BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 345/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 35 170.8 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richter Baumgärtner und Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. August 2000 wird aufgehoben. Gründe: I. Die Wortmarke „CorporateCom“ soll zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen Klasse 9: elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Un-terrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wieder-gabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeich-nungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung; Klasse 37: Finanzwesen; Immobilienwesen; - 3 - Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Druckerzeugnissen sowie entspre-chenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistun-gen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbei-tungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 21. August 2000 die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen sei eine Kombination aus dem engli-schen Präfix „Corporate“, das in der deutschen Bedeutung von „Firmen-, Unter-nehmens-, Firma-“ verwendet werde, und der mittlerweile nicht mehr nur auf dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet einschlägigen Abkürzung „Com“ für „Communication“. „CorporateCom“ lasse damit erkennen, dass es sich um Kommunikationsprodukte oder -dienstleistungen handle, die für Unternehmen oder Firmen bestimmt seien und sei damit als Herkunftshinweis nicht geeignet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass „CorporateCom“ die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Dem Zeichen in seiner Gesamtheit könne weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden – der Begriff „CorporateCom“ vermittle dem - 4 - Verbraucher nämlich keine Sachinformation in Bezug auf Telekommunikation – noch handle es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das stets nur als solches verstanden werde. Das Zeichen sei vieldeutig, eine mit Blick auf die Waren und Dienstleistungen naheliegende Verständnismöglichkeit bestehe nicht. Auch der mehrdeutige Bestandteil „Com“ könne keine Konkretisierung im Sinne einer beschreibenden Aussage bewirken, da der Verkehr solche Abkürzun-gen eher nicht als beschreibend einordne. Da „CorporateCom“ für die beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen keine Sachangabe enthalte, die auf eine be-deutsame Eigenschaft Bezug nehme, sei auch ein gegenwärtiges oder zu-künftiges Freihaltungsbedürfnis nicht ersichtlich. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren hat sie die Beschwerde zurückgenommen, soweit die Anmeldung für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ und für die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung; Telekommunika-tion; Ausbildung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienst-leistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Infor-mationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Pro-jektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zurück-gewiesen worden war und das Warenverzeichnis in Klasse 16 eingeschränkt auf „Druckereierzeugnisse, nämlich bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)“. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Waren- und Dienst-leistungsverzeichnisses begründet, da der angemeldeten Marke hinsichtlich der verbleibenden Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch das des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegensteht. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die kon-krete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nehmen die angesprochenen Verbraucher ein Zeichen in der Regel so auf, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungs-kraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Publi-kum – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-den wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat das angemeldete Zeichen die erforderliche Unterschei-dungskraft. Der Zeichenbestandteil „Corporate“ ist durch den in die deutsche Sprache integrierten Begriff „Corporate Identity“ für „Selbstdarstellung eines Unter-nehmens“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Auflage 2000) den betroffe-nen inländischen Verkehrskreisen bekannt, zumal auf den von der Anmel-dung betroffenen Gebieten Englisch Fachsprache ist. Bei „Com“ handelt es - 6 - sich um die gebräuchliche Abkürzung für „Kommunikation“, die auch in Deutschland verwendet wird (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; Winkler, M + T Computerlexikon, Heyne Verlag 2000; Rosenbaum, Abkürzungslexikon ET/EDV/IT, Verlag Technik Berlin). Die Bedeutung „Kommunikation“ entspricht dem spontanen Verständnis des Kürzels „Com“ innerhalb des Gesamtzeichens „CorporateCom“. Dies folgt neben dem lexi-kalischen Beleg und der überragend bekannten Verwendung durch diverse Telekommunikationsunternehmen wie z.B. die Anmelderin, wobei in der Te-lekommunikation die Schreibweisen mit „c“ oder „k“ gleichberechtigt ne-beneinander stehen. Damit bedeutet das Zeichen „Unternehmenskommuni-kation“ und stellt insoweit eine ohne weiteres verständliche Abkürzung des im Marketingbereich existierenden Fachbegriffs „Corporate Communication“ dar, der die Innen- und Außenkommunikation eines Unternehmens in allen denkbaren Formen, also auch über digitale Medien zum Gegenstand hat, wie die Internet-Recherche des Senats ergeben hat. Insoweit hat „Corpo-rateCom“ aber für die nach der Beschränkung noch verfahrensgegenständ-lichen Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden sach-lichen Aussagegehalt. Es ist nicht ersichtlich, dass die in Klasse 9 bean-spruchten Waren speziell für Unternehmenskommunikation zugeschnitten oder in einem Maße für sie bestimmt sein könnten, dass „CorporateCom“ eine beschreibende Sachangabe wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der Karten in Klasse 16. Zwar gibt es Unternehmen, die den Zugang zu ihren Firmen-netzen über Zugangskarten den Berechtigten ermöglichen. Auch wenn in diesen Netzen selbstverständlich Kommunikation stattfindet, steht hier nicht die „Corporate Communication“ im oben angesprochenen Sinn im Vorder-grund, sondern der Schutz vor unbefugtem Zugriff, weshalb „Corpora-teCom“ für die Karten selbst keine Sachaussage enthält. Noch weniger kann dem Markenwort bezüglich der Dienstleistungen Finanz- und Immobi-lienwesen, dem Betrieb und der Vermietung von Telekommunikationsein-richtungen, der Erziehung und der Unterhaltung und den weiteren in Klas-se 41 beanspruchten Organisations-, Veröffentlichungs- und Herausgabe- - 7 - dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin-halt zugeordnet werden. 2. Bei dieser Sachlage unterliegt „CorporateCom“ auch keinem Freihaltungs-bedürfnis. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nur solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Be-zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke keine beschreibende Aus-sage für die beanspruchten Waren und Dienstleistung zugeordnet werden. Anhaltspunkte dafür, daß Dritte insoweit gegenwärtig oder künftig ein legi-times Interesse an der werblichen Verwendung des angemeldeten Begriffs haben könnten, sind somit nicht ersichtlich. Grabrucker Baumgärtner Guth Cl
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