ECLI:DE:BPatG:2022:230222B29Wpat36.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 105 577.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und den Richter k. A. Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
29 W (pat) 36/20
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(Aktenzeichen)
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G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 29. April 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln,
Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke,
Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in
Klasse 08 enthalten, Kochgeschirr, Kochutensilien, Geschirr,
Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör, Behälter für Haushalt und
Küche, Flaschen, Flaschenöffner, Gefäße für Haushalt oder
Küche, Kühlflaschen, Kühlpackungen zum Kühlhalten von
Speisen und Getränken, Tabletts, Tragbare Kühltaschen und -
boxen, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit
in Klasse 21 enthalten, Suppen und Brühen, Dips, zubereitet für
Nahrungszwecke, Snacks aus Sojazubereitungen,
Fertiggerichte, Snacks und Dessert, zubereitet für
Nahrungszwecke, vorwiegend aus Gemüse, Snacks und
Beilagen aus Kartoffeln, Suppen und Zubereitungen hierfür,
Eintöpfe, Fonds und Brühen, Fertiggerichte und pikante
Snacks, nämlich Snacks auf der Basis von Mais, Getreide, Mehl
und Sesam, Kekse und Kräcker, Reis und Getreidespeisen,
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Würzmittel, Gewürze, verarbeitetes Getreide und Stärken für
Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Biere, alkoholfreie
Getränke, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer,
Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, Sirupe für die Zubereitung von
Getränken, alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von
Getränken, Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere],
alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung
und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen,
soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 41: Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Önologie;
Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln;
Ausbildung und Weiterbildung; Durchführung von Weinproben,
soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Durchführung
von Kursen; Organisation und Durchführung von Seminaren;
Organisation und Veranstaltung von Workshops;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen
zur Beherbergung von Gästen.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 und 20. April 2020, letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen.
Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise verstünden den angemeldeten
Begriff ohne Weiteres als bloßen Hinweis auf eine Angebots- bzw.
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Erbringungsstätte für Waren und Dienstleistungen mit thematischem Bezug zu
Wein, z. B. Handel mit Wein und Weinzubehör; Weinseminare; Weinverkostungen.
Die um Schutz nachsuchende Marke setze sich klar erkennbar aus der
Bezeichnung „Vino“ und der Angabe „WEINLOFT“ zusammen. Das ursprünglich
italienischsprachige Wort "vino" sei längst in die deutsche Umgangssprache für
"Wein" eingegangen und den Verbrauchern z. B. aus Speisekarten in deutschen
Lokalen (vino rosso, vino bianco) bekannt und geläufig.
.
Der Begriff „Weinloft“ sei in diesem Sinne nachweisbar auch im Zusammenhang mit
Bewirtung und Beherbergung verwendet worden, wie den Anlagen des
Beanstandungsbescheids vom 02.07.2019 zu entnehmen sei.
Soweit Handelsdienstleistungen mit Waren wie z. B. Küchenmessern, Geschirr und
diversen Lebensmittel beansprucht würden, welche nicht unmittelbar mit Wein zu
tun hätten, vermittele das Anmeldezeichen in begrifflicher Hinsicht jedenfalls einen
engen beschreibenden Bezug. Es handele sich insoweit sämtlich um Waren, die mit
dem Konsum von Wein etwa im Kontext der mediterranen Küche unmittelbar im
Zusammenhang stehen könnten. Hierbei gelte der Grundsatz, dass ein Zeichen,
das für eine Ware beschreibend sei (bzw. einen engen beschreibenden Bezug
vermittele) – hier also für Wein (bzw. damit eng zusammenhängende Produkte) –,
in der Regel auch in Bezug auf diesbezügliche Handelsdienstleistungen
schutzunfähig sei. Denn zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen
Handel betrieben werde, bestehe eine hierfür ausreichende funktionale Nähe.
Die als werbeüblich zu bewertende grafische Gestaltung der angemeldeten Marke
begründe keinen über die vorgenannten Aspekte hinausgehenden
markenschutzfähigen Gesamteindruck.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen
Antrag,
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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 21. Oktober 2019 und
20. April 2020 aufzuheben.
Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet. Auch im Amtsverfahren hat sie nichts
vorgetragen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 18. Januar 2022 weitere Recherchebelege
übersandt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den
Hinweis des Senats vom 18. Januar 2022, Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch
in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung
daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
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(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 11 - #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Zeichen nicht. Es weist hinsichtlich der beanspruchten
Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 43 lediglich darauf hin, dass diese in
Zusammenhang mit Wein stehen und in oder von einem (Wein)Loft aus erbracht
werden.
a. Von den beanspruchten Dienstleistungen werden sowohl der inländische
Fachverkehr als auch der allgemeine inländische Verbraucher angesprochen.
