung gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. 1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwi-schen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleis-tungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbe-sondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder eine erhöhte Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (stRspr; vgl BGH GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly mwN). 2. Nachdem die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke am 20. November 2003 nach Ablauf der Schonfrist von fünf Jahren (28.9.2000) im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise erhoben hat, können bei der Entschei-dung über die Beschwerde nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden, für die die Benutzung der Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf - 12 - Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 MarkenG glaub-haft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1 Sätze 2 und 3 MarkenG). Es muss sich um eine funktionsgerechte Benutzung handeln, deren Anforderungen an Art, Umfang und Dauer dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich An-gebrachten zu messen sind (stRspr vgl zuletzt BGH WRP 2003, 1439, 1441 - Kellogg’s/Kelly’s mwN). Diese Voraussetzungen sind für die Waren „Lötpasten, Tinte zum Bedrucken, Lötzinn, Lötgeräte, Reflowlötanlagen, Verzinnstationen, Entlötgeräte, Ringwickler, Schneidegeräte, Seitenschneider, Software (CAD 2 DIMA 2000 sowie Ofenmanager-Software) und EDV Geräte (PC’s, Anbausets Inkjet Metronic Alfa-Jet sowie Prinbox)“ sowie für die Dienstleistung „Erstellen von Spezialsoftware (z.B. für Datenexportprogramme)“ auf Grund der Erklärungen, Angaben und Umsätze in der eidesstattlichen Erklärung des Geschäftsführers der Widersprechenden sowie der sonstigen Benutzungsunterlagen erfüllt. Die ge-nannten Waren und Dienstleistungen sind im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten bzw. fallen unmittelbar unter die entsprechenden speziellen Warenbe-griffe, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist. Die Angabe zur Dauer der Benutzung umfaßt einen ausreichenden Zeitraum von drei Jahren innerhalb der maßgeblichen Jahre Januar 2000 bis Januar 2004. Die eingereichten Etiketten sind mit den Waren verbunden, was einer funktionsgerechten Benutzungsart ent-spricht. Angesichts der speziellen Einzelwaren genügt die Höhe der Umsatzzahlen ebenfalls den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung iSv § 26 Abs 1 MarkenG, die nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (stRspr, vgl BGH aaO - Kellogg’s/Kelly’s). Die auf den Etiketten, Preislisten, Gesamtkatalogen, Verpackungstüten und Rech-nungen verwendete Kennzeichnung stellt auch eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke trotz der Abweichung von der eingetragenen Form dar. Allerdings wirkt die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, nach § 26 Abs 3 MarkenG nur dann rechtserhaltend, wenn die Abwei-chungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist - 13 - dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der einge-tragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl BGH GRUR 2001, 54, 56 - SUBWAY/Subwear; WRP 2003, 1439, 1441 - Kellogg’s/Kelly’s). So ist es hier. Die Benutzungsform erweist sich als Mehrfachkennzeichnung, in der die Wider-spruchsmarke „AAT“ und das Firmenkennzeichen „ASTON“ jeweils eigenständig und von einander durch den Hell-Dunkel-Kontrast und die Anordnung in zwei Ebenen getrennt erscheinen. Dabei ist die benutzte Form in der gleichen Schriftart wie die eingetragene Widerspruchsmarke wiedergegeben. Die Abweichung be-schränkt sich darauf, dass die Buchstabenfolge „AAT“ nicht schwarz auf weißem Grund, sondern für die Wiedergabe auf hellem Untergrund durch grüne Außen-konturen gebildet wird. Dadurch ergibt sich lediglich eine breitere Darstellung der Buchstabenfolge, die den kennzeichnenden Charakter der Marke als solchen nicht verändert. Der Verkehr sieht in ihr daher noch dieselbe Marke, die lediglich in ver-kehrsüblicher Weise optisch hervorgehoben ist. Die schrägen Balken dienen ebenfalls der Hervorhebung. Sie sind der Buchstabenfolge und dem Firmenkenn-zeichen unterlegt, verschmelzen diese aber nicht, sondern lassen sie in ihrer ei-genständigen Wirkung unberührt. Die