BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 32/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 305 77 575hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. März 2010 unter Mitwirkung des Richters Dr. Kortbein, der Richterin Kortge und des Richters Kruppabeschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 9. September 2008 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 305 77 575 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 303 04 634 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 9. September 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 305 77 575 mit der Widerspruchs-marke 303 04 634 festgestellt und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.- 3 -Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechts-sicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 269 Rdn. 46).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Dr. Kortbein Kortge KruppaCl
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