BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 303/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 44 647.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben. G r ü n d e I Die Wortmarke Knüller-Box ist für die Dienstleistungen der Klasse 35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Bü-roarbeiten und 38 Telekommunikation zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage der Beanstandung wegen bestehender absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG durch Formular-beschluß vom 25. Mai 2000 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus dem Begriff „Knüller“ als etwas, was Aufsehen errege, und der englischen Ab-kürzung „Box“ für Lautsprecherbox, die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch keine schutzfähige Gesamtmarke ergeben. In Bezug auf die bean- - 3 - spruchten Dienstleistungen sei die angemeldete Marke lediglich ein beschreiben-der Hinweis, dass diese per Telefon in aufsehenerregender Qualität erbracht wer-den. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist auf die Ein-tragung der Bezeichnung „Knüller-Ball“ und trägt vor, die angemeldete Marke be-schreibe keinesfalls ausschließlich Dienstleistungen, die über das Telefon erbracht werden. Auch gehe es bei dem Begriff „Box“ nicht um eine Lautsprecherbox, son-dern um ein Leistungspaket der Anmelderin beispielsweise mit Handy und debitel D2-Karte. Der Begriff „Box“ sei sinnbildlich für die verschiedenen Leistungen der Anmelderin zu verstehen und die Bezeichnung insgesamt nicht rein beschreibend. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldet Marke ist we-der wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft noch als freizuhaltende be-schreibende Angabe von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die Markenstelle hat zwar den Begriff „Knüller“ und eine der möglichen Bedeutun-gen des weiteren Markenbestandteils „Box“ zutreffend wiedergegeben. Der Aus-sage, daß sich daraus für die Gesamtbezeichnung in Bezug auf die beanspruch-ten Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Hinweis ergebe, diese würden über das Telefon in aufsehenerregender Qualität erbracht, vermag der Senat je-doch nicht zu folgen. - 4 - Auf der anderen Seite kommt es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer an-gemeldeten Bezeichnung nicht darauf an, welche Überlegungen für die Anmelde-rin bei der Wahl der angemeldeten Wortverbindung maßgeblich waren. Entschei-dungserheblich ist bei einer neuen Wortverbindung vielmehr, ob der angemelde-ten Bezeichnung in Verbindung mit den Dienstleistungen der Anmeldung nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein im Vordergrund stehen-der beschreibender Bedeutungsinhalt zugeordnet wird, der den Verkehr veranlaßt, die angemeldete Bezeichnung ohne analysierende Gedankenschritte lediglich als Sachhinweis zu sehen und nicht als betriebliches Unterscheidungsmerkmal zu verstehen (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 420 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N., zuletzt BGH BlPMZ 2002, 463 - Bar jeder Vernunft). Das ist hier nicht der Fall. Denn die angemeldete Bezeichnung „Knüller-Box“ ergibt aus sich selbst heraus für das angesprochene breite Publikum, an das sich die Dienstleistungen richten können, keine ohne weiteres erkennbare sinnvolle Ge-samtaussage, die die zu erbringenden Dienstleistungen beschreibt. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, daß der Begriff „Knüller“ in der Regel in Aussagen wie „Das ist ein echter Knüller“ uä als Einzelwort auftritt. Geläufige Wortverbindungen mit „Knüller“, an denen sich der Verkehr für das Sinnverständnis orientieren könnte, sind nicht gebräuchlich, so daß die angemeldete Bezeichnung schon als solche ungewöhnlich erscheint, mag sie auch den Sprachregeln entsprechend aus zwei Substantiven zusammengesetzt sein. Hinzu kommt, daß das Wort „Box“ eine Reihe unterschiedlicher Bedeutungen hat, die sich sämtlich auf Gegenstände und nicht auf Dienstleistungen beziehen (z.B. Kiste, Schachtel, Kasten, umrandetes Feld, Theaterloge, Pressekabine, Gehäuse, einfache Rollfilmkamera in Kasten-form, kastenförmiger Behälter oder Gegenstand in Zusammensetzungen wie zB Kühlbox, Lautsprecherbox etc - PONS COLLINS Großwörterbuch Deutsch/Eng-lisch, 1997, S 969; DUDEN Bd. 5 Das Fremdwörterbuch Stichwort „Box“; DUDEN OXFORD Englisch Großwörterbuch 1999, 102). - 5 - Die Gesamtbezeichnung ist mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Ohne nähere Erläuterungen seitens der Anmelderin tritt wegen der eigenartigen Sinnverbindung von „Knüller“ und „Box“ keine der Bedeutungsmöglichkeiten für Telekommunika-tions-, Werbe- oder die sonstigen beanspruchten Dienste eindeutig hervor. Sind für das inhaltliche Verständnis der angemeldeten Bezeichnung „Knüller-Box“ aber erst detaillierte Erklärungen der Anmelderin notwendig, daß es sich um einen Karton bzw eine Schachtel handelt, die zB ein Handy und eine Telefonkarte ent-halten und die Verbindung von Ware und Leistung so günstig, überraschend oder in sonstiger Weise außergewöhnlich, daß von einem Knüller des Leistungsange-bots der Anmelderin gesprochen werden könne, so ist die angemeldete Marke geeignet, die Dienstleistungen der Anmeldung von denen anderer Unternehmen hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Sie kann demnach be-triebskennzeichnend wirken, so daß der angemeldeten Marke nicht jegliche Un-terscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Da die angemeldete Marke „Knüller-Box“ in Alleinstellung als solche weder eine eindeutige und unmißverständliche Sachbezeichnung darstellt noch einen Fach-begriff auf den betroffenen Dienstleistungsgebieten bildet, der Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Dienste freizuhalten wäre, und es an konkreten Anhaltspunk-ten für eine derartige künftige Entwicklung fehlt, liegt auch das Eintragungshinder-nis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vor. Baumgärtner Pagenberg Richter Guth ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben. Baumgärtner Cl
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