BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 269/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 395 14 556 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 10. September 1996 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 395 14 556 THREE LIONS für die Waren Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwa-ren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-zwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Bü-roartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-genommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Pa-pier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen-- 3 - schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdege-schirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen wurde Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 2 014 400 LIONS eingetragen am 21. Mai 1992 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. für Papier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Papierhandtü-cher, Verpackungsbehälter und -tüten, Druckereierzeugnisse, Foto-grafien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren und für Haushaltszwecke; Pinsel; Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte, Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereier-zeugnissen, Spielen, Globen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen; Spielkarten; selbstklebende Kunststoffolie für Deko-rationszwecke; Waren aus Leder, Lederimitationen und Fellen und aus oder mit Fellen verarbeitet sowie Waren aus Leder und Le-derimitationen, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzu-nehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinle-derwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsselta-schen; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Peitschen, Pferdegeschirr einschließlich Steigbügel und Sättel und Sattlerwaren; Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schul-ranzen; Packsäcke, Rucksäcke; Reisenecessaires (Lederwaren), Umhängeriemen (Schulterriemen); Riemen für Geschirre, Steigbü-gel oder für Sättel; Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Bekleidungs-stücke, auch solche aus Leder, Lederimitationen oder aus Pelz; Papierbekleidungsstücke. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 27. Mai 2002 zurückgewiesen. Die beiderseitigen Marken könnten sich zwar auf identischen Waren begegnen. Unter Berücksichti-gung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehle es aber an der erforderlichen Markenähnlichkeit. Die angegriffene Marke werde nicht ausschließlich durch den Bestandteil „Lions“ geprägt, sondern stelle einen Ge-samtbegriff dar, der sich in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke unterscheide. Anhaltspunkte für eine mittel-bare Verwechslungsgefahr lägen nicht vor. Die mit Schriftsatz vom 24. Novem-ber 1997 erhobene Nichtbenutzungseinrede sei unzulässig, da die Benutzungs-schonfrist der Widerspruchsmarke noch nicht abgelaufen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von der angegriffenen Marke er-fassten Waren und Dienstleistungen seien identisch im Verzeichnis der Wider-spruchsmarke enthalten. Den danach erforderlichen großen Abstand hielten die Vergleichszeichen nicht ein. Im Gesamteindruck werde die jüngere Marke von dem mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "Lions" geprägt. Dem weiteren Bestandteil "THREE" messe der Verkehr als reinem Zahlwort keine kennzeichnende Wirkung zu. Im Übrigen bestehe auch eine mittelbare Verwechs-lungsgefahr, weil die Widerspruchsmarke zugleich Unternehmensschlagwort sei und daher vom Verkehr als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufgefasst werde. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der Marke anzuordnen. - 5 - Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Beschluss der Markenstelle rechtmäßig sei. Der Bun-desgerichtshof habe bereits in der Entscheidung "Lions" eine Verwechslungsge-fahr zwischen der Widerspruchsmarke und einer zusammengesetzten Marke mit dem Bestandteil "Lion" verneint. Auf Grund der unterschiedlichen Länge der Zei-chenwörter seien die Unterschiede im Schriftbild und Klang der Vergleichszeichen offensichtlich. Die angegriffene Marke bilde einen einheitlichen Gesamtbegriff. Dem vorangestellten Zahlwort "THREE" komme im Gesamteindruck der angegrif-fenen Marke somit eine mitprägende Bedeutung zu. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückge-wiesen worden (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG). 