BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 273/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 25 475.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Rich-ter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen BPatG 152 10.99 - 2 - Gründe: I. Angemeldet ist die Wortfolge "MEDICAL STUDIO" als Marke zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen im Be-reich von 28 Klassen. Die Anmeldung wurde am 7. Mai 1998 eingereicht und hat das Aktenzeichen Nr. 398 25 475.3 erhalten. Der Anmelder hat hierfür Anmelde- und Klassengebühren von DM 4850.- ent-richtet. Die zuständige Markenstelle hat daraufhin mitgeteilt, daß Gebühren nur in Höhe von DM 4250.- fällig geworden seien, die verbleibende Überzahlung von DM 600.- zurückerstattet werde, und daß im Übrigen noch Mängel des Wa-renverzeichnisses zu beheben seien. Mit Telefax vom 11. August 1998 hat der Anmelder die unterschriebene Mitteilung eingereicht, er ziehe die Anmeldung zurück; er bitte ferner, das vorhandene Guthaben von DM 600.- für eine wei-tere, von ihm unterdessen eingereichte Markenanmeldung (Nr. 398 42 470.5 vom 28. Juli 1998) zu verwenden. Letztgenannte Anmeldung hat er sodann am 8. September 1998 ebenfalls zurückgenommen und um Erstattung von DM 4850.- gebeten. Einige Zeit später hat das Patentamt noch eine Gebühren-anforderung für die zweite Anmeldung in Höhe von DM 4950.- übersandt. Der Anmelder hat schließlich im Hinblick auf die Rücknahme der beiden Anmel-dungen den Antrag auf Rückzahlung von DM 4850.- zweimal wiederholt. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß den Antrag auf Rückzahlung von Anmelde- und Klassengebüh-ren zurückgewiesen, soweit es einen Betrag von DM 4750.- betreffe, und weiter festgestellt, daß dem Anmelder ein Betrag von DM 100.- zu erstatten sei. Sie hat zur Begründung i.W. ausgeführt, die Gebühren für die erste Anmeldung sei-en mit der Zahlung verfallen, weshalb der Betrag von DM 4250.- mit Rechts-- 3 - grund entrichtet sei, der sich aus DM 500.- Anmeldegebühr und DM 3750.- Klassengebühren für die 4. bis 28. Klasse zusammensetze. Von dem überzahl-ten Betrag von DM 600.- seien durch Umbuchung DM 500.- für die Anmeldege-bühr der zweiten Anmeldung verbraucht. Der verbleibende Rest von DM 100.- sei, da dieser Betrag keiner Klassengebühr zugeordnet werden könne - ein passender Betrag seien erst DM 150.- - eine Teilzahlung, die als Nichtzahlung zu beurteilen und als ungerechtfertigte Bereicherung des Patentamts dem An-melder zu erstatten sei. Die spätere, die zweite Anmeldung betreffende Gebüh-renanforderung des Patentamts in Höhe von DM 4950.- sei gegenstandslos, da diese Anmeldung unterdessen wegen Rücknahme nicht mehr anhängig sei. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, mit der ersten Anmeldung habe noch keine wirksame Anmeldung vorgelegen, da das Patentamt noch Mängel beanstandet habe. Der Beschluß werde aber in Höhe von DM 500.- anerkannt, so daß er noch DM 4350.- zurückfordere. Der Senat hat die Amtsakte Nr. 398 42 470.5 beigezogen. Wegen weiterer Ein-zelheiten, insbesondere bezüglich des näheren Inhalts des angefochtenen Be-schlusses, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Dem Anmelder steht kein höherer Rückforderungsanspruch zu als der von der Markenstelle festgestellte. 1. Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses insbesondere zur Er-mittlung der Anmelde- und Klassengebühren für die erste Anmeldung in Höhe von DM 4250.- und der Anmeldegebühr für die zweite Anmeldung in Höhe von DM 500.- treffen zu. Diese Gebühren sind nach Fälligkeit entrichtet worden, damit verfallen (verbraucht) und demzufolge nicht rückzahlbar. Daraus errech-net sich der Rückzahlungsbetrag von DM 100.-. Zur Vermeidung von Wieder-- 4 - holungen wird insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. 