ECLI:DE:BPatG:2022:200722B29Wpat35.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 35/19
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 014 244.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 20. Juli 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
World SimRacing League
ist am 14. Juni 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für eine Vielzahl von Waren der
Klassen 9 und 28 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41, 42 und 45
angemeldet worden. Nach Konkretisierung des Verzeichnisses mit Schreiben vom
26. August 2019 auf der Grundlage einer entsprechenden Beanstandung durch das
DPMA vom 1. Juli 2019 wird nunmehr Schutz für die nachfolgend genannten Waren
und Dienstleistungen beansprucht:
Klasse 09: Simulatoren; Software, einschließlich Spielsoftware; aufgezeichnete
Daten; Datenbanken; bespielte Medien; mobile Apps;
informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und
fotografische Geräte; optische Geräte und Ausrüstung,
Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 28: Spiele [auch elektronisch]; Videospielgeräte; Spielzeug; Spielwaren;
Sportartikel und -ausrüstungen; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; zur Verfügung stellen von
Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Vermietung von
Werbeflächen, -zeiten und -materialien; Verkaufsförderung für Waren
und Dienstleistungen Dritter durch Vermittlung von Sponsoren, die ihre
Waren und Dienstleistungen mit Sportwettkämpfen und Sportaktivitäten
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in Verbindung bringen; Bereitstellen eines Online- Marktplatzes für
Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von
Verträgen für Dritte über den Kauf und Verkauf von Waren und
Dienstleistungen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung
und administrative Dienstleistungen; kaufmännische Dienstleistungen
und Verbraucherinformationsdienste, nämlich
Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten,
kaufmännische Bewertungsdienste, Verhandlungs- und Vermittlungs-
dienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste;
betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und
Informationsdienstleistungen; Zusammenstellung, Pflege,
Aktualisierung und Systematisierung von Daten und Informationen in
Computerdatenbanken; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 38: Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen in weltweiten
Computernetzwerken, im Internet und in drahtlosen Netzwerken;
Bereitstellung eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz
[Portal] in Computernetzwerken, im Internet und in drahtlosen
Netzwerken; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste;
Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale;
Telekommunikation; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels
Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Bereitstellung von Online-
Chat-Rooms und elektronischen Bulletin Boards zur Übermittlung von
Nachrichten, Kommentaren und Multimediainhalten zwischen den
Usern; Übertragung und Streaming von Videospielgeschehen und
Videospielwettbewerben über weltweite Computernetze, das Internet
und drahtlose Netze; Streaming von Ton-, Bild- und audio- visuellem
Material über weltweite Kommunikationsnetze, das Internet und draht-
lose Netze; Übermittlung von Informationen im Bereich E-Sport über
weltweite Computernetzwerke, über das Internet und über drahtlose
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Netzwerke, nämlich Nachrichten, Live-Spielstände, Statistiken und
audiovisuelle Inhalte; Verschaffen des Zugriffs auf
Computerdatenbanken mit Nachrichten, Live-Spielständen, Statistiken,
Push-Benachrichtigungen und audiovisuellen Inhalten im Bereich E-
Sport; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Organisation und
Durchführungen von Spielen und Wettbewerben, auch elektronisch;
Platz- und Ticketreservierungs- und -buchungsdienste für
Veranstaltungen und Wettbewerbe; Bereitstellung von digitalen Online-
Veröffentlichungen in Form von Artikeln im Bereich E-Sport über
weltweite Computernetzwerke, über das Internet und über drahtlose
Netzwerke; Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten im Bereich E-
Sport über weltweite Computernetzwerke, über das Internet und über
drahtlose Netzwerke; Bereitstellung von Informationen von einer
interaktiven Website mit Nachrichten, Live-Spielständen, Statistiken,
Push-Benachrichtigungen und audiovisuellen Inhalten im Bereich E-
Sport; Bereitstellung von Informationen aus einer Computerdatenbank
mit Nachrichten, Live-Spielständen, Statistiken, Push-
Benachrichtigungen und audiovisuellen Inhalten im Bereich E-Sport;
Bereitstellen von Nachrichten, Live-Spielständen, Statistiken, Push-
Benachrichtigungen und audiovisuellen Inhalten im Bereich E- Sport;
Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar];
Verlags- und Berichtswesen; Beratung und Information in Bezug auf
vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 42: Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von
Software; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -
software; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software;
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Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 45: Lizenzierungsdienste; Knüpfen von sozialen Kontakten im Internet;
Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch
Lizenzvergabe [juristische Dienstleistungen]; Beratung und Information
in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten;
Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat die Markenstelle für Klasse 35 des
DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom
1. Juli 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ihrem Beschluss – trotz der
mit Schriftsatz vom 26.08.2019 erklärten Zustimmung der Anmelderin zu den mit
dem Beanstandungsbescheid vorgeschlagenen Änderungen – das ursprüngliche
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde gelegt.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen „World SimRacing League“ stelle eine
leicht verständliche Wortfolge aufeinander bezogener Begriffe dar, die im
Wesentlichen aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet sei. Die
Wörter „World“ und „League“ ließen sich mit „Welt“ sowie „Liga“ oder „Verband“
übersetzen und würden im Zusammenhang regelmäßig die Bedeutungen „Weltliga“
oder „Weltverband“ aufweisen, wobei in diesen Fällen häufig die Art der Liga bzw.
