BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 34/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 18 609 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Elektrische, elek-tronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unter-richtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 ent-halten), Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verar-beitung und Widergabe von Ton, Bild oder Daten, maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufs-automaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Büroartikel (ausgenommen Möbel)" sowie für die Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Trans-port und Lagerwesen, Erziehung, Ausbildung, Organisa-tion von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeit-schriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie ent-sprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I) und Projektierung und Planung von Ein-richtungen für die Telekommunikation" zurückgewiesen wurde. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Wortmarke wap-parade ist, nach einem Teilverzicht, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch für "Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klas-se 9 enthalten), Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsauto-maten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenver-arbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, ins-besondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Transport und Lagerwe-sen; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektroni-schen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Projektie-rung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunika-tion" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 vollständig mit der Begründung zurückgewiesen, dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde das Zeichen lediglich als Hinweis auf eine Parade von Waren oder Dienstleistungen verstehen, die nach dem wap-Standard arbeiteten bzw sich damit befassten. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das angemel-dete Zeichen sei unterscheidungskräftig, denn "wap" beschreibe einen universel-len Funktionscharakter, der lediglich mittelbar die Präsenz dieses Standards in verschiedenen Waren und Dienstleistungsbereichen beschreibe, nicht aber die Technologie selbst. "Parade" sei nicht beschreibender Natur, da die beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zu einem "prunkvollen Aufmarsch" aufwiesen. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht zu erkennen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2000 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat nach einem Teilverzicht der Anmelderin in der Sache teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senates ist die angemeldete Marke für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder wegen fehlender Unterscheidungskraft noch als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die - 5 - von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grund-sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl ua BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; GRUR 1999, 1 093 – FOR YOU; GRUR 1999, 1 089 - YES). Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, bedeutet der Zeichenteil "wap" nichts anderes als den Hinweis auf den für die drahtlose Kommunikation ent-wickelten Standard des sogenannten "wireless application protocol" (vgl dazu Handbuch der Telekommunikation, Hanser-Verlag 2000, S 596; Microsoft Press, - Computerlexikon, 7. Aufl, 2003, S 804). Damit wird lediglich auf den so benann-ten Standard der Bereitstellung von Webinhalten und anderen datenbasierten Diensten über ein drahtloses Netzwerk hingewiesen. "Parade" wiederum bezeich-net zwar ursprünglich einen prunkvollen Aufmarsch, insbesondere im militärischen Bereich, hat aber auch die Bedeutung, etwas der Öffentlichkeit zu präsentieren, zur Schau zu stellen, offen zu zeigen oder an die Öffentlichkeit zu bringen (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, S 2 850). Insoweit findet das Wort "Parade" auch in der Werbung Verwendung (vgl Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl 1991, S 168 zum Stichwort "Paradestück"). Gleichwohl kann der angemeldeten Bezeichnung ein ausschließlich produktbe-schreibender oder lediglich anpreisender Charakter hinsichtlich der angemeldeten Waren der Klasse 9 sowie der Büroartikel der Klasse 16 nicht entnommen werden; - 6 - insoweit ist auch nicht hinreichend sicher festzustellen, dass es sich hierbei ledig-lich um Werbeaussagen allgemeiner Art handelt. Denn wenn die unter die Klas-se 9 fallenden Waren grundsätzlich auch solche Waren enthalten, die nach dem wap-Standard arbeiten, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens (vgl BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) ein unmit-telbar beschreibender Bezug hinsichtlich dieser Waren nicht mit der zur Schutz-verweigerung erforderlichen Sicherheit zu erkennen. Anders verhält es sich mit den Druckereierzeugnissen, insbesondere bedruckten und/oder geprägten Karten aus Karton oder Plastik sowie den Lehr- und Unter-richtsmitteln, da diese sich inhaltlich mit dem Gegenstand des angemeldeten Zei-chens, nämlich der öffentlichen Verbreitung verschiedener Inhalte mittels eines drahtlosen Netzwerkzugangs befassen können (vgl BGH GRUR 2001, 1 042 - REICH UND SCHÖN). Insoweit wird der Verkehr wegen des beschreibenden Charakters in der angemeldeten Bezeichnung nur eine Beschreibung der angebo-tenen Dienstleistungen sehen. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 39 und 41 wie-derum ist – mit Ausnahme der Dienstleistung "Unterhaltung", hinsichtlich derer eine Auswahlmöglichkeit etwa für Klingeltöne oder Links zu Unterhaltungsmedien (vgl etwa die übermittelte Fundstelle http://bueger.metropolis.de/fallguy/links.html) beschreibend bezeichnet wird – ein derartiger Bezug nicht zu erkennen, weshalb hier dem angemeldeten Zeichen die erforderliche geringe Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Nachdem die Anmelderin bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 42 einen Teil-verzicht mit Ausnahme der Dienstleistung "Projektierung und Planung von Einrich-tungen für die Telekommunikation" erklärt hat, ist auch hier ein beschreibender Bezug nicht ausreichend sicher feststellbar, so dass die - gering anzusetzende – Unterscheidungskraft gegeben ist. - 7 - Da die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit unspezifisch und verschwommen wirkt und zumindest interpretationsbedürftig erscheint, steht ihr auch ein Freihalte-bedürfnis im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Denn auch, wenn der Marke ein gewisser beschreibender Bezug zu eigen ist, muss berück-sichtigt werden, dass sich die angemeldete Bezeichnung nicht als eine bloße, in sprachüblicher oder sonst naheliegender Form gebildete Wortneuschöpfung dar-stellt. Es handelt sich um die Abkürzung eines englischen Fachausdruckes in Kombination mit einem deutschen Wort, was zumindest als nicht ganz üblich bezeichnet werden kann. Daher kann die angemeldete Wortneuschöpfung nicht als ein zur Alltagssprache zählendes und aus gebräuchlichen Kürzeln allgemein verständlich zusammengefügtes Wort im Sinne einer sprachüblich gebildeten Sachangabe angesehen werden. Insoweit ist mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte weder ein Interesse an einer aktuellen noch an einer zukünftigen Verwendung mit hinreichender Sicherheit feststellbar (vgl auch BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8, Rdn 74, 75). Dem entspricht, dass die konkret beanspruchte Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke maßgebend ist, sondern dass diese auch nur in diesem Umfang Schutz genießt und deshalb andere Mitbewerber nicht an einer beschreibenden Verwendung ähnlicher Bezeichnungen oder einzelner Wortelemente gehindert sind (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 8 Rdn 142). Grabrucker Voit Fink br/Fa
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