BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 275/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 14 840.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juni 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke "Clip-Card" soll nach der von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Be-schränkung für "Namensschilder mit einem Kunststoffrahmen zur Aufnahme von durch ein Sichtfenster abdeckbaren Beschriftungsstreifen" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die ursprünglich auf "Namensschilder, Karteikarten" gerichtete Anmeldung mit Be-schluss vom 16. Mai 2000 wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlen-der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die beiden Markenbestandteile und die Gesamtbezeichnung wiesen jeweils einen klaren, beschreibenden Sinngehalt auf. "Clip" stamme aus dem englischen Grundwortschatz und sei mittlerweile als Be-zeichnung für "Klemme" oder "Klipp" eingedeutscht. Bezogen auf die bean-spruchten Waren habe der Verkehr keine Veranlassung, von einer anderen Be-deutung auszugehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Mar-kenbestandteil "Card". Dieser sei die Übersetzung des Wortes "Karte", wobei sich im Verkehr der Begriff "Card" für Karten aus Pappe oder Kunststoff durchgesetzt habe, die der Kennzeichnung oder Legitimation von Personen dienten und mit Magnetstreifen oder Chips versehen seien, sofern sie technische Funktionen er-füllen müssten, wie z.B. CombiCard, PayCard usw. "Clip-Card" sei eine dem gän- - 3 - gigen Muster entsprechende sprachübliche Wortneubildung, die von den inländi-schen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf ein mit einer Klemme versehenes Namensschild angesehen werde. Angesichts des klaren Bedeutungsgehalts falle weder der Umstand ins Gewicht, dass "Clip-Card" lexikalisch nicht nachweisbar sei noch den Wettbewerbern andere Bezeichnungen für Waren gleichen Inhalts zur Verfügung stünden. Wegen des bestehenden Freihaltungsbedürfnisses seien die Anforderungen an die Unterscheidungskraft hoch anzusetzen, die die ange-meldete Marke angesichts ihres beschreibenden Gehalts nicht erfülle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass "card" im englischen Sprachraum die Bedeutung "Pappe" und "Karte" habe, rechtfertige es nicht, "Clip-Card" für die beanspruchten Waren als glatt beschreibend anzusehen. Weder im Duden noch im Wahrig finde sich der Begriff "Card", noch sei belegt, dass "Card" sich im Verkehr für Karten aus Pappe oder Kunststoff durchgesetzt habe. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies keine Beschreibung von "Namensschilder mit einem Kunststoffrahmen zur Aufnahme von durch ein Sichtfenster abdeckbaren Beschriftungsstreifen" bedeuten. Einen Begriff "Namenskarten" gäbe es nicht. Bei dieser Sachlage fehle der angemelde-ten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zu dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Rechercheergebnissen führt die Anmelderin aus, dass die nachgewiesenen Verwendungen des Begriffs "Clip-Card" in keinem Zusam-menhang mit Namensschildern stünden. Soweit "card" für Funktions- oder Be-rechtigungskarten stehe, verdeutliche dies, dass der Begriff "card" in einer Weise besetzt sei, der gegen seine Verwendung für "Schilder" jeglicher Art spreche. Dass es Namensschilder gebe, die mit Clips an Kleidungsstücken befestigt wür-den, mache diese nicht zu "Clip-Cards". Da jedenfalls "card" keine im normalen Sprachgebrauch auf ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Waren hinwei-sende Angabe sei, könne der Eintragung des Zeichens entsprechend der Ent-scheidung "Baby-dry" des EuGH nichts entgegenstehen. - 4 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung aus-geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Dies ist vorliegend für die beanspruchten "Namensschilder mit einem Kunststoffrahmen zur Auf-nahme von durch ein Sichtfenster abdeckbaren Beschriftungsstreifen" der Fall. Die angemeldete Bezeichnung wird zwar, wie die Recherchen des Senats u.a. im Internet ergeben haben, in diesem Warensegment bisher nur von der An-melderin verwendet. Dies ändert aber nichts an ihrem rein beschreibenden Charakter. Die angemeldete Marke besteht, durch den Bindestrich zwischen den beiden Zeichenbestandteilen und die Großschreibung an den jeweiligen Anfangsbuchstaben deutlich erkennbar, aus den Worten "Clip" und "Card". Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der aus dem englischen Grundwortschatz stammende Begriff "Clip" mittlerweile Bestandteil der deut-schen Sprache und wird in seiner Bedeutung bzw. Funktion als "Klammer, Klemme oder Klipps" unmittelbar einerseits für Ohrschmuck sowie in entspre-chenden Wortzusammensetzungen wie z.B. Ohrklipp, Sonnenklipp (vgl. Wah-rig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000, Duden, Deutsches Universalwörter-buch, 4. Aufl. 2001, zu den jeweiligen Stichwörtern), andererseits im hier rele-vanten Fachbereich rein beschreibend für Befestigungsvorrichtungen von - 5 - Namensschildern oder Sicherheitsausweisen verwendet (vgl. die Internet-Re-cherche bei www. officio.de und bei der Anmelderin). Dies wird von der An-melderin auch nicht in Frage gestellt. Soweit sie einschränkend geltend macht, dass es eine Vielzahl zur Befestigung von Namensschildern an Bekleidungs-stücken üblicher Klemmen gebe, wird dadurch der beschreibende Charakter von "clip" nicht berührt, da das Wort insoweit den Oberbegriff darstellt. Bezüg-lich des zweiten Bestandteils "card" teilt der Senat die Auffassung der Anmel-derin nicht, dass er nicht zur Bezeichnung eines Namensschildes dienen kann, weil er für Funktionskarten besetzt sei. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise begegnen dem Begriff "card" zwar auch im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Funktions- und Servicekarten wie Kreditkarten oä. "Card" lässt sich aber zum einen nicht auf diese Art von Karten reduzieren, zum anderen ist der Begriff "Namensschild" sprachlich ungenau und umfasst eine Vielzahl von Erscheidungsformen, u.a. solche, die – wie das vorliegend beanspruchte Schild – erst mit einem Namen und/oder einer Funktion (Auf-sicht; Geschäftsleitung, Besucher o.ä.) versehen werden müssen und die re-gelmäßig jedenfalls eine gewisse Ausweis- oder Nachweisfunktion für eine bestimmte Berechtigung haben. Genau in dieser Bedeutung bezeichnet "card" im Englischen Ausweise, z.B. heißen Mitglieds-, Leser- oder Studentenaus-weis "membershipcard", "librarycard" und "studentcard". Der Begriff "identity-card" für Personalausweise ist auch den deutschen Verkehrskreisen bekannt, da er auf den deutschen Personalausweisen steht. Derartige Karten mit Aus-weisfunktion begegnen dem Publikum im Alltag in Form von zur Identifizierung und/oder aus Sicherheitsgründen an der Kleidung getragenen Namensschil-dern in der Größe von Scheck- oder Visitenkarten vielfach in Banken, Firmen, bei Seminaren o.ä. Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, bietet der Fachhandel hierfür z.T. Blankohüllen an, in die Visitenkarten ("name-cards") oder Beschriftungsstreifen eingesteckt werden können oder bei denen Plastikkarten entweder bereits mit dem Namen des Nutzers oder seiner Funk-tion versehen sind oder auf die später der Name eingetragen werden kann (vgl. z.B. www. master2b. de; www. printoplast. de; www. gemaplast. ch; www. - 6 - werbeartikelmarkt. de;). Als Tagungszubehör bietet www. papier-und-mehr. de Visitenkarten mit dem Hinweis an, dass diese zu Namenskarten für Namens-schilder umfunktioniert werden können, wenn sie die richtige Größe haben. Wie die beispielhaft genannten Fundstellen zeigen, sind nahezu alle angebo-tenen Namensschilder solche im Kartenformat, die meisten von ihnen sind mit einem Clip zur Befestigung an der Kleidung ausgerüstet oder können zumin-dest optional damit versehen werden. Das sprachüblich wie der aus demsel-ben Warengebiet stammenden Begriff "Clipboard", einer festen Unterlage mit einer Klammer zur Befestigung von Papier, gebildete Zeichen "Clip-Card" be-zeichnet daher ohne Sinnabweichung eine "Ausweiskarte mit Clip", eine "Ausweiskarte zum Anstecken" oder eine "ansteckbare Ausweiskarte", was jeweils Synonyme für die angemeldeten Namensschildern sind und damit de-ren Art beschreibt. Am ausschließlich beschreibenden Charakter des Zeichens ändert die getroffene Einschränkung, dass die Namensschilder mit einem Kunststoffrahmen zur Aufnahme von durch ein Sichtfenster abdeckbaren Be-schriftungsstreifen versehen sein sollen, nichts. Denn die Hinzufügung von zusätzlichen technischen Einzelheiten, die zudem nicht Größe und Form defi-nieren, ändert nichts am Charakter eines mit einem Clip befestigbaren kar-tenförmigen Namensschildes, so dass das angemeldete Zeichen auch inso-weit ausschließlich aus sachbeschreibenden Angaben besteht. 2. Im übrigen fehlt dem Zeichen für die beanspruchten Waren auch die erforderli-che Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der Prüfung dieses Eintragungshindernisses sind zwar entgegen der Begründung im ange-fochtenen Beschluss wegen des festgestellten Freihaltungsbedürfnisses keine besonderen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR "001, 847 ff – REICH UND SCHÖN). Es liegt hier vielmehr deshalb vor, weil, wie oben ausgeführt, dem - 7 - Zeichen "Clip-Card" für die beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, weshalb es nicht als Unterscheidungsmittel geeignet ist (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK mwN). Baumgärtner Pagenberg Guth Hu
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