BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 36/16
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 044 952.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 20. Januar 2016 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
INTOWN
ist am 6. Juli 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für die Dienstleistungen der
Klasse 35: organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung und
Betreuung bei der Planung und der Errichtung von Bauob-
jekten; Vermittlung und Abschluss von Generalunternehmer-
und/oder Generalunternehmerverträgen, von Werkliefe-
rungsverträgen; organisatorische Beratung bei der Durchfüh-
rung von Bauordnungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der Änderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen;
Klasse 36: Kreditberatung und -vermittlung; Grundstücks- und Hausver-
waltung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Woh-
nungsvermittlung; Vermittlung von Versicherungen; Finanz-
vermittlung; Erteilung von Auskünften auf dem Gebiet dem
Immobilienwesens [Datenbank], auch über Internet;
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Klasse 37: Dienstleistungen im Bau-Reparaturwesen einschließlich
Dienstleistungen zur Wiederherstellung von Bauobjekten
nach Bauschäden, Zerstörungen, Zerfall und Abnutzung;
Reparaturdienstleistungen bezüglich Baumängel;
Klasse 42: technische Beratung bei der Planung und Errichtung von
Bauobjekten; Bauplanung bezüglich Änderung oder dem Ab-
bruch baulicher Anlagen im Zusammenhang mit Bauord-
nungsmaßnahmen; Dienstleistungen eines Bauträgers, näm-
lich Erstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplan-
entwürfen, einschließlich Vermessung von Bauwerken und
Parzellen; Projektplanung für technische und ingenieurmä-
ßige Altlastensanierung: Bauplanung bezüglich Mängelbe-
seitigung an Bauwerken;
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückge-
wiesen, und zwar für alle Dienstleistungen, mit Ausnahme der Dienstleistungen
„Kreditberatung und –vermittlung“ und „Vermittlung von Versicherungen“ in
Klasse 36.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen enthalte für die zu-
rückgewiesenen Dienstleistungen eine sachbezogene, beschreibende Angabe
und werde daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet. Die Wort-
kombination sei sprachüblich aus den Wörtern des englischen Grundwortschatzes
„IN“ für „in“ und „TOWN“ für „Stadt“ zusammengesetzt, die den breiten inländi-
schen Verkehrskreisen auch ohne weitere Englischkenntnisse bekannt seien. Der
Verkehr werde den Begriff „INTOWN“ dahingehend verstehen, dass es sich bei
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den in Frage stehenden Dienstleistungen um solche handele, die mit dem inner-
städtischen Bauen und dem Immobilienwesen zu tun hätten. Es komme nicht da-
rauf an, ob der Begriff lexikalisch nachweisbar sei oder in dem Zusammenhang
häufig verwendet werde. Alle in Frage stehenden zurückgewiesenen Dienstleis-
tungen könnten sich auf das Bauen in den Innenstädten und die dort befindlichen
Immobilien beziehen. Es müsse nicht genau definiert werden, was alles mit dem
innerstädtischen Bau- und Immobilienwesen zusammenhänge; eine gewisse Un-
schärfe des Begriffs führe nicht zu seiner Schutzfähigkeit, denn aus dem Zusam-
menhang mit den Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch han-
dele. Lediglich bezüglich der Dienstleistungen „Kreditberatung und –vermittlung“
und „Vermittlung von Versicherungen“ sei dies anders zu beurteilen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 17. Februar 2016, mit
der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2016 aufzuheben, soweit
die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017, bei Gericht am gleichen Tag eingegangenen,
hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstleistungsverzeichnis teilweise eingeschränkt.
Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen beansprucht sie mit der
Anmeldung nur noch die Dienstleistungen der
Klasse 35: Vermittlung und Abschluss von Generalunternehmer-
und/oder Generalunternehmerverträgen, von Werkliefe-
rungsverträgen;
Klasse 36: Grundstücks- und Hausverwaltung; Immobilien- und
Hypothekenvermittlung; Wohnungsvermittlung; Finanzver-
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mittlung; Erteilung von Auskünften auf dem Gebiet dem Im-
mobilienwesens [Datenbank], auch über Internet.
Sie ist der Auffassung, der angemeldeten Marke könne die Schutzfähigkeit nicht
abgesprochen werden. Es sei zwar richtig, dass das Zeichen aus den englischen
Wörtern „IN“ und „TOWN“ zusammengesetzt ist. Wörtlich übersetzt heiße
„INTOWN“ so viel wie „innerstädtisch“ oder „in der Stadt“. Es handle sich um einen
neutralen Begriff, der sich auf alle Waren und Dienstleistungen beziehen könne,
die typischerweise in einer Stadt angeboten und vertrieben würden. In Alleinstel-
lung stelle der Begriff allerdings keine Beziehung zu Immobilien oder zum Immobi-
lienwesen bzw. zu den weiteren beanspruchten Dienstleistungen her. Zudem be-
stehe eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, da die beteiligten Verkehrskreise
nicht von einer naheliegenden Bedeutung ausgehen würden. Jedenfalls nach Ein-
schränkung des Dienstleistungsverzeichnisses könne die Zurückweisung der An-
meldung keinen Bestand haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelderin und Beschwerdeführerin be-
gründet.
