BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 35/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 304 42 741- 2 -hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kopacekbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2008 und vom 4. August 2009 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 304 42 741 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 303 13 332 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 19. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffe-nen Marke 304 42 741 mit der Widerspruchsmarke 303 13 332 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 4. August 2009 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückge-wiesen.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Wider-spruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind, soweit die Löschung angeordnet worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-- 3 -gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46)Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Grabrucker Dr. Kortbein KopacekHu
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