BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 36/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 45 183.0 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 1999 und vom 8. Januar 2002 werden aufge-BPatG 154 6.70 - 2 - hoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Ver-öffentlichung von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)“ zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: I. Die Bezeichnung „ATM Broadcast Services“ soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unter-richtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufs-automaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbei-tungsgeräte und Computer. Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-rate); Büroartikel (ausgenommen Möbel). - 3 - Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung. Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Te-lekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen. Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kul-turellen Veranstaltungen; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I). Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen ei-ner Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und In-formationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Com-putern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommuni-kation. als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-ging, teilweise zurückgewiesen, nämlich für „elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträ-ger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbeson-dere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Un- - 4 - terrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Ver-mietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“, da der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle, sie die genannten Waren und Dienst-leistungen unmittelbar beschreibe und daher auch freihaltungsbedürftig sei. Die angemeldete Wortfolge sei aus der gängigen Bezeichnung „Broadcast Servi-ces“ unter Voranstellung der Fachabkürzung „ATM“ sprachüblich gebildet. Die Be-deutung der Abkürzung als asynchroner Transfermodus sei nicht nur dem Fach-verkehr sondern auch erheblichen Teilen des sonstigen Verkehrs ohne weiteres bekannt, wobei nicht erforderlich sei, dass dieser einen exakten Übersetzungsvor-gang vollziehe. Technische Fachabkürzungen wie z.B. auch „UMTS“ würden we-gen der bestehenden Übersetzungsschwierigkeiten in den deutschen Sprach-schatz übernommen; es reiche aus, wenn der Verkehr davon ausgehe, dass es sich um eine bestimmte Übertragungstechnik handle. Der weitere Bestandteil „Broadcast Services“ sei ungeachtet seiner fremdsprachigen Begriffe dem inländi-schen Verkehr als Bezeichnung für Sende- bzw. Ausstrahlungsdienste bekannt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Be-zeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt vor, „ATM Broadcast Services“ sei eine sprachliche Neuschöpfung und in der kon-kreten Zusammenfassung aus Abkürzung und Vollwort nicht sprachüblich gebil-det. Die Beschwerdeführerin weist auf eine Vielzahl anderweitiger Eintragungen von Wortkombinationen mit den hier angemeldeten Zeichenbestandteilen hin, u.a. auf eine Eintragung von „ATM“ in Alleinstellung, woraus nach ihrer Auffassung folgt, dass das Hinzufügen eines weiteren Wortbetandteiles erst Recht die Unter-scheidungskraft bewirke. Auch sei der Sinngehalt einer Abkürzung, die selbst eine Wortkombination repräsentiere, nicht ohne weiteres erfassbar. Dies gelte erst - 5 - Recht, wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Auch wenn man den von der Markenstelle für die weiteren Zeichenbestandteile angenommenen Begriffsinhalte zu Grunde lege, ergäbe sich nicht die in den Beschlüssen festge-stellten Bedeutungen. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beste-he keine sachbeschreibende Aussage. Daher bestehe auch weder ein gegenwär-tiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des Begriffs „ATM Broadcast Services“ stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, was hier bei den beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der Klas-se 38 sowie den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Da-tenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Daten- - 6 - verarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ der Klasse 42 der Fall ist. Die Abkürzung „ATM“ steht für „asynchronous transfer mode“. Wie die An-melderin in ihrer als „Unterrichtsblätter“ bezeichneten Fachzeitschrift für Aus- und Weiterbildung vom 10. Februar 2001, S 65/66 unter dem Stich-wort „ATM“ schreibt, handelt es sich hierbei um eine „standardisierte Über-tragung- und Vermittlungstechnologie, um den Breitbandbereich von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken. Ziel ist eine dienstintegrierende Kom-munikation mit flexibler Bandbreitenzuweisung über ein breites Spektrum an Geschwindigkeiten, Diensten und Medien ....