BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 27/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Februar 2001 Schwäger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 30 589.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2001 durch den Vorsitzen-den Richter Meinhardt sowie die Richter Baumgärtner und Guth BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortmarke "0800-freecall" zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen "elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (so-weit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbei-tung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf-zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Un-terrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (ein-schließlich CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffs-zeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekom-munikation" - 3 - Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-ging, wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungs-kraft zurückgewiesen, da der Begriff in Worten die praktische Bedeutung der Zahl wiedergebe. "0800" sei die von der Regulierungsbehörde für kostenlose Anrufe vergebene "Dienstekennzahl" oder "Servicenummer" und habe daher einen fest-stehenden Bedeutungsgehalt. Jeder, der kostenlose Telefonverbindungen an-bieten wolle, könne sich eine 0800-Nummer geben lassen und sie mit "freecall" bewerben. "freecall" sei ein aus dem Englischen als der Fachsprache für Tele-kommunikation entnommener Begriff, der vom Publikum ohne weiteres verstan-den werde. "0800 freecall" beschreibe die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen (via Hotline) oder deren Bestimmung, die notwendige informa-tionstechnische Infrastruktur herzustellen und so die Nutzung entsprechender An-rufsmöglichkeiten zu gewährleisten. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens gegeben sei. Sie dürfe bei fremdsprachigen Ausdrücken nur verneint werden, wenn deren beschreibender Inhalt von den inländischen Verkehrskreisen auch ohne weiteres erkannt werde. Das angemeldete Zeichen sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubil-dung, die wie ein Phantasiewort wirke, das selbst dann eintragbar wäre, wenn sei-ne Bestandteile nicht schutzfähig wären. Der Bestandteil "freecall" sei lexikalisch nicht nachweisbar und "0800" als mehrgliedrige Zahl ausreichend unter-scheidungskräftig. Insgesamt weise das Zeichen einen übergreifenden, phanta-sievollen Gesamteindruck auf, der eine für die Eintragung ausreichende Originali-tät begründe. Ein Freihaltungsbedürfnis für "0800-freecall" bestehe nicht, da kein konkreter Nachweis geführt sei, dass die angemeldete Marke derzeit als Angabe der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen benötigt würde oder dass konkrete Entwicklungen in diese Rich-tung zeigten. Insbesondere benötigten Mitbewerber die Marke in ihrer Fremd-sprachigkeit nicht. - 4 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Eine vom Senat zum Begriff "0800-freecall" durchgeführte Recherche wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht überwiegend ein Freihaltungs-bedürfnis entgegen und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen ist zwar lexikalisch in seiner Gesamtheit nicht nach-weisbar, ebenso wenig der dem Englischen entlehnte Begriff "freecall". Entgegen der Meinung der Anmelderin können auch lexikalisch noch nicht belegbare Wort-bildungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw. nicht unterscheidungs-kräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres ver-ständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufwei-sen (vgl. BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT"; GRUR 1996, 770 "MEGA"; GRUR 1995, 269 "U-KEY"; GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH"; BPat-GE 37, 190, 192 "FERRO-BRAUSE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26 m. Nachw.). So liegt der Fall hier. Es können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die angesprochenen Ver-kehrskreise, hier die Endabnehmer, "freecall" ohne weiteres im Sinn von "kosten-freier Anruf" verstehen. Zunächst gehören beide Bestandteile von "freecall" zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Klett, Grund- und Aufbauwort-schatz Englisch, 1992), das englische "free" auch in seiner Bedeutung "umsonst" (vgl. Klett a.a.O.). Der weitere Bestandteil "call" wird von breiten Verkehrskreisen nicht zuletzt deshalb verstanden, weil "call" in vielen mit der Telekommunikation in - 5 - Zusammenhang stehenden auch in der deutschen Umgangssprache gebräuch-lichen Begriffen wie "call by call, Call Center, Calling Card, Callgirl" vorkommt (vgl. Wahrig a.a.O., Duden a.a.O; Duden, Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl., Stich-wort "call”. Dem Publikum ist ebenso geläufig, dass Telefonnummern, die unter der Vorwahl "0800" zu erreichen sind, beim Anrufer keine Kosten verursachen (ebenso wie in der Vergangenheit im Fall der Vorwahl 0130), da diese Nummern entsprechend beworben werden, was nicht zuletzt durch das Ergebnis der Inter-netrecherche bestätigt wird. Das angemeldete Zeichen erschöpft sich damit in der rein sachbeschreibenden Angabe, dass unter der Vorwahl 0800 kostenfrei angeru-fen werden kann. Damit beschreibt es bezüglich sämtlicher angemeldeter Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein sonstiges, für den Verkehr wichtiges Merkmal, nämlich die kostenfreie telefonische Abrufbarkeit, so dass "0800-freecall" freihal-tungsbedürftig ist. Dass dieses Freihaltungsbedürfnis entgegen dem Vortrag der Anmelderin auch ein konkretes ist, ergibt sich eindrucksvoll aus dem Ergebnis der Internetrecherche: "0800 freecall" wird in diesem Sinn im Wettbewerb bereits in-tensiv benutzt. Auch die Anmelderin selbst verwendet das Zeichen beispielsweise im örtlichen Münchener Telefonbuch (S. 17) in rein sachbeschreibender Weise als Überschrift über eine Vielzahl von unterschiedlichen Anbietern, deren unterschied-liche Angebote und Leistungen unter der Vorwahl 0800 für den Verkehr kostenfrei telefonisch erreichbar sind. Gleichzeitig fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die einer Marke inne-wohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und/oder Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 ff - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N.). Hierbei ist zwar grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-dernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt aber unter anderem dann, - 6 - wenn einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, wie dies vorliegend aus den oben ausgeführten Gründen der Fall ist. Da es sich bei "0800-freecall" um einen ohne weiteres verständlichen Ausdruck handelt ändert, der Umstand, dass er teilweise der englischen Sprache entstammt, entgegen der Auffassung der Anmelderin nichts daran, dass der Verkehr das Zeichen stets nur im oben genannten Sinne und gerade im hier gegebenen Umfeld der EDV und Telekommunikation insgesamt als Sachangabe und nicht als betrieblichen Her-kunftsnachweis deuten wird. Meinhardt Baumgärtner Guth Ja
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