BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 28/05 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 54 627.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2005 durch die Richterin Fink als Vorsit-zende, den Richter Schwarz und die Richterin Bayer - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2005 wird aufgeho-ben, soweit die Anmeldung für die Ware "Büroartikel (ausge-nommen Möbel)" zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Network Projects & Services wurde am 11. November 2002 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; - 3 - Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Klasse 38: Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleis-tungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver-arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla-nung von Einrichtungen für die Telekommunikation zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Januar 2005 wegen fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr verstehe die angemeldete Wortfolge ohne weiteres im Sinne von "Netzwerk Projekte und Dienstleistungen". Das Zei-chen beschreibe damit unmittelbar den Verwendungszweck bzw Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be-gründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Kombination der Bestandteile "Net-work", "Projects, "&" und "Services" sei ungewöhnlich, so dass sich dem Gesamt-zeichen kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuordnen lassen. Der von der Markenstelle angenommene Aussagegehalt setze eine analysierende Be-trachtungsweise des Zeichens voraus, die der Verkehr regelmäßig nicht vor-nehme. Die Anmelderin beantragt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internetrecherche zur beschreiben-den Verwendung der angemeldeten Wortfolge wurde der Anmelderin übermittelt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Ware "Bü-roartikel (ausgenommen Möbel)" ist die angemeldete Marke schutzfähig. Hinsicht-lich der übrigen Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung jedoch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2003, 604, Rn 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude). Bei der Prüfung der - 5 - Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung von Wortfolgen. Auszugehen ist dabei von der Wortfolge in ihrer Gesamtheit. Zu verneinen ist die Unterscheidungskraft ua dann, wenn die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat (vgl BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies ist hier der Fall. 1.1. Die Wortfolge ist zusammengesetzt aus den englischsprachigen Begriffen "Network Projects" und "Services". Dass das Zeichen "&" eine gängige Ver-knüpfung im Sinne von "and/und" ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Die Wortkombination "Network Projects" ist zwar weder für den englischen noch für den deutschen Sprachgebrauch lexikalisch belegt, auf Grund der sprachüblichen Wortbildung und der weitgehenden Übereinstimmung mit den entsprechenden deutschen Begriffen aber ohne weiteres im Sinne von "Netzwerk Projekte" ver-ständlich. Mit "Network" bzw "Netzwerk" wird sowohl die Vernetzung mehrerer Rechner, Schaltteile oder Bauelemente als auch eine durch gemeinsame Interes-sen verbundene Gruppe von Personen bezeichnet (vgl Duden, Deutsches Univer-salwörterbuch, 4. Aufl 2001 [CD-ROM]). Nach der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ist der Ausdruck "Network Projects" vor allem zur Beschreibung von Gemeinschaftsprojekten unterschied-lichster Art gebräuchlich, zB www.iw-live.de - Forum 6: Wissensmanage-ment-Anwendungen - Wissensmanagement in den Network Projects: Wissen nut-zen – teilen – vermehren"; www.europapol.de - "SOCRATES-ERASMUS Thematic Network Projects – Der Lehrstuhl von Prof. Dr. … des Fachbereichs der JLU betei-ligt sich an einem Projekt des "European Public Law Center"; www.bmbf.de - "Shared interest by several German and Brazilian partner institutions allowing - 6 - projects with more than one partner on both sides (network projects)"; www.raumplanung.uni-dortmund.de - Women's Research Network Nordrheinwest-falen – Network projects: Essener Kolleg für Geschlechterforschung, Interdiszipli-näre Frauenforschungszentrum". Der Begriff findet sich aber auch im Bereich der Informationstechnologie als Hinweis auf Netzwerklösungen bzw -projekte, zB www.flix.de – INFOCON GmbH – "We offer Project Management Consulting Effort for IT- and Network Projects". Bei dem weiteren