BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 27/09_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am4. Dezember 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Markenanmeldung 30 2008 014 855.1hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent -und Markenamts vom 27. November 2008 und vom 8. April 2009 aufgehoben.G r ü n d eI.Die Wortmarke 20 2008 014 855.1.Verlorene Generationist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 am 5. März 2008 angemeldet worden.Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. November 2008 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen "Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (aus-genommen Apparate); Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellen von In-ternetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten über das Internet, ins-besondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten". Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist mit Beschluss vom 8. April 2009 zurückgewiesen worden.- 3 -Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine beschreibende Angabe, die keinen betrieblichen Herkunftshinweis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstelle. Der Begriff "Verlorene Generation" sei aus Wörtern der Alltagssprache sprachüblich gebildet und werde dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die sich the-matisch mit einer "verlorenen Generation" befassten, also einer Generation, die sich in irgendeiner Form als benachteiligt betrachte. Die angemeldete Wortfolge sei ohne weiteres verständlich, nicht mehrdeutig und damit ein sachgerechter Hin-weis auf das Thema der betreffenden Waren und Dienstleistungen, nämlich Me-dien, Ausbildung und kulturelle Veranstaltungen über eine als "verloren" ange-sehene Generation. Die Frage eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne dahingestellt bleiben.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, die angemeldete Marke käme nicht als Sachtitel in Betracht und sei insofern nicht geeignet, den bezeichnungsfähigen ge-danklichen Inhalt der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen zu be-schreiben. Es gebe eine Vielzahl von Deutungsmöglichkeiten für die Bezeichnung "Verlorene Generation", beispielsweise für Mode, Daten- oder Datenträgerformate, Software, Hardware, Gebäude, Fahrzeuge, Sparten der Wissenschaft usw.. Die Wortfolge sei kein feststehender Begriff der Alltagssprache geworden. Es bedürfe für eine Vielzahl der von der Markenstelle aufgeführten Beispiele wie der "verlo-renen Generation" der deutschen Basketballspieler, der deutschen Manager oder der deutschen Teenager, die Musik "downloaden", zusätzlicher Interpretationen, um eine Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herzu-stellen. Zudem bestehe an der angemeldeten Bezeichnung auch kein Freihaltebe-dürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 hat die Be-schwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2010 das Verzeichnis der Waren - 4 -und Dienstleistungen der Markenanmeldung 30 2008 014 855.1 bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gefasst wie folgt:Klasse 9: Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdaten im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; alle vorge-nannten Waren ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumentationen geologischen Inhalts;Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Un-terrichtsmittel (ausgenommen Apparate), alle vor-genannten Waren ausschließlich im Zusammen-hang mit Dokumentationen geologischen Inhalts;Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellung von Internetchatrooms und Internetforen, Übermitt-lung von Daten für das Internet, insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im di-gitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumentationen geologi-schen Inhalts;Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Ak-tivitäten, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumenta-tionen geologischen Inhalts.- 5 -II.Die nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Beschwer-deführerin hat - aufgrund der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hinsichtlich der be-schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - in der Sache Erfolg.1. Für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen verfügt die Wortfolge "Verlorene Generation" nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, da ihm nach dem Verständnis der maßgeblichen Verbraucherkreise die konkrete Eignung zukommt, als Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft aufgefasst zu werden (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft zuletzt BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL).1.1. Der angemeldeten Marke kann für die fraglichen Waren und Dienstleistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeord-net werden noch handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Darüber hinaus be-zieht sich die angemeldete Marke auch nicht auf Umstände, welche die be-anspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt werden und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 35, 37 -BuchPartner).- 6 -1.2. Der Begriff "Verlorene Generation" bezeichnet ausweislich der Recherchen des Senats zum einen eine Gruppe amerikanischer Schriftsteller, zu der Ernest Hemingway und F. Scott Fitzgerald gehören (vgl. http://lexikon.me-yers.de/Verlorene Generation; www.wissen.de: "von Gertrude Stein geprägte Bezeichnung für die durch die Erlebnisse des 1. Weltkriegs desillusionierte junge Generation um 1920."), zum anderen eine Personengruppe, die sich gegenüber der Allgemeinheit als desillusioniert abgrenzt, vgl. z. B. www.zeit/de/2005/...: "Die verlorene Generation Sie denken in Zahlen und glauben nur ans Geld: Warum viele Manager heute versagen"; http://gew.-de/...: "Wir können und wollen uns keine verlorene Generation leisten" Bil-dungsgewerkschaft zum Bericht "Bildung in Deutschland 2008: Risikokinder gezielt fördern".1.3. Bezüglich den von der Beschwerdeführerin nunmehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41, die ausschließlich mit geo-logischen Inhalten in Zusammenhang stehen, weist die Wortfolge "Verlorene Generation" indes weder einen beschreibenden Aussagegehalt noch einen engen beschreibenden Bezug auf. Zwar mag der Begriff "Generation" in Zu-sammenhang mit geologischen Themen gelegentlich Verwendung finden (vgl. z. B. www.geoversum.de/forum/...: "…Hier fand der Autor mehrere Be-legstücke des Calciumcarbonats Calcit, in massigen Brocken von bis zu 9 x 7 cm Größe. Einige dieser Brocken weisen eine offensichtlich ältere Gene-ration auf."; www.kreis.aw-online.de/...: "…Hier hat eine Zeitlang eine kra-terähnliche Hohlform bestanden, in die Löß eingeweht wurde, und zwar nur eine Generation von Löß…"). Eine Verwendung der Wortfolge "Verlorene Generation" ist indes im Hinblick auf geologische Themen zum einen nicht belegbar, zum anderen wäre ein möglicher beschreibender Aussagegehalt oder enger beschreibender Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht ohne ge-dankliche Zwischenschritte erkennbar bzw. herstellbar.- 7 -2. Mangels eines unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts ist das Schutz-hindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls zu verneinen.Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle können deshalb keinen Be-stand haben und sind auf die Beschwerde hin aufzuheben.Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund urlaubsbedingter Abwe-senheit gehindert zu unterschrei-ben.KopacekKopacek Dr. KortbeinHu
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