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b. Das Zeichen setzt sich aus den Begriffen „Vino“ und „WEINLOFT“ zusammen,
die zweizeilig in unterschiedlichen Schriftarten sowie den Farben Rot bzw. Hellgrau
dargestellt sind. Das in der ersten Zeile stehende Wort „Vino“ ist zudem deutlich
größer gehalten.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,
230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt.
„Vino“ stammt aus der italienischen bzw. spanischen Sprache und wird jeweils mit
„Wein“ übersetzt (siehe Anlagenkonvolut 1, Bl. 16 ff. d. A.; PONS, Wörterbuch,
Italienisch/Deutsch und Spanisch/Deutsch, Vino). Wie die Markenstelle zutreffend
mit Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung festgestellt hat, versteht der
inländische Verkehr das Wort problemlos, da es in die deutsche Umgangssprache
eingegangen ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist es nicht zuletzt von
Speisekarten, der Verwendung in Weinhandlungen oder aus der Werbung bekannt
(vgl. hierzu u. a. BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 527/13 –
SardoVINO; Beschluss vom 27.02.2008, 26 W (pat) 57/06 – VINOCAP). Zudem
stellen Italien und Spanien extrem beliebte Reiseländer der Deutschen und zugleich
„Weinnationen“ dar, in denen der Begriff „Vino“ umfassend im Alltag präsent ist. Das
Wort ist auch als Bestandteil des im Inland immer häufiger verwendeten Begriffs
„Vinothek“ bekannt (vgl. Duden, Onlinewörterbuch, Vinothek; siehe
Anlagenkonvolut 1, Bl. 18 f. d. A.).
Auch die Feststellung der Markenstelle, der Verkehr werde „LOFT“ nur als Hinweis
auf eine Angebots-, Erbringungs- und Vertriebsstätte mit Bezug zu Wein auffassen,
ist zutreffend. Zwar steht der Begriff „Loft" in erster Linie für eine "aus der Etage
einer Fabrik o. Ä. umgebauten (Großraum)wohnung" (vgl. Anlagenkonvolut 2,
Bl. 25 ff. d. A.; Duden/Onlinewörterbuch/Rechtschreibung/Loft). Der Begriff ist aber
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nicht nur für Räume gebräuchlich, die ausschließlich Wohnzwecken dienen,
sondern hat sich mittlerweile auch auf gewerbliche Tätigkeiten ausgedehnt (vgl.
auch BPatG, Beschluss vom 09.02.2010, 27 W (pat) 511/10 – Sneakerloft). Es ist
seit längerer Zeit üblich, mit diesem Begriff in Alleinstellung oder in Verbindung mit
einzelnen Warengruppen/Sportarten (wie bike-, wine-, Küchen-, fitness-, Game-,
Tango-, Boulder+loft vgl. https://corpora.uni-leipzig.de/de/res?corpusId=deu
_news_2020&word=*loft) die jeweiligen Vertriebs- bzw. Sportstätten zu bezeichnen.
Hierfür hat die Markenstelle bereits dem Beanstandungsbescheid Belege beigefügt.
Dass der Begriff daneben auch den „Neigungsgrad der Schlagfläche eines
Golfschlägers“ (vgl. Duden, a. a. O.) bezeichnet, ist hinsichtlich der hier zu
betrachtenden Dienstleistungen nicht relevant. Auch die Verbindung der beiden
beschreibenden Begriffe „Wein“ und „Loft“ in einem Wort in durchgängiger
Großschreibung führt von der oben beschriebenen Bedeutung nicht weg. Der
angesprochene Verkehr versteht daher die sprachübliche Wortkombination
„Weinloft“ im Sinne eines Hinweises auf eine Erbringungsstätte für Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Wein. Zudem gibt es Unternehmen, die diesen Begriff
bereits vor dem hier relevanten Anmeldetag als Hinweis auf ihren Wein- und
Lebensmittelhandel, ihr Kochatelier, ihr Ladengeschäft bzw. ihre Vinothek
entsprechend verwendet haben (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 34 ff. d. A., wie z. B.