2. a. Die Auffassung des Anmelders, eine wirksame Markenanmeldung habe nicht vorgelegen, weshalb von vornherein keine Gebühren angefallen seien, trifft nicht zu. Die Mindesterfordernisse für die Wirksamkeit einer Markenan-meldung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG sind vorliegend erfüllt. Die im Ver-lauf des weiteren Verfahrens noch offengebliebene Frage, welche Fassung das Warenverzeichnis der Anmeldung letztlich haben dürfe, gehört nicht zu diesen Mindesterfordernissen einer Anmeldung. Sie berührt daher die Gebührenpflicht allenfalls insofern, als sich die Zahl der gebührenpflichtigen Klassen noch nach-träglich ändern kann. Ist, wie vorliegend, aber die Anmeldung wirksam entstan-den, sind auch die Anmelde- und Klassengebühren fällig geworden und mit ih-rer Zahlung verfallen und damit nicht mehr rückzahlbar (s. dazu Altham-mer/Ströbele/ Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 38f.). b. Die Markenstelle hat die im angefochtenen Beschluß kurz behandelte Frage, wie der zur anderen Anmeldung umgebuchte Betrag von DM 600.- gebühren-rechtlich zu beurteilen sei, im Ergebnis ebenfalls zutreffend beantwortet. Der Betrag von DM 500.- ist als Anmeldegebühr für die zweite, spätere Anmeldung als Folge der vom Anmelder veranlaßten Umbuchung des in der ersten Anmel-dung überzahlten Betrags von DM 600.- ebenfalls verfallen und damit nicht rückzahlbar. Dieser Anteil von DM 500.- war zur Entrichtung der mit der späte-ren Anmeldung fällig gewordenen Anmeldegebühr verbraucht. Dies hat der Anmelder in seinem Beschwerdeschriftsatz auch anerkannt. Auch wenn es sich hierbei letztlich nur um einen Teilbetrag der für die zweite Anmeldung insgesamt fällig gewordenen Gebühren von DM 4950.- handelt, ist der Betrag von DM 500.- keine als Nichtzahlung zu beurteilende unzureichende Teilzahlung, die als solche rückzahlbar wäre. Dies würde voraussetzen, daß die Anmelde- und Klassengebühren für die zweite Anmeldung in Höhe von DM 4950.- als ein einheitlicher Gebührenkomplex zu behandeln wären, der nur als Ganzes wirksam entrichtet werden könnte. In einem solchen Fall käme eine Teilzahlung, etwa der Anmeldegebühr von DM 500.-, einer dem Anmelder zu - 5 - erstattenden Nichtzahlung gleich, wie dies nach früherem Recht auch vorgese-hen war (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 WZG; dazu Althammer, WZG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 19, 21). Dieser Beurteilung steht nunmehr aber im geltenden Recht die Teilzahlungsre-gelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 MarkenG entgegen (vergleichbar auch § 47 Abs. 4 Satz 2 und 3 MarkenG im Falle von Verlängerungen; dazu Altham-mer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 32 Rdn. 38, § 36 Rdn. 6). Mit der darin vorgese-henen schrittweisen Verrechnung ausreichender Zahlungsbeträge soll erreicht werden, denjenigen Anmeldungsteil zu erhalten, der finanziell abgedeckt ist (Begründung zu § 36 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, BlPMZ Sonderheft 1994, S. 83f.). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - lediglich die Anmeldegebühr ent-richtet ist, denn auch in diesem Fall sind nach § 32 Abs. 4 S. 2 MarkenG die Gebühren für drei Klassen mit entrichtet (s. auch Begründung zu § 32 Abs. 4 Satz 1, a.a.O. S. 82). Demzufolge sind die Anmeldegebühr und jede darüber hinausgehende einzelne Klassengebühr als eigene, je gesonderten Verwen-dungen zugängliche Einzelgebühren zu behandeln. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend die Anmeldegebühr von DM 500.- mit ihrer Entrichtung im Wege der Umbuchung verfallen, während der Restbetrag von DM 100.- keine weitere Klassengebühr abdeckt und insoweit eine rückzahlbare Teilzahlung darstellt. Das spätere Schicksal der Anmeldung, insbesondere ihre Rücknahme, hat hierauf keinen Einfluß (Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 39). 3. Daß der Anmelder im Ergebnis einen erheblichen Betrag bezahlt hat, ohne eine Markeneintragung zu erreichen, ist bedauerlich. Es ist aber letztlich darauf zurückzuführen, daß er ersichtlich ohne ausreichende Kenntnisse und ohne die dann angezeigte fachkundige anwaltliche Beratung in unzutreffender Erwartung eines bestimmten Ergebnisses grundlegende Verfahrenserklärungen ab-gegeben hatte, die nicht mehr rückgängig zu machen waren. Allerdings wäre nach Auffassung des Senats die Anmeldung „MEDICAL STU-DIO“ die notwendige Klärung des Verzeichnisses der Waren und Dienstlei-- 6 - stungen vorausgesetzt - wahrscheinlich in medizinischen Bereichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht eintragungsfähig gewesen. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl
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