des Verbandes durch Einfügung einer beschreibenden Sachangabe näher
bezeichnet werde (z. B. „World Football League“; „World Hockey League“; „World
Surf League“; „World Rugby League“). Daher füge sich der Begriff „SimRacing“, als
Hinweis darauf, dass es sich um einen Verband bzw. eine Liga für „virtuelle Rennen“
handele, nahtlos in diese Reihe vergleichbarer Bezeichnungen ein. Entgegen der
Ansicht der Anmelderin werde der angesprochene Verkehr, der sich sowohl aus
Fachverkehrskreisen der Bereiche Unterhaltung, Kommunikation und Technik als
auch aus breiten allgemeinen Verkehrskreisen zusammensetze, dem Begriff
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„SimRacing“ ohne Weiteres den vorgenannten Aussagegehalt beimessen. Der
Begriff „Sim-Racing“ sei bereits vor der Markenanmeldung in diesem Sinne
gebraucht worden. Der Begriff „Racing“ sei ein geläufiges Wort der englischen
Sprache, das u. a. mit „Rennen“ oder „Rennsport“ übersetzt werde. Die Abkürzung
„Sim“ werde keinesfalls bloß als Hinweis auf „SIM-Karten“ verstanden, sondern
jedenfalls auch als Kurzform für „Simulation“ verwendet. Unter Berücksichtigung der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr den Bestandteil
„SimRacing“ daher im Sinne von „virtuelles Rennen“ verstehen und dem
Gesamtzeichen „World Sim-Racing League“ somit die oben dargestellte Bedeutung
„Weltliga für virtuelle Rennen“ bzw. „Weltverband für virtuelle Rennen“ beimessen.
Simulationsprogramme bzw. -spiele und insbesondere Rennsimulationen seien
bereits seit Jahren eine weit verbreitete und beliebte Form der Freizeitgestaltung.
Mittlerweile habe sich eine eigene (sog.) E-Sport-Szene entwickelt, die zunehmend
auch wirtschaftlich vermarktet werde. In diesem Zusammenhang sei es üblich, dass
Spieler oder Teams auf E-Sport-Veranstaltungen gegeneinander antreten und sich
in Ligen organisieren. Vor diesem Hintergrund stelle sich das angemeldete Zeichen
als rein beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen dar. So könnten die Dienstleistungen der Klasse 41 die
Durchführung virtueller Rennen im Rahmen einer weltweiten Liga zum Gegenstand
haben oder in Form einer E-Sport-Veranstaltung von einem „Weltverband für
virtuelle Rennen“ angeboten werden, wobei auch gleichzeitig über Spielstatistiken
und sonstige Inhalte (online) informiert werden könne. Entsprechendes treffe auf die
Dienstleistungen der Klasse 38 sowie auf die Dienstleistungen der Klasse 42
„Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software“ zu,
die für die Durchführung einer solchen Veranstaltung sogar essenziell seien, da die
Teilnahme an einem virtuellen Rennen eine gemeinsam genutzte Online-Plattform
bzw. ein gemeinsames Netzwerk voraussetze, über das die Teilnehmer elektronisch
miteinander kommunizieren und in das die Spielinhalte gleichzeitig in Ton und Bild
übertragen und abgerufen werden könnten. Die Waren der Klasse 9 sowie die
Waren der Klasse 28 „Spiele [auch elektronisch]; Videospielgeräte“ könnten der
Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen dienen und würden insofern
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einen engen beschreibenden Bezug zu diesen aufweisen, während es sich bei den
übrigen Waren der Klasse 28 um (auch für den Bereich der Computerspiele)
typische Merchandisingprodukte handele, die ebenfalls durch einen „Weltverband“
angeboten würden oder eine „weltweite Liga“ bewerben könnten. Schließlich
würden E-Sport-Veranstaltungen, wie andere Sportereignisse auch, für bestimmte
Verkaufs- und Werbezwecke genutzt, so dass die Dienstleistungen der Klassen 35
und 45 von einem „Weltverband für virtuelle Rennen“ oder im Rahmen einer
„Weltliga für virtuelle Rennen“ angeboten werden könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 12. September 2019
aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Verkehrskreise würden die
Wortfolge „World SimRacing League" bereits nicht als Bezeichnung für einen
Weltverband/eine Weltliga für virtuelle Rennen verstehen, zumindest nicht ohne
mehrere gedankliche Zwischenschritte. Die von der Markenstelle vorgelegten
Nachweise seien nicht geeignet, der Marke „World SimRacing League" die
Unterscheidungskraft abzusprechen. Auf diesen Internetseiten werde nicht die
Marke „World SimRacing League" als Ganzes verwendet. Die Wortkombination
„SimRacing" sei auch nicht aus sich heraus verständlich. Der angesprochene
