BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 353/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 19 797.7 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer hat nach Auffassung des Senats das Wort-Bildzeichen "die geschäftsidee" in den Farben weiß/blau/schwarz für die Waren und Dienstleistun-gen "Druckereierzeugnisse; Kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Vervielfältigung von Druckereierzeugnissen auf Ton- Bild- und Datenträgern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" zur Eintragung angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. August 1999 wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete Wort stelle den für die ange-sprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbaren Hinweis dar, dass die so betitelten Druckereierzeugnisse oder die damit gekennzeichneten weiteren Me-dien Informationen enthielten, die für den Betrieb eines Unternehmens innovativ und daher von Nutzen sein können. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, die angemel-dete Marke sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Eintragungsversagungs-gründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien restriktiv auszulegen. Das an-gemeldete Wort "Geschäftsidee" bedeute "spontaner Einfall zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts" oder "spontaner Einfall, der sich auf ein Geschäftslokal bezieht", was eine phantasievolle Untertreibung sei, weil der Abnehmer eigentlich eine fun-dierte, differenzierte Darstellung von Chancen und Risiken erwarte. Der Begriff - 3 - "Geschäftsidee" sei weder im allgemeinen noch im Wirtschaftssprachgebrauch üblich. Auch habe die Rechtsprechung in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aus allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen zusammengesetzte Marken für schutz-fähig erachtet. Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer auf Verkehrsdurchsetzung. Da relevante Verkehrskreise im vorliegenden Fall alle Personen seien, die sich mit Existenz- und Unternehmensgründungen beschäftigen, und diese nicht erfassbar seien, müsse es ausreichen, die Ermittlungen auf die Institution zu beschränken, die mit den relevanten Verkehrskreisen am unmittelbarsten in Verbindung stehe. Dies seien die Industrie- und Handelskammern, die die Bekanntheit der angemel-deten Marke aufgrund einer Umfrage aus dem Jahr 1982/83 in einem früheren Verfahren (V 17 461/41 Wz) bestätigt hätten. Seitdem habe sich die Bekanntheit noch erhöht. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakten 397 19 797.7 und V 17 461/41 Wz Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausge-schlossen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG. - 4 - 1. Das Zeichen kann zur Bezeichnung des Inhalts oder Gegenstands vieler der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Wortelemente "die geschäftsidee" weisen sprachüblich darauf hin, dass Gegenstand der angemeldeten Waren und Dienstleistungen die Darstellung von Ideen und Gedanken für die verschiedensten Geschäftsbetätigungen sind. Diese Bedeutung ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es ist naheliegend, Druckschriften und sonstige Medien sowie Software dieses In-halts herzustellen bzw. zu erwerben, weil eine gute Geschäftsidee die Grund-lage für erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit ist und ein Unternehmer stets darauf angewiesen ist, sich in verschiedenen Medien zu informieren, um beste-hende Geschäftskonzepte zu kreieren oder weiterzuentwickeln oder neue, er-folgreichere Geschäftskonzepte zu verwirklichen. Dies bestätigt letztlich der Anmelder auch selbst, wenn er vorträgt, er vertreibe seit Jahren mit wachsen-dem Erfolg Beratungsliteratur für Existenzgründer und Unternehmer. Deshalb ist die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung unmittelbar beschreibend. 2. Dienstleistungen wie z.B. "Kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung und Heraus-gabe von Druckereierzeugnissen; Erstellen von Programmen für die Datenver-arbeitung" beschreiben das Zeichen jedoch nicht unmittelbar. Der angemelde-ten Wort-Bild-Marke fehlt aber jedenfalls für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstlei-stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zu-letzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 - 5 - "Gute Zeiten – schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"). Dies ist hier der Fall. Wie oben bereits aufgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf den Inhalt oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, denn sie nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und ist wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur ein Sachhinweis, und kein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. 