BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 266/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenameldung 398 18 456.9 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Die Wortmarke "Spieker" soll für die Waren und Dienstleistungen "Fische, Fischfilet, Aale, Räucheraale, Fischgerichte; Verpflegung; Beherbergung von Gästen" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 1999 zurückgewiesen, weil der angemel-deten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich um eine glatt beschreibende Angabe. Das plattdeutsche Wort "Spieker" bedeute u.a. soviel wie "Speicher". Da heutzutage vielfach nicht mehr benötigte Industrieanlagen in Wohn- und Geschäftsviertel umgewandelt würden und sich im Gastgewerbe der Trend durchgesetzt habe, bei der Namensgebung auf den ehemaligen Verwen-dungszweck der Geschäftsräume hinzuweisen (zB Keller, Stadt), würden beacht-liche Verkehrskreise in der angemeldeten Marke lediglich eine Bezeichnung für - 3 - den Erbringungsort der Dienstleistungen und den Verkaufsort der Speisen sehen. Es komme nicht darauf an, daß das Plattdeutsche keine offizielle Amtssprache sei und gegebenenfalls von nur noch relativ kleinen Bevölkerungsgruppen gesprochen werde. Jedenfalls sei in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen davon auszugehen, daß es von großen Teilen der norddeut-schen Bevölkerung ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren und Dienstlei-stungen verstanden werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe nicht bewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Wort um eine sprachübliche, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handele. Im übrigen habe "Spieker" die Hauptbedeutung "großer Nagel" oder "Spieß" und für das hochdeutsche Wort "Speicher" gebe es in den einzelnen plattdeutschen Dialekten unterschiedliche Wörter. Außerdem denke der Verkehr wegen der gro-ßen klanglichen Ähnlichkeit eher an das englische Wort "speaker". Auch werde der plattdeutsche Dialekt, der nur von einer geringen Anzahl von Personen ge-sprochen werde, kaum in der Schriftsprache verwendet. Die Entscheidung der Markenstelle widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache "Wit" (GRUR 1957, 499), in der ausgeführt werde, daß im kaufmännischen Verkehr mundartliche Ausdrücke im allgemeinen nicht zur Beschreibung verwen-det würden und daß die niederdeutsche Sprache einem großen Teil der nord-deutschen Bevölkerung fremd sei. Dies gelte heute in weit stärkerem Maße. Auch aus der Entscheidung des BGH "FÜNFER" ergebe sich, daß einem vieldeutigen, kaum bekannten Begriff wie der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterschei-dungskraft fehle. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen. - 4 - II Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. An der angemeldeten Marke läßt sich weder ein Freihaltungsbedürfnis feststellen noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG). Das Fehlen eines Freihaltungsbedürfnisses ergibt sich für die angemeldeten Wa-ren daraus, daß das angemeldete Wort keine verkehrswesentliche Eigenschaft der Waren unmittelbar beschreibt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Herstellungs- oder Verkaufsort "Speicher" (bzw "Spieker") eine spezielle Eigenschaft der an-gemeldeten Waren sein könnte, zumal dieses Wort einen recht allgemeinen Be-griff darstellt. Es handelt sich insoweit um einen entfernter mit den Waren in Ver-bindung stehenden Begriff, der für den Verkehr hinsichtlich der Waren aber nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl BGH BlPMZ 1998, 249 "BONUS" und BGH BlPMZ 1999, 365, 366 "HOUSE OF BLUES"). Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke ist auch für die angemeldeten Dienstleistungen nicht ersichtlich. Die an-gemeldete Wortmarke stellt keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschrei-benden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Nach den Ermittlungen des Senats ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, daß dieses Wort für die Dienstleistungen gegenwärtig als sprach- und werbeübli-che Sachangabe dient oder in Zukunft dienen könnte. Zwar hat der Senat bei sei-ner Internet-Recherche ermittelt, daß ua frühere Speicher umgebaut werden, daß in diesen Gebäuden manchmal Speisen und Getränke verabreicht werden und daß in der Werbung u. a. auch hierauf gelegentlich mit dem hochdeutschen Wort "Speicher" hingewiesen wird. Die Nachweise beschränken sich aber auf eine re-lativ geringe Anzahl von Fällen. Auch gibt es einige Belege für Gaststätten außer - 5 - der der Anmelderin, die den Namen "Spieker" tragen oder in deren Bezeichnung dieses Wort enthalten ist. Da es sich bei "Spieker" um einen in Norddeutschland verbreiteten Nachnamen und Hausnamen handelt und Familen- und Hausnamen häufig in Bezeichnungen für Gaststätten und Hotels vorkommen und weil die Be-zeichnung bei einer Fundstelle auch von der Adresse "Am Spieker" entlehnt sein kann, läßt dies jedoch noch nicht zwingend den Schluß zu, es handele sich hierbei um einen Hinweis auf die Ausstattung und Eigenart des betreffenden Hauses. Die sehr geringe Anzahl an Gaststätten oder Hotels, die sich "Speicher" oder "Spieker" nennen oder mit diesen Angaben werben, spricht eher gegen eine solche Annahme. Hinzu kommt noch, daß selbst die hochdeutsche Bezeichnung "Speicher" keine ganz konkreten Vorstellungen über die Art und Ausstattung eines Hotels oder Gasthauses und damit auf die beanspruchten Dienstleistungen zuläßt. Auch konnte das Argument der Anmelderin nicht widerlegt werden, die Bedeutung "Speicher" des plattdeutschen Wortes "Spieker", das noch weitere Bedeutungen hat, sei den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannt und darum anders als etwa der hochdeutsche allgemein verständliche Begriff "Keller" als Hinweis auf die Art eines Gasthauses oder Hotels ungeeignet und ungebräuchlich. Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) gegeben. Da nicht belegt werden kann, daß der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunfts-kennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"). Es handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f - 6 - "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Meinhardt Baumgärtner Guth Cl/Hu
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