Verkehr werde den Begriff „Sim" keineswegs im Sinne von „Simulation“ verstehen,
auch nicht im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen. Dass es sich bei „Sim“ gerade nicht um eine gängige Abkürzung
des Begriffs „Simulation“ handele, ergebe sich aus den von der Markenstelle
vorgelegten Artikeln, in denen neben der Abkürzung „Sim" zusätzlich das Wort
„Simulation“ verwendet werde. Auch aus der von der Markenstelle dargelegten
zunehmenden Bekanntheit des „E-Sports" könnten keine Rückschlüsse auf die
Geläufigkeit des Begriffes „SimRacing" gezogen werden. Den relevanten
Verkehrskreisen sei der Begriff „Sim" vielmehr nur von den sog. „Sim-Karten“
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geläufig, so dass sie dem Begriff „Sim" unabhängig von den Waren und
Dienstleistungen zunächst nur diese Bedeutung entnehmen würden. Da der Begriff
in dieser Bedeutung in Verbindung mit „Racing" keinen Sinn ergebe, würden die
Verkehrskreise erst anschließend weitere Bedeutungen des Bestandteils „Sim“ in
Betracht ziehen und kämen – wenn überhaupt – erst nach mehrmaligem Überlegen
und einigen Gedankengängen auf eine Übersetzung des Bestandteils „Sim“ mit
„Simulation". Den Worten „Simulation" bzw. „Simuliert" kämen des Weiteren mehre
Bedeutungen zu, primär bezögen sie sich auf ein Vortäuschen beispielsweise einer
Krankheit. „Simuliert“ sei also kein Synonym für „virtuell", vielmehr sei für eine
Gleichsetzung des Begriffs „simuliert“ mit der Bedeutung „virtuell“ ein weiterer
gedanklicher Zwischenschritt der angesprochenen Verkehrskreise erforderlich.
Dem Zeichen „World SimRacing League" könne daher kein für die fraglichen Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordnet werden.
Zu einem anderen Ergebnis komme man auch nicht bei einer Analyse der
angemeldeten Wortfolge im Hinblick auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen.
Die Begründung der Markenstelle differenziere nicht ausreichend hinsichtlich der in
Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen. Soweit die Markenstelle mit einem
inhaltlichen Bezug zu virtuellen Rennen argumentiere, sei ein nur irgendwie
denkbarer Bezug für die Verneinung der Unterscheidungskraft einer Bezeichnung
in Bezug auf Dienstleistungen der Klasse 41 nicht ausreichend, da diese
Dienstleistungen sich auf unendlich viele Themen beziehen könnten. Des Weiteren
sei in Bezug auf die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen sowie die in
Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Hosting-Dienste, Software as a Service
[SaaS] und Vermietung von Software“ fraglich, wie diese die Durchführung virtueller
Rennen zum Gegenstand haben könnten. Die Verkehrskreise gingen auch nicht
davon aus, dass diese Dienstleistungen von einem „Weltverband für virtuelle
Rennen" angeboten würden. Soweit die Markenstelle in Bezug auf die Waren der
Klassen 9 und 28 auf einen inhaltlichen Zusammenhang dieser Waren mit den in
den Klassen 38, 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen abstelle, so führe dies
nicht dazu, dass das Zeichen automatisch auch beschreibend für diese Waren sei.
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Vielmehr müsse ein direkter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den
Waren bestehen und nicht lediglich ein Zusammenhang, der sich erst durch
mehrere Gedankenschritte erschließe. In Bezug auf die Dienstleistungen der
Klassen 35 und 45 würden wiederum alle Dienstleistungen dieser Klassen „über
einen Kamm geschoren“. Ein Teil der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
sowie sämtliche relevanten Dienstleistungen der Klasse 45 stünden in keinerlei
Zusammenhang mit Verkaufs- und Werbezwecken bzw. mit einem „Weltverband für
virtuelle Rennen" oder einer „Weltliga für virtuelle Rennen". Aber auch in Bezug auf
die weiteren Werbe- und Verkaufsförderungsdienstleistungen der Klasse 35 sei das
Zeichen „World SimRacing League" unterscheidungskräftig, da es für die
Verneinung der Unterscheidungskraft nicht ausreiche, dass Dienstleistungen der
Klasse 35 von einem „Weltverband für virtuelle Rennen" oder im Rahmen einer
„Weltliga für virtuelle Rennen" angeboten werden könnten. Dies stelle nur „einen
irgendwie denkbaren Bezug“ dar, der aber keineswegs zu einer mangelnden
Unterscheidungskraft von „World SimRacing League" für die Dienstleistungen
führen könne.
