BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 260/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenameldung 398 27 571.8 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2000 durch den Richter Dr. Vogel von Falckenstein als Vorsitzenden, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Guth BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 23. Juni 1999 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen "Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlungen" versagt worden ist. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke "LASER MED" soll für die Dienstleistungen "Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlungen; Ausbildung, insbe-sondere Ausrichten von Seminaren, Kursen und Fortbildungsver-anstaltungen auf dem Gebiet der medizinischen und kosmetischen Gesundheits- und Körperpflege; Dienstleistungen der Ge-sundheits- und Schönheitspflege, insbesondere der Hautpflege sowie der Therapie und Beseitigung von Unregelmäßigkeiten und in Folge von Verletzungen entstandenen Veränderungen der Haut; Vermietung medizinischer Geräte" - 3 - in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 23. Juni 1999 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Wortkombination weise lediglich darauf hin, daß die Anmelderin die Behandlung mit medizinischen Lasern durchführe. Die den Unterricht und die Schulung betreffenden Dienstleistungen sowie die Vermietung von Geräten und Räumen bezögen sich auf solche Be-handlungen und Geräte bzw. dafür bestimmte und geeignete Räume. Die Marke sei nicht mehrdeutig, da sich in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistun-gen und dem weiteren Wort "LASER" die Bedeutung von "MED" als "medizinisch" aufdränge und dies auch die bekannteste Bedeutung sei. Die Marke stelle somit einen werbeüblich verkürzten, schlagwortartigen Hinweis dar, bei dem auch die Nachstellung von "MED" nicht betriebskennzeichnend wirke. Die von der Anmel-derin zitierten, nach deren Ansicht vergleichbaren eingetragenen Marken könnten keinen Hinweis auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke geben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Marke sei für die be-anspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, weil die Wortzu-sammenstellung mehrdeutig und unklar sei und allenfalls nach mehreren Gedan-kenschritten Rückschlüsse auf Art und Eigenschaften der angemeldeten Dienst-leistungen zulasse. Im übrigen werde "MED" in großem Umfang als Abkürzung für "Medien" verstanden. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit sei insbesondere der Schutzversagungsgrund des Freihaltungsbedürfnisses eng auszulegen; später eintretenden Behinderungen sei in späteren Verfahrensabschnitten zu begegnen. Auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke lasse auch schließen, daß zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "MED" im Markenregister eingetragen seien. Die Anmelderin beantragt, - 4 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Anmelderin und die Amtsakte 398 27 571.8 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch überwiegend keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke in Bezug auf alle Dienstleistungen mit Ausnahme von "Vermietung von Räu-men, insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Be-handlungen" zu Recht die Eintragung versagt, da insoweit ein Freihaltungs-bedürfnis besteht und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 2, 1 MarkenG). 1.1 Der Senat konnte zwar die gegenwärtige Verwendung von "LASER MED" nicht nachweisen. Es bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr diese Wortkombination als beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe im wesentlichen benötigt. Die angemeldete Marke wird von den hier angesprochenen fachkundigen oder doch fachlich interessierten Ver-kehrskreisen ohne weiteres als Kurzwort für "Lasermedizin" oder "lasermedizinisch" verstanden werden. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich die angemeldete Marke erkennbar aus den Wort-bestandteilen "LASER" und "MED" zusammen. Beide Wortelemente kom-men in der deutschen Umgangs- und Fachsprache vor. Das Wort "Laser" bezeichnet ein Gerät zur Erzeugung und Verstärkung von kohärentem Licht; "Med." oder "med." ist (neben anderen Bedeutungen) u.a. die Abkürzung für "medizinisch" (vgl. Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen, 1994; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen). Wenn "med" auch als Abkürzung für ver-- 5 - schiedene Wörter vorkommt, so begründet dies im vorliegenden Fall keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, denn die Marken sind stets in ihrer Ge-samtheit und in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen zu betrachten. Im Zusammenhang mit dem vorangestellten Wort "LASER" und den beanspruchten Dienstleistungen aber drängt sich die Be-deutung "Lasermedizin" oder "lasermedizinisch" (d.h. Anwendung von medi-zinischen Lasern) auf. Der Begriff "Lasermedizin" ist im deutschen Sprach-gebrauch nachweisbar und hat einen starken Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-che, 3. Auflage; Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., jeweils Stichwort "Lasermedizin"), denn Lasermedizin als Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit Hilfe der Laserstrahlung umfaßt u.a. Laserakupunktur, La-sertherapie und Laserchirurgie (vgl. Der Gesundheits Brockhaus, 5. Aufl., Stichwörter "Laserakupunktur, Lasertherapie"; Pschyrembel, Therapeuti-sches Wörterbuch, 1999, Stichwort "Laserchirurgie"). Der