Rieger Weinloft; Weinloft Staufen; WINE&GLORY weinloft.kochatelier.; STERNS –
Kochatelier und Weinloft; Das neue WEINLOFT HAMBURG; Pieroth Wine Loft
München)
Diese Bedeutung wird durch den vorangestellten schlagwortartigen Begriff „Vino“
noch verstärkt. Auch die Verdopplung des Begriffes „Wein“ in unterschiedlichen
Sprachen führt nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Diese
Doppelung, die in der Literatur synonymer Parallelismus genannt wird, wird der
Verkehr lediglich für ein Stilmittel der Werbepsychologie halten, um die
Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom
18.01.1995, 29 W (pat) 198/92 – FalzFalz; Beschluss vom 11.12.1996,
29 W (pat) 148/95 – Leute LEUTE).
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Dass einer der Zeichenbestandteile als italienisches bzw. spanisches Wort und der
andere als Kombination eines deutschen mit einem ursprünglich englischen -
mittlerweile im Deutschen aber üblichen - Begriff aufgefasst wird, führt nicht zur
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Der Verkehr wird von einer
Kombination eines italienischen bzw. spanischen und eines zusammengesetzten
deutschen Begriffes ausgehen. Zwar kann sich die Kombination von Worten aus
verschiedenen Sprachen im Einzelfall als ungewöhnlich und originell darstellen.
(BPatG, Beschluss vom 01.03.2018, 30 W (pat) 543/16 – Natura Balance).
Vorliegend werden jedoch Worte kombiniert, in deren Kontext
italienische/spanische Begriffe nicht verwundern, sondern eher die Norm sind.
Insbesondere im Weinsektor sind italienische oder spanische Worte gängig. Beides
sind Länder mit langer und bekannter Weinkultur und regem Export nach
Deutschland. Das italienische bzw. spanische Flair wird in diesem Umfeld gerne
genutzt.
c. Bezüglich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 und
43 gibt das Anmeldezeichen nur einen üblichen Sachhinweis auf die
Vertriebs- und Erbringungsstätte und deren Art.
Die Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Veranstaltungs- und Seminardienstleistungen
der Klasse 41 werden themenbezogen erbracht. Es existieren vielfältige
Schulungen, Seminare, Ausbildungen und Workshops auf dem Gebiet bzw. mit
Bezug zu Wein. Diese werden auch regelmäßig an besonderen Orten, wie z. B. im
Weinberg, im Weinkeller oder in einem Loft angeboten. Der Verkehr wird dem
Zeichen daher nur entnehmen, dass es sich dabei um Veranstaltungen mit Bezug
zu Wein handelt, die in oder von einem Loft aus angeboten und erbracht werden.
Teils ist hierfür auch die Bezeichnung „Weinloft“ bereits beschreibend in Gebrauch
(s. o., vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 34 ff. d. A.).
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Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen der Klasse 43
wird der Verkehr dem Zeichen ebenfalls lediglich entnehmen, dass diese in engem
Bezug zu Wein stehen und in oder von einem Weinloft aus erbracht werden. Wie
die Markenstelle zutreffend belegt hat, werden teilweise
Übernachtungsmöglichkeiten in Weinlofts bereits angeboten. Auch werden dort
häufig Wein und Speisen u. a. auch als Teil einer Halb- oder Vollpension gereicht
bzw. von dort aus im Wege des „Catering“ angeboten.
Auch in Bezug auf die beanspruchten Einzelhandels- oder
Großhandelsdienstleistungen in Klasse 35 gilt, dass jedenfalls ein enger
funktionaler und beschreibender Bezug besteht. Der Verkehr wird dem Zeichen
lediglich einen Sachhinweis auf das Sortiment und die Vertriebsstätte entnehmen,
da diese Dienstleistungen in engem Bezug zu Wein und dem Handel mit Weinen
bzw. der Verkostung von Weinen stehen und in oder von einem Weinloft aus
erbracht werden. Hinzu kommt, dass sich bei Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen mit Waren der beschreibende Begriffsinhalt für
Waren in der Regel auch auf die entsprechenden Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bezieht (vgl. BPatG, Beschluss vom
27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012,
29 W (pat) 525/10 – fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 –
Küchenzauber). Zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel
getrieben werden soll, besteht eine funktionelle Nähe (vgl. für das Folgende
Anlagenkonvolut 4 und 5, Bl. 50 ff. bzw. Bl. 72 ff. d. A.).
So können „Alkoholische Getränke und Präparate für die Zubereitung von
Getränken sowie Sirupe“ Wein sein, diesen beinhalten oder aus diesem hergestellt
sein. „Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör, Behälter für Haushalt und Küche,
Flaschen, Flaschenöffner, Gefäße für Haushalt oder Küche“ können alle einen
engen Zusammenhang mit Wein aufweisen, da es speziell für den Genuss von Wein
hergestellte Waren gibt, wie z. B. Weingläser, -gefäße, Weinbehälter wie Dekanter
oder Aufbewahrungsgefäße wie Weinballons, Weinflaschen oder Öffner für
Weinflaschen, Flaschenöffner, Korkenzieher, etc. Ferner werden spezielle
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Kühlbehältnisse wie Weinkühler, z.T. auch Weine im Set mit Kühltaschen oder
Kühlelementen vertrieben. Weintabletts werden wiederum z. B. mit passenden
Vertiefungen und integrierten Weinflaschenhaltern angeboten.
