BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 265/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 49 253.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die Wortmarke Western Horse soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe wie Druckerzeugnisse pp. Klasse 38: Telekommunikation Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 21. März 2003 teilweise, nämlich für „Drucker-zeugnisse, pp; Erziehung, Ausbildung, sportliche Aktivitäten“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückge-wiesen. Das Zeichen bestehe aus dem englischen Begriff „WESTERN HORSE“, bei dem es sich um die Bezeichnung einer Pferderasse handle. Der angemeldete Markenbegriff sei mit „WESTERN PFERD“ zu übersetzen und werde auch von be-achtlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in seiner Bedeutung erkannt, nämlich als unmittelbar beschreibender Hinweis darauf, dass die beanspruchten Druckereierzeugnisse Themen über die Rasse der Western-Pferde zum Inhalt ha-ben und die Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, sportliche Aktivitäten“ damit im Zusammenhang stünden, wie zB sportliche Veranstaltungen mit Western- Pferden, Western- Reiten u.ä. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat die Mar-kenstelle für Klasse 16 auf die Erinnerung der Anmelderin den Beschluss aufge-- 3 - hoben, soweit die Dienstleistung „Erziehung“ zurückgewiesen worden ist, im Übri-gen aber bestätigt. Gegen die Zurückweisung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Nach Übersendung des Rechercheergebnisses des Senats hat der anwaltliche Vertreter der Anmelderin sein Mandat niedergelegt, zur mündli-chen Verhandlung ist die Anmelderin nicht erschienen. Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. März 2003 und vom 7. Okto-ber 2003 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - 1051 - Cityservice). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs-inhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die - 4 - Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zei-ten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldemarke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, da „Western Horse“ für die Waren „Druckerzeugnisse pp“ und die Dienstleistungen „Ausbildung, sportliche Aktivitäten“ eine im Vordergrund stehende Sachangabe ist. „Western Horse“ besteht aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „western“ mit der Bedeutung „Western“, wodurch ein Bezug zum ameri-kanischen Westen hergestellt wird, und „horse“ mit der Bedeutung „Pferd“ (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1999). Der Gesamt-begriff „Western Horse“ wird daher von den angesprochenen breiten Verkehrs-kreisen ohne weiteres als „Westernpferd“ verstanden. Dieser Sammelbegriff be-zeichnet zum einen „aus Nordamerika stammende Pferderassen, die entspre-chend den besonderen Ansprüchen der Cowboys an ihre Hüterpferde selektiert und gezüchtet wurden“ (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 1999 Bd. 24). Zum an-deren stellt „Westernpferd“ im weiteren Sinn die Bezeichnung „für alle Pferde, die für das Westernreiten ausgebildet sind“ dar (Brockhaus a.a.O.). Dementsprechend ist das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Druckschriften eine Titelan-gabe, die lediglich auf deren Inhalt verweist. In diesem beschreibenden Sinn ver-wendet die Anmelderin das Markenwort für das von ihr herausgegebene Magazin „WESTERN HORSE“, das mit den Worten „Das Fachmagazin … aus Freude am Westernreiten und an Westernpferden“ näher beworben wird (vgl www.western-horse.de). Daneben existiert eine Vielzahl weiterer Druckerzeugnisse, die sich mit dem Thema Westernpferde und Westernreiten befassen und entsprechende in-haltsbeschreibende Titel tragen (vgl www.silber-ranch.de). In Verbindung mit den Dienstleistungen „Ausbildung“ nimmt das angemeldete Zeichen in werbeüblicher Form Bezug darauf, dass auf Westernpferden das Westernreiten erlernt werden kann. Westernreiten ist eine sich auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit - 5 - erfreuende Sportart (vgl Brockhaus a.a.O.), die auf entsprechenden Pferden aus-geübt wird, so dass „Western Horse“ auch in Bezug auf die „sportlichen Aktivitä-ten“ nur ein Sachhinweis ist. Das Zeichen wird daher für sämtliche von der Beschwerde umfassten Waren und Dienstleistungen vom Publikum nur als sachbezogene Angabe, nicht aber als indi-vidualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst. Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben. Baumgärtner Baumgärtner Fink Cl
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