Schließlich sei die Eintragung vergleichbarer Marken zu berücksichtigen, da die
Markenstelle verpflichtet sei, ihre Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem
Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Der Eintragung der im
Erwiderungsschreiben auf die Beanstandung genannten Marken komme folglich
eine Indizwirkung für den vorliegenden Fall zu.
Die angemeldete Bezeichnung „World SimRacing League" sei für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, zudem
bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. „World SimRacing League" sei kein Wort der
deutschen Sprache, sondern eine Wortneuschöpfung der Anmelderin.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 25. Februar 2021 versandten
Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66
Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht
(BGH GRUR 2020, 411 Rn. 8 - #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der
fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des
Freihaltebedürfnisses aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG
(MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU)
2015/2436 (MarkenRL) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG.
B. Bei der Zugrundelegung eines falschen Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses liegt es gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG im
Ermessen des Gerichts, den angefochtenen Beschluss ohne Sachentscheidung
aufzuheben und eine erneute Entscheidung durch das DPMA herbeizuführen. An
einem solchen „wesentlichen Verfahrensmangel“ leidet ein Verfahren vor dem
DPMA aber nur dann, wenn dieses nicht mehr als ordnungsgemäße
Entscheidungsgrundlage für den darauf beruhenden Beschluss des DPMA
anzusehen ist (BPatG, Beschluss vom 29.04.2015, 29 W (pat) 512/15 – VOLUTION
SPORTS/VOLUTION). Entspricht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in
keiner Weise den Mindestvoraussetzungen (BlPMZ 1995, 418 – Hotshower) oder
ist das beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis ungewöhnlich umfangreich und
enthält in der nicht hinreichend geklärten
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(Ur-)Fassung zahlreiche Begriffe, bei denen die Annahme des Bestehens eines
Schutzhindernisses nicht zwingend erscheint (BPatG, Beschluss vom 16.03.2005,
26 W (pat) 8/02 – reisebuchung24) oder entsteht eine nicht hinnehmbare
Rechtsunsicherheit wegen unzulässiger Ausnahmevermerke (BPatG, Beschluss
vom 18.12.2013, 29 W (pat) 101/12 – balanceplanner), liegt ein solcher
„wesentlicher“ Verfahrensmangel vor. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da
mit dem Beanstandungsbescheid vom 1. Juli 2019 lediglich die Umgruppierung von
zwei Dienstleistungen aus Klasse 41 in Klasse 38 und zwei geringfügige sprachliche
Umformulierungen vorgeschlagen wurden, denen die Anmelderin mit Schriftsatz
vom 26. August 2019 zugestimmt hatte. Gleichwohl ist die Markenstelle vom
ursprünglichen Verzeichnis ausgegangen. Eine Abwägung zwischen dem Interesse
an einer erneuten Befassung des DPMA mit dem vorliegenden Verfahren einerseits
und der Verfahrensbeschleunigung andererseits spricht vorliegend für eine zügige
Entscheidung durch den Senat.
C. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „World SimRacing
League“ als Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch im Hinblick auf das der Beschwerde zugrundeliegende leicht
veränderte Verzeichnis das absolute Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
I. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. –
Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR
2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
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Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany
SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
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Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat). Ferner kommt die Eignung, Waren oder
Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,
die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 –
#darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
II. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten
Zeichens im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang zu
verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne
besonderen gedanklichen Aufwand lediglich als beschreibende Sachangabe und
nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.
1. Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Waren der Klassen 9 und
28 sind die allgemeinen Verkehrskreise, also der Handel sowie der normal
informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
Ebenso wenden sich die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41, ein Großteil der
in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen sowie die Dienstleistung der Klasse
45 „Knüpfen von sozialen Kontakten im Internet“ an die allgemeinen Verkehrskreise
und hier insbesondere auch an den Durchschnittsverbraucher, während sich die
weiteren in Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen ebenso wie die
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Dienstleistungen der Klasse 35 und die in Klasse 42 beanspruchten „Hosting-
Dienste“ in erster Linie an Geschäftskunden wenden.
2. Die angemeldete Wortkombination „World SimRacing League“ setzt sich aus
dem zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wort „World“ mit
der Bedeutung „Welt“, dem Bestandteil „SimRacing“ sowie dem weiteren englischen
Wort „league“ mit der Bedeutung „Liga, Verband“ (vgl. Anlage 5 zum
Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 1. Juli 2019) zusammen.
Auch wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Ergebnis auf das
Zeichen in seiner Gesamtheit abzustellen ist, so ist es doch zulässig, zunächst die
Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses
auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht
(vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 11 – BioID).