Sämtliche Suppen und Brühen, Snacks, Desserts, Dips, Eintöpfe,
Speisezubereitungen und Fertiggerichte können entweder Wein als Zutat enthalten
oder zu diesem serviert werden. Somit besteht zumindest noch ein enger
beschreibender Bezug.
Gewürze können wiederum für Wein bestimmt sein, um damit z. B. einen Glühwein
herzustellen. Würzmittel können aus Wein bestehen, da unter diesen Begriff auch
Essenzen (z. B. Weinessenz) und Extrakte fallen. Auch für „verarbeitetes Getreide
und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus“ ist ein ausreichend enger
Bezug anzunehmen. Als Süßungsmittel ist Stärke in Wein zwar nicht zulässig,
jedoch findet sie Verwendung in Weincremes etc. Waren aus Stärke und
verarbeiteten Getreide wie z. B. Chips oder Brot werden zudem als gängige Beilage
zu Wein oder dessen Verkostung serviert.
„Schneidewerkzeuge“ sind auch solche, die für das Entfernen der Kapsel von
Weinflaschen z. B. in Form eines Kellner- bzw. Sommeliermessers oder
Weinmessers Verwendung finden.
Selbst der Begriff „Geschirr“ wird im Zusammenhang mit Wein verwendet. So gibt
es passendes Trinkgeschirr, das z. B. Weinkelche oder –trinkbecher wie auch
Weinkrüge aus Ton oder Metall umfasst. Da es sich bei Wein um ein Lebensmittel
handelt, können „Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln“ auch solche
sein, die wie Filter, Pipetten, Alkoholometer, Weinheber, Vinometer, Oechslewaage,
Weinschläuche, etc. für die Weinzubereitung verwendet werden.
Betreffend die „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Küchenmesser sowie Essbestecke, Teile und Zubehör für alle vorgenannten
Waren, soweit in Klasse 08 enthalten, Kochgeschirr, Kochutensilien“ ist dem
Verkehr bekannt, dass Vinotheken und Weinhandlungen neben Weinen auch
regelmäßig Koch- und Tafelgegenstände zum Verkauf anbieten. Er wird daher
davon ausgehen, dass die Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit den eben
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genannten Gegenständen von einem Weinloft aus erbracht oder in einem solchen
erworben werden können.
„Biere, alkoholfreie Getränke, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer,
Fruchtgetränke, Fruchtsäfte“ werden regelmäßig als Alternativen bzw. als
Ergänzung zu Wein angeboten. Daher wird das Publikum im angemeldeten Zeichen
auch hier nur einen anpreisenden Hinweis auf das Thema und den Angebots- bzw.
Erbringungsort sehen. Gleiches gilt für „alkoholfreie Präparate für die Zubereitung
von Getränken“.
Hinsichtlich „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten“ und den beanspruchten Informations- und
Beratungsdienstleistungen wird das angesprochene Publikum lediglich davon
ausgehen, dass ein Bezug zu Wein besteht und die Dienstleistungen in oder von
einem (Wein)Loft aus erbracht werden. Typischerweise kann man beim Kauf von
Getränken z. B. für Partys, Hochzeiten und Feste die benötigten Utensilien wie
Gläser, Geschirr, Barzubehör etc. mitmieten.
d. Auch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, ihr
bezüglich der oben genannten Dienstleistungen das notwendige Maß an
Unterscheidungskraft zu vermitteln.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in
einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft
begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den
beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 antiKALK;
früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG
2007, 324, 326 Kinder (schwarz-rot)).
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass sich die grafischen
Gestaltungselemente im Rahmen des in der modernen Werbegrafik absolut
Üblichen und Gebräuchlichen halten, so dass diese die Wortelemente lediglich
illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr kein Anlass gibt, darin einen betrieblichen
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Herkunftshinweis zu sehen. Insbesondere ist eine mehrzeilige Anordnung
werbeüblich (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 28. Februar 2012,
27 W (pat) 22/11 – MEHR WISSEN MEHR TUN !, Beschluss vom 09.07.2020,
25 W (pat) 537/18 – Team Business IT). Die Verwendung von Versalien wie bei
„Weinloft“ gehört zu den einfachsten Mitteln der Werbegrafik. Auch die rote
Farbgebung bei „Vino“ liegt gerade in Verbindung mit Wein nahe und wird bereits
umfassend auf diesem Gebiet für Waren und Dienstleistungen genutzt. Aus der
Kombination dieser einfachen grafischen Mittel ergibt sich keine andere Bewertung.
Es handelt sich nicht um eine vom Üblichen abweichende charakteristische
Ausgestaltung.
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürftig
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb im
schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 69 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt
Full & Egal Universal Law Academy