“. Die weiteren Zeichenbestandteile „Broadcast“ und „Services“ werden ohne weiteres mit ihren Bedeutungen „Übertragungs-, Sendungsdienst“ verstan-den. Beide aus dem Englischen stammenden Begriffe gehören zum engli-schen Grundwortschatz (Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch 1999). Außerdem ist Englisch auf dem hier vorliegenden Gebiet Fachsprache. Weitere mögliche andere Bedeutungen, wie von der Anmelderin ausgeführt kommen aufgrund des Verständniskontextes zu den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht in Frage. Darüber hinaus belegt die In-ternet-Recherche des Senats die Bezeichnung „Broadcast services“ und „broadcasting services“ als Fachbegriff für Übertragungsdienste, z.B. im In-ternet (vgl u.a. die Web-Sites von „liqumedia“, der Kirchgruppe oder der TU Berlin). Die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen rich-ten sich im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin überwiegend an den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht an das breite Publikum. Vorliegend sollen mit der Bezeichnung „ATM Broadcast Services“ nämlich überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Be-reichen Elektronik und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug hierzu ge-kennzeichnet werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute ange-sprochen sind, setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein be-stimmtes fachliches Verständnis voraus, das bei den entsprechenden Ab- - 7 - nehmerkreisen regelmäßig auch vorhanden ist. In sachbeschreibender Be-deutung benutzt die Anmelderin selbst auch in Fließtexten die Bezeichnung „ATM Broadcast Services“ in ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen ATM Broadcast Services“: In der Präambel steht ua.: „Die Deutsche Tele-kom AG erbringt die ATM Broadcast Services nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und den nachfolgenden All-gemeinen Geschäftsbedingungen....“. Des weiteren lautet Nr. 1 der AGB: „Gegenstand der Bedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Bereitstellung und Überlassung rundfunkspezifischer Leistungen auf der Basis der ATM-Technologie im ATM-Breitbandnetz der Deutschen Tele-kom“. In TZ 2.3. ist niedergelegt, dass der Kunde im Rahmen der Standard-leistungen „mit Hilfe von angeschalteten ATM-spezifischen Endeinrichtun-gen ... Verbindungen in Selbstwahl bzw. durch Reservierungen über das Rundfunk-Netzmanagement-Zentrum zu anderen ATM-Anschlüssen von der Deutschen Telekom herstellen lassen oder entgegennehmen“ kann. Auch Anschlüsse zu ausländischen Anschlüssen anderer Betreiber können ebenfalls grundsätzlich geschaltet werden. Nach TZ 2.6. beträgt die Min-destmietzeit für ATM-Anschlüsse ein Jahr“. Daraus folgt für den Senat, dass die angemeldete Bezeichnung die Beschaffenheit bzw. Ausrichtung der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverar-beitungseinrichtungen und Computern und die Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation unmittelbar schreibt. 2. Abgesehen von dem im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen fehlt dem Zeichen „ATM Broadcast Services“ daher auch die erforderliche Un-terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dieses Eintragungs-hindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für die in Fragen stehen-den Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreiben-der Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständ-lichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache han- - 8 - delt, der vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen-dung in der Werbung – stets nur als solcher und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK mwN). Wie bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 II Nr 2 festgestellt, ist der angemeldete Begriff für den Verkehr eine konkrete Sachangabe für ei-nen in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard. und daher nicht geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Im Zusammenhang der Klasse 9 weist das Zeichen lediglich darauf hin, dass die noch streitgegenständlichen Waren für einen ATM-gestützten Da-tenaustausch bestimmt sind bzw. rundfunk- oder sonst sendespezifisch ausgerüstet sind. Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM Broadcast Services“ den Inhalt der Druckschriften bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unter-richtsmittel befassen. 3. Bezüglich der übrigen Dienstleistungen enthält „ATM Broadcast Services“ weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachgehalt noch kann das angemeldete Zeichen zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaf-ten dienen. Ein unmittelbarer Bezug zwischen der Dienstleistung „Werbung“ als solcher und ATM-gestützen Übertragungs- bzw. ATM-gestützen Sende-diensten lässt sich nicht herstellen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum in „ATM Broadcast Services“ bezogen auf die Herausgabedienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt der betreffenden Dru-ckerzeugnisse oder elektronischen Medien sehen wird, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind. Er wird vielmehr von einer vom Werkinhalt - 9 - losgelösten Kennzeichnung ausgehen (vgl. BGH MarkenR 2001, 363 ff - REICH UND SCHÖN) Grabrucker Baumgärtner Guth Cl
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