Aufgrund der Binnengroßschreibung des Buchstabens „R“ erkennt der
angesprochene Verkehr – und zwar sowohl der Durchschnittsverbraucher als auch
angesprochene Geschäftskunden – dass sich der Bestandteil „SimRacing“
seinerseits aus dem englischen Wort „racing“, dem als Substantiv insbesondere die
Bedeutung „Rennen, Rennsport“ zukommt (vgl. Anlagenkonvolut 0 zum Hinweis
des Senats vom 25. Februar 2021), und der Buchstabenfolge „Sim“ als Abkürzung
für „Simulation“ (vgl. https://www.abkuerzungen.com/bedeutung/SIMULATION zu
„Sim.“) zusammensetzt. Zwar können der Buchstabenfolge „Sim“ diverse weitere
Bedeutungen zukommen, wie die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, beispielsweise ist die „SIM-Card“ von
Smartphones jedermann geläufig. Allerdings ist vorliegend die Kombination mit dem
weiteren Wort „Racing“ zu berücksichtigen, die ein Verständnis der
Buchstabenfolge „Sim“ im Sinne von „Simulation“ nahelegt. Für ein entsprechendes
Verständnis der Wortfolge „Sim“ als Abkürzung für „Simulation“ sprechen zudem
weitere Verwendungen dieser Abkürzung im virtuellen Bereich wie beispielsweise
der Name des Computerspiels „SimCity“, einer Computerspielreihe mit langer
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Tradition und hohem Bekanntheitsgrad (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 25. Februar 2021). Der Begriffskombination „SimRacing“ kommt daher
die Bedeutung „Simulationsrennsport, Rennsimulation“ bzw. (gleichbedeutend)
„virtuelles Rennen“ zu (vgl. Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis, z. B.
wikipedia-Artikel „Rennsimulation“; SimRacing-Angebot des ADAC in der ADAC
Motorwelt 12/19; u. a. mit der Aussage: „Bereits seit einigen Jahren erfreut sich
Simracing großer Beliebtheit, Tendenz steigend“). Eine Verwendung in diesem
Sinne kann bereits für die Zeit vor der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen
Wortfolge am 14. Juni 2019 nachgewiesen werden (vgl. die Anlagen zum
Beanstandungsbescheid der Markenstelle mit den Aussagen „Sim-Racing: Der
virtuelle Rennsport boomt.“, Bericht vom 17.08.2018 auf der Internetseite von
Redbull, Anlage 1 zum Beanstandungsbescheid; „So ziemlich jeder Rennsüchtige
ist schon mal über das Wort Simracing gestolpert“, Beitrag vom 3. Februar 2014 auf
www.racingblog.de, Anlage 2 zum Beanstandungsbescheid). Der Deutsche
Motorsportbund hat schon im Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Anmeldung,
und zwar am 4. Oktober 2018, beschlossen, SimRacing als offizielle Motorsport-
Disziplin anzuerkennen (vgl. Anlage 3 zum Hinweis des Senats). In Verbindung mit
den auch dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher verständlichen Worten
„World“ und „League“ in der insoweit zur Bezeichnung einer höchsten
internationalen Spielklasse in bestimmten Sportarten üblichen Wortkombination
(oder auch eines höchsten internationalen Niveaus, vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen
Hinweis) kommt der angemeldeten Bezeichnung „World SimRacing League“ daher
die Bedeutung „Weltliga/Weltverband für virtuelle Rennen/Simulationsrennsport“
zu.
Aufgrund dieser Nachweise und insbesondere der dargelegten Verwendung der
Bezeichnung „SimRacing“ kann angenommen werden, dass die angesprochenen
Verkehrskreise, und zwar auch die allgemeinen Verkehrskreise, diesen Bestandteil
und die angemeldete Wortfolge „World SimRacing League“ in ihrer Gesamtheit im
vorgenannten Sinne verstehen. Erst Recht ist von einem entsprechenden
Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen, soweit sich die
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Waren und Dienstleistungen an Fachkreise wenden, die sich beispielsweise als
Händler mit (Spiele-)Software befassen.
Im Übrigen würden die angesprochenen Verkehrskreise selbst dann, wenn man
unterstellen würde, dass sie die Bedeutung des Bestandteils „Sim“ als Abkürzung
für „Simulation“ nicht verstünden, doch im Hinblick auf die Ihnen geläufigen
Bestandteile „World“, „Racing“ und „League“ und aufgrund der Art der
Wortzusammensetzung in jedem Fall erkennen, dass es sich um eine Weltliga in
einer Rennsportart handelt. Die angemeldete Bezeichnung fügt sich insoweit in eine
ganze Reihe derartiger Wortbildungen, die die Weltliga einer bestimmten Sportart
bezeichnen, ein (vgl. die im Anlagenkonvolut 5 zum Hinweis des Senats
festgehaltenen Beispiele: world surf league; world football league; world basketball
league; world dance league; world hockey league etc.).
3. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der Bezeichnung „World
SimRacing League“ in der Bedeutung „Weltliga/Weltverband für virtuelle
Rennen/Simulationsrennsport“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis darauf sehen,
dass diese Waren und Dienstleistungen mit einer Weltliga/einem Weltverband für
(virtuelle) Rennen zu tun haben. Dem angemeldeten Zeichen fehlt somit jegliche
Unterscheidungskraft.
a) Dies gilt zunächst für die Waren der Klasse 9. Die Geräte bzw. Ausrüstung,
Software oder Daten(banken) können jeweils der Durchführung virtueller Rennen
durch einen Weltverband dienen, bei diesen zum Einsatz kommen oder diese zum
Gegenstand haben. Letzteres gilt insbesondere in Bezug auf Daten und Medien
einschließlich Software. Soweit bei Waren oder Dienstleistungen, die einen
gedanklichen Inhalt aufweisen können, eine angemeldete Marke in erster Linie als
Inhaltsangabe zu sehen ist, fehlt die Unterscheidungskraft, weil jedenfalls ein enger
beschreibender Bezug zwischen der Angabe und den betreffenden Waren bzw.
Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering,
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MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 297). Zwar ist nicht jede Wortfolge, die in
irgendeiner Art und Weise Gegenstand oder Thema eines Informationsträgers sein
kann, als schutzunfähig anzusehen. Denn der bloße Umstand, dass
Informationsträgern eine nahezu unbegrenzte Themenvielfalt zugrunde gelegt
werden kann, darf – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – nicht zur
Verneinung der Schutzfähigkeit aller Ausdrücke führen, die auch nur irgendwie als
Angabe eines Themenbereichs (theoretisch) in Betracht kommen könnten; vielmehr
muss sich die Behandlung des Themas in der fraglichen Form und unter
Verwendung des betreffenden Titels als naheliegend und branchenüblich
darstellen. Hierfür ist in der Regel eine gewisse Allgemeinheit des Titels i. S. v.
Oberbegriffen sowie eine Branchenüblichkeit der Bezeichnung von Waren bzw.
Dienstleistungen nach inhaltsbeschreibenden Sachtiteln zu fordern (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 299). „World SimRacing League“ eignet
sich ohne Weiteres zur Bezeichnung des Inhalts von Software/Daten/Medien.
Simulationsprogramme bzw. –spiele sind seit Jahren eine verbreitete und beliebte
Form der Freizeitgestaltung. Entsprechende onlinefähige Programme ermöglichen
es dem Spieler gegen andere (Mit-)Spieler virtuell anzutreten, woraus sich die sog.
E-Sport-Szene entwickelt hat. So gibt es z. B. Spielsoftware/Computerspiele, die
über eine App mit dem Titel „World Soccer League“ geladen werden können und im
3D-Format das Austragen von Fußballmeisterschaften erlauben (z. B. Anlage 6 zum
gerichtlichen Hinweis). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die
Bezeichnung „World SimRacing League“ im Zusammenhang mit den in Klasse 9
beanspruchten Waren ebenfalls nur als beschreibende Angabe zum Einsatzzweck
(bzgl. der Geräte/ Ausrüstung) oder des Inhalts (bzgl. der Software/Daten/Medien)
dieser Waren ansehen.
b) Ebenso können die in Klasse 28 beanspruchten Spiel- und Sportwaren
entweder das Austragen derartiger virtueller (Meisterschafts-)Rennen zum Inhalt -
beispielsweise eines Videospiels - haben oder ihrer Durchführung dienen. So gibt
es für virtuelle Rennen z. B. Spielsitze für Rennsimulatoren zum Einsatz mit PC oder
Spielekonsolen, mit denen dem Nutzer ein unmittelbares (Fahr-)Erlebnis vermittelt
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wird, das ihm das Gefühl geben soll, tatsächlich an einem Autorennen teilzunehmen
(vgl. Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis).