benutzten Waren und Dienstleistungen sind mit den in Ziffer 2 des Tenors ge-nannten Waren bzw. Dienstleistungen der jüngeren Marke, gegen die sich der be-schränkte Widerspruch richtet, identisch bzw. hochgradig ähnlich. Dies gilt auch für die hilfsweise Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleis-tungen der Markeninhaberin durch den Zusatz „nur für den Bereich der Telekom-munikation“. Denn bei der Telekommunikation kann es sich um ein wesentliches Einsatzgebiet der entsprechenden benutzten Widerspruchswaren und - dienstleistungen handeln, so dass der Grad der Ähnlichkeit nicht verringert wird. - 14 - 3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Buchstabenkombinationen von Haus aus kennzeichnungsschwach sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie als Ab-kürzung beschreibender Sachaussagen kennzeichnungsschwache oder gar schutzunfähige Angaben sind (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl 2003, § 9 Rdn 327 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Widerspruchsmarke weist keine erkenn-bar beschreibende Bedeutung für den angesprochenen Verkehr auf, zu dem hier Fachleute sowie verständige Durchschnittsabnehmer zählen. Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof auch bei Unternehmenskennzeichen von einer einge-schränkten Schutzfähigkeit nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen aus-drücklich abgegangen (vgl BGH GRUR 2001,344 - DB Immobilienfonds; GRUR 2002,1067, 1068 f - DKV/OKV Ostdeutsche Kommunalversicherung). 4. Der bei dieser Ausgangslage gebotene besonders deutliche Abstand wird von der jüngeren Marke im Identitäts- und hochgradigen Ähnlichkeitsbereich der in Ziffer 2 des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen nicht eingehalten. Es besteht bei der Wiedergabe der Marken eine Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. Zwar handelt es sich bei „ATT“ und „AAT“ um Kurzzeichen, bei denen einzelne Abweichungen erfahrungsgemäß stärker auffallen. Beide Marken haben aber die-selbe Vokal- und Konsonantenfolge und sie können jeweils als Kurzwörter wieder-gegeben werden, wenn auch mit einer kürzeren gegenüber einer gedehnteren Aussprache. Die Abweichung ist angesichts der überwiegenden Gemeinsamkeiten zu gering, um der Verwechslungsgefahr hinreichend entgegen zu wirken. Sie be-findet sich zudem im Wortinneren, während Anfang und Ende der Marken iden-tisch sind. Auch die Verdoppelung vermag die Ähnlichkeit nicht zu beseitigen. Bei der klanglichen Wiedergabe als Kurzwörter fällt sie ohnehin kaum auf. Selbst wenn die Verdoppelung aufgenommen und wiedergegeben wird, bleibt sie als sol-che und damit als Umstand haften, der beiden Zeichen eigen ist. In der unsicheren Erinnerung ist für den Durchschnittsabnehmer nicht mehr eindeutig, welcher der beiden gleichen Laute verdoppelt war, wenn er der einen oder der anderen Marke begegnet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass keines der Vergleichszeichen - 15 - eine Bedeutung hat, die das Erinnerungsbild insbesondere in klanglicher Hinsicht für ein sicheres Auseinanderhalten unterstützen könnte. 5. Unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren ist bei der Identität bzw. des hohen Ähnlichkeitsgrades der Vergleichswaren und -dienstleistungen, der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des nicht geringen Grades an Ähnlichkeit der Marken bei deren Benennung im angegebenen Umfang Ver-wechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG gegeben. 6. Soweit sich der Widerspruch gegen die beanspruchten Dienstleistungen der jüngeren Marke „Leasing (Kl. 36), Reparatur oder Instandhaltung von Erzeugnis-sen der Elektrotechnik, Erzeugnissen des Maschinenbaus der Elektroindustrie, feinmechanischen Erzeugnissen, Materialbearbeitung, Metallbearbeitung und -oberflächenveredelung, Verzinken, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellen von technischen Gutachen, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit“ richtet, ist der Grad der Ähnlichkeit mit den allein zu berücksichtigenden Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, dagegen zu gering, um die Verwechslungsgefahr insgesamt zu bejahen. Der Widerspruch war insoweit zurückzuweisen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen. Grabrucker Pagenberg Fink Cl
Full & Egal Universal Law Academy