Der angegriffene Beschluss war für die nunmehr noch verfahrensgegenständli-
chen Dienstleistungen aufzuheben, weil der Eintragung des angemeldeten Wort-
zeichens „INTOWN“ als Marke insoweit keine Schutzhindernisse gem. §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Insbesondere fehlt es dem Wortzei-
chen nach der Einschränkung des Verzeichnisses weder an der für die Dienst-
leistungen erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
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noch handelt es sich dabei um eine freihaltebedürftige Merkmalsangabe gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshin-
weis aufgefasst zu werden. (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technolo-
gies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228
Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608
Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR2015, 173
Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143
Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs-
identität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten
(EuGH a. a. O. – Audi AG / HABM [Vorsprung durch Technik; BGH
a. a. O. - Qui). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnun-
gen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bzw.
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
griffsinhalt zuordnet oder die sich auf Umstände beziehen, welche die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die
aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH
GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress: a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune
Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind ei-
nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
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leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill
meister).
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeich-
nung „INTOWN“ in Bezug auf die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistun-
gen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Weder ist die konkrete Wortbildung von Haus aus beschreibend oder weist einen
engen sachlichen Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen auf noch
handelt es sich diesbezüglich um einen gebräuchlichen Begriff.
Das Wortzeichen „INTOWN“ setzt sich aus den englischen Wörtern „in“ und „town“
zusammen, im Deutschen ohne weiteres verständlich als „in (der) Stadt“. Zwar
werden die Wörter „in“ und „town“ nach den Recherchen des Senats in der Regel
auseinander geschrieben, dennoch kann das Zusammenschreiben nicht als völlig
unüblich angesehen werden. So findet man bei Dictionary.com einen Eintrag, in
dem „intown“ mit der Definition „being in the central or metropolitan area of a city
or town“ verzeichnet ist (http://www.dictionary.com/browse/intown). Hinzu kommt,
dass es sich bei „in“ und „town“ um zwei geläufige Wörter des englischen Grund-
wortschatzes handelt, die die angesprochenen Verkehrskreise, hier das unter-
nehmerisch tätige Publikum und die Endverbraucher, auch in der konkreten
Schreibweise ohne weiteres verstehen.
Während „INTOWN“ im Hinblick auf die ursprünglich beanspruchten Dienstleis-
tungen, die mit der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen zu tun haben,
ein Hinweis darauf sein kann, dass diese speziell auf das Bauen in der (Innen-)
Stadt, das „innerstädtische Bauen“, ausgerichtet sind, konnten in Bezug auf die
zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen aus den Bereichen der Vertrags-,
Immobilien- und Finanzvermittlung bzw. der Haus- und Grundstücksverwaltung
keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die Planung und Durch-
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führung von Baumaßnahmen muss im innerstädtischen Bereich u. a. im Hinblick
auf stadtplanerische Vorgaben und Konzepte, technische Vorgehensweise, Logis-
tik oder Koordinierungsmaßnahmen besonderen Anforderungen genügen. Die
Anbieter werben deshalb mit einer entsprechenden Spezialisierung, wie die der
Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 18. Mai 2017 übersandten Re-
chercheergebnisse des Senats zeigen. Anders liegt der Fall bei den Dienstleistun-
gen der Vertrags-, Immobilien- und Finanzvermittlung und der Haus- und Grund-
stücksverwaltung. Diese unterliegen innerhalb einer Stadt keinen anderen fachli-
chen Voraussetzungen als außerhalb, so dass nach den Recherchen des Senats
eine Spezialisierung auf den innerstädtischen Bereich und eine dementspre-
chende Bezeichnung weder üblich noch naheliegend ist. „INTOWN“ ist daher auch
in der Bedeutung „innerstädtisch, in der Stadt“ weder unmittelbar zur Beschrei-
bung der noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen geeignet, noch
lässt sich ein enger sachlicher bzw. funktioneller Bezug zu diesen herstellen.
Diesbezüglich kann „INTOWN“ damit nicht jegliche Unterscheidungskraft abge-
sprochen werden.
2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlen-
den Eignung zur Beschreibung der nach Einschränkung des Verzeichnisses noch
verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausrei-
chende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwar-
tende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.
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3. In Bezug auf die Dienstleistung „Vermittlung und Abschluss von Generalunter-
nehmer- und/oder Generalunternehmerverträgen“ wird die Markenstelle zu klären
haben, ob die gewählte Formulierung den Bestimmtheitsanforderungen (§ 20 Mar-
kenV) genügt.
Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth
Pr
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