1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfas-send zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurtei-lungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn 17 ff – Canon; BGH GRUR 2004, 779, 781 - 6 - – Zwilling/Zweibrüder). Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren und Dienstleistun-gen als Ganzes wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 843, Rn 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 240 – MIDAS/medAS). Nach diesen Grundsät-zen muss im vorliegenden Fall die Verwechslungsgefahr verneint werden. 2. Nach der Registerlage können sich die Vergleichsmarken auf identischen bzw. ähnlichen Waren begegnen. Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern. Das gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke gerichtete Widerspruchsverfahren wurde am 28. Dezember 2000 abgeschlossen, so dass die Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarke erst am 28. Dezember 2005 abläuft (§ 43 Abs. 1 S. 1 iVm § 26 Abs. 5 MarkenG). 3. Den im Hinblick auf die teilweise Warenidentität bzw. –ähnlichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 243 – Lions; GRUR 1999, 586, 587 – White Lion; GRUR 1999, 733, 734 – LION DRIVER) gebotenen Abstand halten die Vergleichszeichen ein. 3.1. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH aaO - MATRATZEN – Rn 29; BGH aaO - MIDAS/medAS). Die beiderseitigen Marken enthalten übereinstimmend den englischsprachigen Bestandteil "Lions". Auf Grund des zusätzlichen Bestandteils "Three" der jüngeren Marke überwiegen jedoch im klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck die Unterschiede in Wortlänge, Silbenzahl und Klangfolge. Auch eine die Verwechs-lungsgefahr begründende begriffliche Ähnlichkeit besteht nicht, denn das ange-sprochene Publikum erfasst die Bezeichnung "THREE LIONS" i. S. von "Drei Lö-wen" als einheitlichen Gesamtbegriff. Die Zahl Drei hat in Mythologie und Religion eine besondere Bedeutung und ist daher Bestandteil zahlreicher Begriffsbildun-gen, die sich ausweislich der in der mündlichen Verhandlung überreichten Re-- 7 - chercheunterlagen gleichermaßen für den deutschen und den englischen Sprach-gebrauch belegen lassen, z.B. Drei Könige, drei Wünsche, drei Fragezeichen, Drei-Mäderl-Haus, Dreiflüssestadt, Three Angels, Three Rivers, Three Wishes, Three Little Pigs. Der angesprochene Verkehr nimmt den begrifflichen Unterschied zwischen "THREE LIONS" i.S. einer symbolhaften und bestimmten Anzahl von Löwen und der mengenmäßig unbestimmten Angabe "Lions" daher deutlich wahr. 3.2. Bei dem Zahlwort "Three" handelt es sich damit zugleich um einen sinntra-genden Bestandteil, der denn Gesamteindruck der jüngeren Marke mitprägt. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkehr allein dem mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil "Lions" eine kenn-zeichnende Wirkung beimessen könnte, ist infolgedessen ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 598, 599 – Klei-ner Feigling). Dass dem Wort "Lions" keine alleinprägende Wirkung zukommt, wenn es in Wortzusammensetzungen Bestandteil eines einheitlichen Gesamtbe-griffs wird, haben Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht im Übrigen wieder-holt festgestellt (vgl. BGH aaO – Lions; aaO - White Lion; aaO – LION DRIVER; BPatG 26 W (pat) 35/01 – Lion HEART; 27 W (pat) 342/00 – Majestic Lions; 32 W (pat) 16/99 – Frankfurt Lions Eishockey). 4. Für die Gefahr, dass das Publikum die angegriffene Marke unter dem Gesichts-punkt einer Serienzeichenbildung gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Ver-bindung bringen könnte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Diese Art der Ver-wechslungsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichszei-chen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil überein-stimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesens-gleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuordnet (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 547 – Bank 24). Zu einer mit der Widerspruchsmarke gebilde-ten Zeichenserie hat die Widersprechende aber nichts vorgetragen. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei der das Publikum zwar die Unter-- 8 - schiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstim-mung organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Zeichen-inhabern annimmt, besteht nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 867 – Mustang). In dem von der angegriffenen Marke gebildeten einheitlichen Gesamtbegriff nimmt der Verkehr den Bestandteil "Lions" nur in seiner wörtlichen Bedeutung und nicht als Unternehmenshinweis wahr. 5. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl
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