c) Im Zusammenhang mit den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
werden die angesprochenen Geschäftskunden in der angemeldeten Bezeichnung
ebenfalls nur einen Branchenhinweis bzw. einen Hinweis auf den
Sachzusammenhang zwischen den angebotenen Dienstleistungen und (irgend-
)einem Weltverband für Rennsimulationssport, von denen es - wie der Boxsport
zeigt - durchaus mehrere geben kann, jedoch keinen Herkunftshinweis sehen. Dies
gilt zunächst für sämtliche in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen im
weiteren Sinne. Zwar werden im Bereich der Werbung Dienstleistungen
typischerweise nicht inhaltsbezogen angegeben. Üblich ist etwa eine Bezeichnung
nach Art des Mediums oder aber der Branchen, auf die die Werbeleistungen
bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet in der
Regel nicht erfolgt (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 – My World unter
Zugrundelegung der dortigen Feststellungen der Vorinstanz). Allerdings werden
Werbedienstleistungen oftmals gezielt im Zusammenhang mit sportlichen
Ereignissen angeboten. So werden Werbekunden speziell zum Zwecke des
Sponsorings im Rennsport angesprochen (vgl. Anlage 11 zum Hinweis des Senats:
„Vollgas für Ihre Marke – Motorsport wirkt.“). Die Bezeichnung einer Weltliga/eines
Weltverbands für Simulationsrennsport wird daher im Zusammenhang mit den in
Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen insgesamt – und nicht nur
hinsichtlich der Dienstleistungen „Verkaufsförderung für Waren und
Dienstleistungen Dritter durch Vermittlung von Sponsoren, die ihre Waren und
Dienstleistungen mit Sportwettkämpfen und Sportaktivitäten in Verbindung bringen“
– als Hinweis auf die Erbringung dieser Dienstleistungen anlässlich entsprechender
Rennsport-Wettkämpfe aufgefasst werden. Dass es sich beim e-sports-Markt um
eine eigene, bedeutende Branche handelt, zeigen die rasch steigenden hohen
Umsätze. Der weltweite Umsatz belief sich im Jahr 2018 – mithin vor dem
Anmeldezeitpunkt – auf … US-Dollar. Im Jahr 2019 wurden
Umsatzerlöse von … Dollar erzielt und im Jahr 2021 stiegen diese auf
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… US-Dollar
(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/677986/umfrage/prognose-zum-
umsatz-im-esports-markt-weltweit/). Dementsprechend war auch bereits vor dem
Anmeldezeitpunkt von einem „Boom“ des virtuellen Rennsports die Rede (vgl.
Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis). Bereits am 2. Juli 2015 wurde von
einem Ereignis im Juni 2014 in Frankfurt berichtet: „35.000 Fans verwandeln die
Commerzbank-Arena in einen Hexenkessel, der von Konfettiregen und Feuerwerk
umspielt wird. Doch es geht nicht um Fußball und die Star-Mannschaften heißen
auch nicht FC Bayern, FC Basel, Real Madrid oder FC Barcelona, sondern Natus
Vincere; Evil Geniuses, Invictus Gaming und MYinsanity. Auch hier geht es aber um
Prämien wie in der Champions-League, satte 250.000 US-Dollar oder 224.000 CHF
nimmt das Siegerteam mit nach Hause.“ (https://www.redbull.com/de-de/esl-one-
dota2-leagueoflegends-esport-arenen-2017-12-03-2017-12-03). Zum Vergleich:
Der Weltfußballverband FIFA hat in vier Jahren über 5 Milliarden US-Dollar
erwirtschaftet, die zu 89 % aus der Vermarktung der von ihm organisierten Männer-
Fußball-WM stammen (https://de.wikipedia.org/wiki/FIFA); mithin auch (nur) ca. 1,3
Milliarden jährlich.
Auch die weiteren in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen wie z. B.
„Zusammenstellung, Pflege, Aktualisierung und Systematisierung von Daten und
Informationen in Computerdatenbanken“ weisen thematisch nur darauf hin, dass sie
von einem oder für einen „Weltverband für (virtuelle) Rennen“ bzw. mit Bezug zu
diesem erbracht werden.
d) Den in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen fehlt
die erforderliche Unterscheidungskraft, weil zu ihnen nicht nur rein technische
Komponenten, sondern auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von
Informationen gehören. Zwischen der technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl.
BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rn. 22 – TOOOR!; BPatG, Beschluss vom
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21.01.2016, 30 W (pat) 16/14 – eDetect m. w. N.). Anders als die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Dienstleistungen wie beispielsweise
„elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und
Internetforen; Bereitstellung von Online-Chat-Rooms und elektronischen Bulletin
Boards zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und Multimediainhalten
zwischen den Usern“ meint, handelt es sich dabei um solche, die ohne weiteres
einen inhaltlich-thematischen Bezug haben können. Jeder Verband kann derartige
Foren für Dritte, nämlich die User, zum Meinungsaustausch über spezifische, breit
gefächerte Verbandsthemen bereitstellen. Vorliegend wird der angesprochene
Verkehr dem angemeldeten Zeichen „World SimRacing League“ daher den Hinweis
entnehmen, dass die beanspruchten Chatrooms sich im konkreten Fall mit dem
Thema Rennsimulation allgemein bzw. einer Weltliga im Bereich
Simulationsrennsport beschäftigen (vgl. auch Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis
zum Forum „Virtual-Motorsport“).