3. Auch die Tatsache, daß "die geschäftsidee" ein relativ allgemein gehaltener Begriff ist, spricht hier nicht für seine Schutzfähigkeit. Unternehmerische Ideen und Konzepte betreffen zahlreiche betriebswirtschaftliche, technische, volks-wirtschaftliche und sonstige Aspekte. Aus diesem Grund werden solche The-men - auch in Titeln - in der Regel mit sehr umfassenden Bezeichnungen be-schrieben und benannt, die oft eine präzise Eingrenzung des Inhalts der so be-zeichneten Druckschrift oder des so bezeichneten Medienträgers nicht erlau-ben (vgl. zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass auch bei Titeln die Unter-scheidungskraft nach den allgemeinen markenrechtlichen Regeln zu beurteilen ist, wobei an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG andere Anforderungen zu stellen sind als an die Unterscheidungskraft von Werktiteln (§ 5 Abs. 3 MarkenG), die im allgemeinen nur zur Unterscheidung eines Werks vom anderen, nicht aber zur Unterscheidung unterschiedlicher Herkunftsbetriebe der Werke dienen (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 54; BGH "Bücher für eine bessere Welt" aaO.). Ein Zeichen, das Titelschutz genießt, muss daher nicht auch als Marke schutzfähig sein. - 6 - Die vom Anmelder vorgetragenen Entscheidungen in markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren können kein Indiz auf die Schutzfähigkeit des hier angemeldeten Zeichens sein. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als bei den vom Anmelder zitierten Entscheidungen - um einen für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klaren, unmiss-verständlichen Hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand, der keine noch so ge-ringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auf-fassung des Bundesgerichtshofs schutzunfähig. Zum anderen ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen über weitere Zeichen, die mit dem hier zu beurteilenden Zeichen keine Gemeinsamkeit aufweisen, son-dern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH BlPMZ 1998, 248 "Today"). Auch die graphische Ausgestaltung kann ebenso wie die Ausgestaltung der außerdem eingereichten schwarz-weißen Version des Zeichens - den Schutz der Gesamtmarke nicht begründen, weil diese Ausgestaltung gängig und wer-beüblich ist, was auch der Anmelder nicht in Frage stellt. 4. Aus dem Vortrag des Anmelders ergeben sich auch keine hinreichenden An-haltspunkte dafür, dass die angemeldete Marke sich zum Zeitpunkt der Ent-scheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Ver-kehrskreisen durchgesetzt hat (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Der Anmelder hat Unterlagen einer im Jahre 1982/1983 im Verfahren V 17 461/41 Wz des Deutschen Patentamts durchgeführten Unfrage des DIHT zur Bekanntheit der Wortfolge "Die Geschäftsidee" zum Beleg der Verkehrs-durchsetzung eingereicht. Diese Erhebungen, die sich im übrigen nicht auf die hier ebenfalls beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Kulturelle Aktivitä-ten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Vervielfälti-gung von Druckereierzeugnissen auf Ton- Bild- und Datenträgern; Erstellen - 7 - von Programmen für die Datenverarbeitung" beziehen, sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr aussagekräftig, weil seither 18 Jahre verstrichen sind, in denen grundlegende soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderun-gen erfolgt sind, die weitgehende Einflüsse auf das Angebot auf den entspre-chenden Waren- und Dienstleistungssektoren, die Nachfrage, die Verbreitung, die Werbegewohnheiten und die Bekanntheit der Produkte und Dienstleistun-gen des Anmelders ausgeübt haben können. Außerdem ist zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren Schutz für umfassende Oberbegriffe wie u.a. "Druckereierzeugnisse" begehrt wird und die Verkehrsdurchsetzung sich dem-nach auf die gesamten von diesen Waren bzw. Dienstleistungen angesproche-nen breiten Verkehrskreise erstrecken muss. Die vorgelegte Umfrage aus dem Jahr 1983/1983 aber bezieht sich lediglich auf die wesentlich beschränkteren Verkehrskreise, die durch die damals angemeldeten "Herausgabe von Zeit-schriften für Unternehmenskonzepte" angesprochen waren und ist schon da-mals vom Patentamt nicht als hinreichender Beleg für eine Verkehrsdurchset-zung für diesen eingeschränkten Bereich angesehen worden. Insofern sind auch die Ausführungen des Anmelders im hier zu entscheidenden Verfahren, der allein auf die Bekanntheit und Verbreitung seiner Zeitschrift bei Existenz-gründern und Unternehmern abstellt, nicht ausreichend. Weiterhin fehlen zu-verlässige Angaben über die Bekanntheit der angemeldeten Kennzeichnung bei Mitbewerben und Handel. Außerdem erlaubt die vom Anmelder genannte Zahl von 35 000 bis 36 000 Abonnenten in den Jahren 1996 und 1997 sowie weitere verkaufte Exemplare in Sonderaktionen angesichts der hohen Anzahl von Gewerbeanmeldungen - lt. Statistischem Bundesamt etwa im Jahr 1997 803 000, im Jahr 1998 811 377, im Jahr 1999 knapp 781 000, im Jahr 2000 etwa 755 000 -, noch nicht den Schluss auf eine Verkehrsdurchsetzung selbst in dem beschränkten Kundenkreis der Existenzgründer. Grabrucker Baumgärtner Guth Cl
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