angemeldete Be-griff eignet sich deshalb für die beanspruchten Dienstleistungen mit Aus-nahme von "Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlungen" als schlagwortartiger, unmittelbar beschreibender Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen, die Art der Dienstleistungen oder der vermieteten Geräte. Dies gilt entgegen der Meinung der Anmelderin auch für die Vermietung medizinischer Geräte, da diese Dienstleistungen gegenüber den mit der Herstellermarke gekenn-zeichneten Waren eigenständig ist und auch gesondert gekennzeichnet, beworben und beschrieben werden. Soweit die Schönheitspflege Gegen-stand der angemeldeten Dienstleistungen ist, handelt es sich bei der ange-meldeten Marke ebenfalls um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Die Definition des Bereichs der Lasermedizin umfaßt auch die Laserakupunktur, Lasertherapie und Laserchirurgie, die u.a. zur medizinischen, aber auch zur kosmetischen Behandlung wie Entfernung von Tätowierungen, Behandlung von Narben, Entfernung von Falten, Altersflecken, Aknenarben und Hautun-reinheiten eingesetzt werden (vgl. Der Gesundheits Brockhaus, 5. Aufl., - 6 - Stichwörter "Laserakupunktur, Lasertherapie"; Pschyrembel, Therapeuti-sches Wörterbuch, 1999, Stichwort "Laserchirurgie"). Der Übergang zwi-schen dem medizinischen und kosmetischen Bereich ist fließend und nicht abgrenzbar. So werden etwa bei kosmetischen Operationen auf medizini-schem Wege kosmetische Wirkungen erzeugt; kosmetische Operationen können außerdem medizinisch indiziert sein z.B. bei seelischen Problemen infolge von tatsächlichen oder als solche empfundenen Mängeln des Ausse-hens, bei Verunstaltungen infolge von Krankheiten und Unfällen oder bei angeborenen Mängeln, die das Aussehen beeinträchtigen und gleichzeitig ein Gesundheitsrisiko darstellen. 1.2 Der angemeldeten Marke fehlt auch im wesentlichen jegliche Unterschei-dungskraft. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteil-hafte Eigenschaft der Dienstleistungen der angemeldeten Marke Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und beschreibt die Eigenschaften dieser Dienstleistungen unmittelbar. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich bei der angemeldeten Marke auch um einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, der sich als schlagwortartig herausgestellte Eigen-schaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter anbietet, eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft herauszustellen. Die angesprochenen fachlich gebildeten oder wegen einer angestrebten Behandlung an den medizinischen Verfahren interessierten Verkehrskreise werden wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die bean-spruchten Dienstleistungen mit Ausnahme von "Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlun-gen", nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). 1.3 Die Schreibweise der Marke in zwei Wörtern und ohne Punkt am Ende von "MED" kann den Schutz nicht begründen. In der Werbung werden häufig - 7 - ungewöhnliche Schreibweisen verwendet, wobei - ebenso wie in Schlagzei-len von Zeitungen - wegen der leichteren Erfaßbarkeit zusammengesetzte Wörter getrennt werden. Auch werden, besonders bei Schreibung von Ab-kürzungen in Großbuchstaben oder bei Zusammensetzungen von Abkür-zungen wie "MedR" (Medizinalrat), die Abkürzungspunkte oft weggelassen. Der Verkehr wird aus diesen Gründen wegen der Schreibweise, die bei klanglicher Wiedergabe der Marke ohnehin nicht erkennbar ist, nicht an ei-nen phantasievollen betrieblichen Herkunftshinweis denken. 1.4 Diesem Ergebnis können nicht die von der Anmelderin genannten eingetra-genen Marken mit dem Bestandteil "MED" entgegengehalten werden. Zwar bestehen gegen die Schutzfähigkeit einiger der aufgeführten Marken Be-denken. Jedoch handelt es sich zum einen in der Mehrzahl um Marken, die zum Teil ersichtlich schutzfähige Bestandteile aufweisen oder als Gesamt-begriff nicht reine Sachangaben darstellen und bei denen außerdem nicht klar zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Anmelderin sie mit der an-gemeldeten Marke für vergleichbar hält. Zweitens ist die Frage der Schutz-fähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today"). Ebenso kann die von der Anmelderin zitierte Entscheidung des Bundesge-richtshofs betreffend die Marke "NetCom" (BGH GRUR 1997, 468) im vorlie-genden Fall schon deshalb keinen Hinweis auf die Schutzfähigkeit geben, weil in dem zitierten Fall entscheidungserheblich war, ob "NetCom" ein Un-ternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG darstellt, also nicht die Eintragungsfähigkeit als Marke gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu prüfen war. Außerdem konnte dem Firmenbe-standteil "NetCom" - anders als der angemeldeten Marke - kein klarer Be-deutungsgehalt zugeordnet werden. - 8 - 2. In Bezug auf die Dienstleistungen "Vermietung von Räumen, insbesondere für die Durchführung ärztlicher und kosmetischer Behandlungen" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar werden für die Lasermedizin u. a. auch Räume benötigt und angemietet. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß diese für Anwendungen der La-sermedizin benötigten und verwendeten Räume speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten Räumen unterscheiden. Die angemeldete Wortkombination beschreibt darum insoweit nicht verkehrswesentliche Ei-genschaften der angemeldeten Dienstleistungen. Dr. Vogel von Falckenstein Friehe-Wich Guth Cl
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