e) Entsprechendes gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen. Ein
Teil dieser Dienstleistungen kann der Durchführung von weltweiten Wettkämpfen
innerhalb eines Verbands im Bereich Simulationsrennsport dienen, so dass die
angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „World SimRacing League“
lediglich einen Sachhinweis auf den Zweck bzw. den Gegenstand der
Dienstleistungen sehen. Dies trifft beispielsweise auf die Dienstleistungen
„Organisation und Durchführungen von Spielen und Wettbewerben, auch
elektronisch; Platz- und Ticketreservierungs- und -buchungsdienste für
Veranstaltungen und Wettbewerbe“ zu. Wie oben unter c) dargelegt, kann der
Simulationsrennsport auch in großen Arenen stattfinden, in denen tausende von
Fans live mit dabei sind. Die weiteren in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen
können sich thematisch mit einer Weltliga für virtuelle Rennen befassen, so dass
die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge als Hinweis auf das
Thema bzw. den Inhalt, der bereitgestellt wird, verstehen. Bei den Dienstleistungen
„Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten im Bereich E-Sport über weltweite
Computernetzwerke, über das Internet und über drahtlose Netzwerke“,
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„Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Verlags- und
Berichtswesen“ werden die angesprochenen Verkehrskreise erwarten, dass sie sich
mit einem Teilaspekt des e-Sports, nämlich Simulationsrennen in der Weltliga,
beschäftigen. Dies gilt auch hinsichtlich der beanspruchten Oberbegriffe. Die
angemeldete Wortfolge stellt dabei ihrer Art nach eine Bezeichnung dar, die
ausreichend allgemein ist und sich als Titel bzw. Inhaltsangabe in Bezug auf diverse
Publikationen oder Medien bzw. die auf diese bezogenen Dienstleistungen der
Klasse 41 eignet (s. auch Anlage 9 zum Hinweis des Senats: Buchtitel „SIM
RACING TRAINING BOOK“).
f) Auch im Zusammenhang mit den in Klasse 42 beanspruchten
Dienstleistungen verhält es sich entsprechend. So kann sich beispielsweise die zu
entwickelnde Computersoftware oder die bereitgestellte nicht herunterladbare
Software thematisch mit dem Simulationsrennsport befassen, so dass die
Bezeichnung „World SimRacing League“ insoweit als Inhaltsangabe oder Titel
aufgefasst werden wird. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdebegründung argumentiert, dass die Dienstleistungen „Hosting-Dienste,
Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software“ nicht der „Umsetzung“
oder „Durchführung“ virtueller Rennen dienen würden, so führt dies nicht zur
Schutzfähigkeit der Bezeichnung hinsichtlich dieser Dienstleistungen, da auch
diese sich mit einer „Weltliga für virtuelle Rennen“ befassen können.
g) Schließlich wird das angesprochene Publikum in der angemeldeten
Bezeichnung im Zusammenhang mit den in Klasse 45 beanspruchten
Lizenzierungs- und Verwertungsdienstleistungen sowie diesbezüglichen
Beratungsdienstleistungen in der Wortfolge „World SimRacing League“ einen
Hinweis auf den Gegenstand der betroffenen Rechte sehen. So gibt es Kanzleien
oder Agenturen, die sich auf Rechte an Sportveranstaltungen spezialisiert haben
(vgl. Anlagenkonvolut 10 zum gerichtlichen Hinweis:
https://www.sporta.de/de/index.html; und Sportrechte-Agentur von ARD und ZDF
https://de.wikipedia.org/wiki/Arena_Sport_Rechte_und_Marketing). Auch in Bezug
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auf die Dienstleistung „Knüpfen von sozialen Kontakten im Internet“ stellt die
angemeldete Bezeichnung eine Inhalts- bzw. Themenangabe dar, da soziale
Kontakte im Internet oftmals über Foren geknüpft werden, die bestimmte Inhalte
zum Gegenstand haben (vgl. Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis), und ebenso in
sozialen Netzwerken regelmäßig Gruppen zu konkreten Themen gebildet werden.
III. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob die Anmelderin die
verfahrensgegenständliche Wortfolge „erfunden“ hat, sofern der angesprochene
Verkehr in der in Frage stehenden Bezeichnung nur eine beschreibende
Verwendung und nicht (auch) einen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen
aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sieht. Der Aspekt der „Neuheit“ bzw.
„erfinderischen Tätigkeit“ spielt im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine
Rolle, da es zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens lediglich auf die
Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis ankommt (vgl. BGH GRUR 2003,
436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 –
Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 – Paletas Berlin;
Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 – Schichtenmodell der Integration).
IV. Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich schließlich nicht
aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf diverse Voreintragungen ihrer Ansicht
nach vergleichbarer Wortkombinationen. Derartige Voreintragungen sind für die
vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten
Zeichens nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer
Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der
konkreten Anmeldung entnommen werden können. Bei den von der
Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen handelt es sich jeweils um Wort-
/Bildmarken, die möglicherweise ausschließlich wegen ihrer graphischen
Ausgestaltung als schutzfähig angesehen wurden.
Zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen
werden (EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS
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[Schwabenpost]; GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 – BioID; BGH GRUR 2012, 276 Rn.
18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2011, 230 Rn. 12 –
SUPERgirl).
Das Anmeldezeichen ist daher nicht geeignet auf die betriebliche Herkunft der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, sondern erschöpft sich in
einer sachbeschreibenden Bedeutung.
D. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
E. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3
MarkenG).
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber Lachenmayr-Nikolau Seyfarth
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