Zeichenbestandteil "Services" handelt es sich um die ohne wei-teres erkennbare Pluralform des Begriffs "Service", der in der Bedeutung von "Dienstleistung, Kundendienst" ebenfalls in den deutschen Sprachgebrauch ein-gegangen ist und im Kontext unterschiedlichster Waren und Dienstleistungen ver-wendet wird (vgl Duden aaO). Im Bereich der Unternehmens- und Geschäftsver-waltung bezeichnet "Projects und Services" außerdem den mit Projekten und Kundendienst befassten Geschäftsbereichs innerhalb eines Unternehmens, zB www.umweltkontor.com - "Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der neuen Unternehmensstruktur wurden zu Beginn des Geschäftsjahres die Ge-schäftsbereiche Projects und Services in eigenständige Gesellschaften ausgeglie-dert."; www.e-commerce-magazin.de - Intos-Mitarbeiter in den Bereichen Projects und Services sind hochqualifizierte Berater im Design und der Verbesserung der Geschäftsprozesse." In der Gesamtheit ist das Zeichen daher ohne weiteres in der Bedeutung von "Netzwerk Projekte und Dienstleistungen" verständlich. 1.2. Dieser beschreibende Hinweis auf Netzwerkprojekte und Dienstleistungen erschließt sich dem angesprochenen Publikum auch unmittelbar. Zum einen ent-sprechen die einzelnen englischsprachigen Bestandteile weitestgehend den ent-sprechenden deutschen Begriffen und zum anderen ist der Verkehr auf den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebiet in besonderem Maße Englisch als Fach- und Werbesprache gewöhnt. Dass die Wortfolge ohne weiteres in ge-nannten Sinne verständlich ist, belegt nicht zuletzt auch die Verwendung durch die Anmelderin, die unter der angemeldeten Wortfolge als Anbieterin von Netz-- 7 - werklösungen firmiert hat, zB www.teleport.biz - "Deutsche Telekom Network Pro-jects & Services: Ihr Partner für kundenindividuelle Lösungen"; www.network-pro-jects.telekom.de - Unser umfassendes Angebot für Netzwerklösungen, das bis Ende 2004 unter Network Projects & Services firmierte, finden Sie auf dieser Seite. Wir bieten weiterhin die gesamte Unternehmenskommunikation aus einer Hand. … Natürlich auch inklusive aller Dienstleistungen bis hin zum kompletten Betrieb." 1.3. Auf Grund dieses unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts erfasst das angesprochene Publikum die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den Dienstleistungen "Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtun-gen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Diese Dienstleistungen können nämlich alle mittels Netzwerktechnik und damit im Rahmen eines Netzwerkprojekts erbracht werden. Die beschreibende Bedeutung des Zeichens erstreckt sich auch auf die Waren "Elektrische, elektronische, opti-sche, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträ-ger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverar-beitungsgeräte und Computer". Sie können zwar als solche nicht Gegenstand ei-nes Projekts sein, stehen damit aber in engem sachlichen Zusammenhang, weil die Projektierungen von Netzwerklösungen typischerweise die Einbindung ent-sprechender Hardware umfasst. Für die Waren "Druckereierzeugnisse, insbeson-dere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Un-terrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" erschöpft sich das Zeichen in einer rei-nen Inhaltsangabe. Auch für die übrigen Dienstleistungen "Werbung und Ge-- 8 - schäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen" erkennt der Verkehr lediglich den Hinweis auf Dienstleistungen, die im Rahmen von Netzwerkprojekten erbrachten werden. Dieses Verständnis ist vor allem deshalb nahegelegt, weil die Erbringung von Dienstleistungen durch Netzwerkagenturen, die eng mit Spezialisten ver-schiedenster Fachgebiete zusammenarbeiten, bereits in den unterschiedlichsten Geschäftsfeldern üblich ist. Für die genannten Waren und Dienstleistungen fehlt dem Zeichen daher die erforderliche Unterscheidungskraft. 2. Etwas anderes gilt für die Ware „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ Insoweit fehlt es am notwendigen engen Sachzusammenhang mit Netzwerkprojekten und den zugehörigen Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard). Sowohl bei einem technischen Netzwerk der Bürokommunikation als auch bei Gemeinschaftsprojekten kommen Büroartikel allenfalls mittelbar zum Einsatz. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffas-sen, ist daher fernliegend. Fink Schwarz Bayer Cl
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