BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 37/00 __________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 22 452.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Rundfunk und Fernsehwerbung; Verteilung von Waren für Werbezwecke; Veranstaltung von Partys und Unterhaltungsshows; Unter-haltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musik- und Filmvermietung; Veranstalten und Vermitteln von Reisen; Bekleidung, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke "Zukunft: Jetzt!" soll für die Waren und Dienstleistungen Klasse 38: Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogram-men; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Telekommunikation; Datenübermittlung; - 3 - Klasse 35: Werbung, insbesondere Rundfunk und Fernsehwerbung; Unterneh-mensberatung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Klasse 41: Veranstalten von Partys und Unterhaltungsshows; Unterhaltung; Ausbildung, Unterricht; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produk-tion von Musik und Filmen; Musik- und Filmvermietung; Klasse 9: Datenträger, bespielt mit Musik, Sprache und Programmen für die Datenverarbeitung (Software); Radioapparate; Fernsehapparate; Klasse 39: Veranstalten und Vermitteln von Reisen; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; Klasse 25: Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Spiel, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthal-ten) in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 zurückgewiesen, da der ange-meldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. "Zukunft: Jetzt!" sei eine lexikalisch nicht nachweisbare, aber sprachüblich gebildete Wortbildung, die kei-nen über bloße Sachangaben hinausgehenden phantasievollen Gesamteindruck vermittle und daher nicht geeignet sei, als Herkunftshinweis zu dienen. Das Zei-chen beinhalte nur eine beschreibende Gesamtaussage. Auf Grund der Gegen-überstellung der beiden Wörter "Zukunft" und "Jetzt" durch den dazwischenlie-genden Doppelpunkt werde der Verkehr die Bezeichnung ohne weiteres so ver-stehen, dass die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 38 sich inhaltlich mit Themen beschäftigten, die in der nahen oder fernen Zukunft anzu-siedeln seien, aber bereits heute publik gemacht würden. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 35 erfolge nur ein Hinweis auf Inhalt und Thematik. Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen bringe das Zeichen lediglich zum Ausdruck, dass sie zukünftige Trends und den Zeitgeist von morgen beträfen. - 4 - "Zukunft: Jetzt!" sei eine werbeübliche schlagwortartige Aussage, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen "am Puls der Zeit" seien und beschreibe damit unmittelbar deren Art, Qualität und Inhalt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der gebotenen groß-zügigen Betrachtungsweise könne der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Sinngehalt der beiden Wortbestandteile sei zwar jeweils erkennbar, das Zeichen weise aber in seiner Gesamtheit einen phantasie-vollen Überschuss auf, da die Bestandteile gegensätzliche Bedeutungen aufwie-sen, die sich ausschlössen. "Zukunft: Jetzt!" erschöpfe sich hinsichtlich der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen nicht in einer ausschließlich unmittelbar beschreibenden Angabe, so dass auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliege. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internet-Recherche zum Such-begriff "Zukunft: Jetzt!" übersandt, auf das Bezug genommen wird. II. Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg, da der angemeldeten Marke mit Aus-nahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshin-dernis der mangelnden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden - 5 - Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999, 349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die bean-spruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -). Diese Grundsätze gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans ohne dass an deren Schutzfähigkeit strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kenn-zeichnender Bestandteil oder ein erheblicher phantasievoller Überschuss in der Aussage bzw in der sprachlichen Form verlangt werden dürfte (BGH Beschl. v. 8. Dezember 1999 GRUR 2000, 321 - Radio von hier -). Dabei ist zu beachten, dass eine Marke grundsätzlich mehrere Funktionen in sich vereinigt (vgl Fezer, MarkenG, 3. Aufl, Einl. Rdn 39 ff), so dass neben ihrer Identifizierungsfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis die Werbewirkung und Werbewirksamkeit eines Slogans nicht die Annahme der Unterscheidungskraft ausschließt (BGH ebd.). Ein Werbeslogan unterliegt daher denselben Prüfungskriterien wie eine einfache Wortmarke. Das bedeutet, dass Schutzunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Slogan lediglich in einer beschreibenden Angabe oder einer Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft oder eine längere Wort-folge ist, wobei Indizien für die Eignung, konkret angemeldete Waren und Dienst-leistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterschei-den, die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge, ebenso die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wortfolge ohne ergänzende Zusätze mehr-deutig oder unscharf ist und deshalb zum Nachdenken anregt (BGH WRP 2000, - 6 - 739, 740 "Unter uns" mwN) und ein eindeutig beschreibender Inhalt daher nicht erkennbar ist (BGH GRUR 2000, 323 ff, 324 "Partner with the Best"). 1. Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung für eine Vielzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch nicht schutzfähig, obwohl die Wortfolge "Zukunft: Jetzt!" in seiner Gesamtheit lexikalisch nicht nachweisbar ist. Dies allein genügt jedoch nicht ohne weiteres, um die Unterscheidungskraft zu begründen. Auch noch nicht belegbare Wortschöpfungen können grundsätzlich einem Freihaltungsbe-dürfnis unterliegen bzw. - wie hier - nicht unterscheidungskräftig sein. Ent-scheidend ist dabei, ob eine im Vordergrund stehende Sachaussage der Wortfolge der Eignung des Zeichens, als Herkunftsmittel zu dienen, entge-gensteht. Vorliegend mangelt es der angemeldeten Bezeichnung bezogen auf die Dienstleistungen "Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogram-men; Sammeln und Liefern von Nachrichten", "Produktion von Musik und Fil-men", "Unternehmensberatung", "Ausbildung, Unterricht", sowie bezogen auf die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher", "Datenträger, bespielt mit Musik, Sprache und Programmen für die Datenverarbeitung" an jeglicher Unterscheidungskraft. Dies gilt auch für die Dienstleistungen "Telekommunikation; Datenübermitt-lung" und die Waren "Radioapparate" und "Fernsehapparate" sowie "Spiele". Im Zusammenhang mit ihnen erschöpft sich "Zukunft: Jetzt!" in einer für diese Bereiche eindeutigen Sachaussage, wie sie in der Werbung auf diesen Gebieten üblicherweise so oder so ähnlich zu finden ist. Beide Wortbe-standteile "Zukunft" und "jetzt" weisen für sich einen ohne weiteres ver-ständlichen Sinngehalt auf. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung und wird von der Anmelderin auch nicht in Zweifel gezogen. Der dem Wort "Zukunft" nachgestellte Doppelpunkt kündigt eine weiterführende Erläuterung dieses Begriffs an. Sie erfolgt durch das mittels eines Ausrufezeichens verstärkten "Jetzt". Durch seine konkrete Ausgestaltung mit dem das Zeichen abschließenden Ausrufezeichen stellt es in seiner Gesamtheit eine das Pub- - 7 - likum unmittelbar ansprechende, komprimierte Mitteilung dar: "(Die) Zukunft ist jetzt, beginnt jetzt". Der Verkehr, der hier - zu dem neben den teilweise auch angesprochenen Fachkreisen - hauptsächlich aus dem breiten Publi-kum besteht, wird in dem angemeldeten Zeichen dementsprechend nur den zusammengefassten Hinweis sehen, dass mit den o.g. Waren und Dienstlei-stungen schon jetzt der Schritt in Richtung Zukunft unternommen werden kann. Man biete inhaltlich bereits jetzt thematisch die Beschäftigung mit spä-teren Entwicklungen. Daher wird das Publikum "Zukunft: Jetzt!" nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus insbesondere aus der Internet-Recherche des Senats. Der Hinweis, die Zukunft jetzt in die Hand zu nehmen, ist in den auch für die Unterneh-mensberatung relevanten Bereichen der Berufs-, Finanz- oder Lebenspla-nung in der entsprechenden Werbung mehrfach anzutreffen, aber auch in den sich überschneidenden Bereichen Erziehung und Ausbildung. Hier seien exemplarisch folgende Fundstellen angeführt, die dem schlagwortartigen Sinngehalt des angemeldeten Zeichens entsprechende Aussagen enthalten: www. swisslife: "Optimieren Sie Ihre finanzielle Zukunft jetzt"; der Hinweis in den Raiffeisen KAG-News im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, dass es wichtig sei, die Weichen für die Zukunft jetzt richtig zu stellen; www. credit-suisse: "Was ich nicht kann, das will ich lernen. Packe Deine Zukunft jetzt an und nimm mit uns Kontakt auf"; die Aufforderung, "programmieren Sie Ihre Zukunft ... jetzt" in Time-Coaching-Angeboten bei www. sphinx-suche.de oder www. lustaufzukunft.de oder bei der IBM - Nachwuchsförderung im Zusammenhang mit der Ausbildung in kaufmännischen und IT-Berufen: "Pla-nen Sie Ihre Zukunft - jetzt!". Der o.g. im Vordergrund stehende Sachbezug besteht weiterhin für die Druckereierzeugnisse, die sich inhaltlich in den genannten Sparten beschäftigen können, und bei denen die angemeldete Wortfolge sich als Titel darstellt. Gleiches gilt für die entsprechenden Daten-träger und die Software, die Ausbildungs-, Erziehungs-, oder Beratungsin-halte haben und mit Sprache und/oder Musik versehen sein können, oder bei - 8 - denen das angemeldete Zeichen den Fortschritt der neuen Software beschreibt (vgl. MARCO Interactive, Digital Video: "Qualität, die Sie sehen sollten. ... Die virtuelle Zukunft jetzt?"). Bei den Dienstleistungen "Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogram-men; Sammeln und Liefern von Nachrichten", "Produktion von Musik und Fil-men" wirkt die angemeldete Wortfolge "Zukunft: Jetzt!" wie eine Beschrei-bung des Inhalts der Werke bzw. der Art der Nachrichten, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sein können. Dies sind beispielsweise Wissen-schaftssendungen in Rundfunk und Fernsehen, die sich bereits heute mit zukünftigen Entwicklungen oder Forschungszielen beschäftigen, oder ver-gleichbare Filme, und die entsprechende Nachrichten verarbeiten. Gleiches gilt auch insoweit bezüglich der "Druckereierzeugnisse". Auch hier fehlt die Eignung, diese Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unterneh-men zu unterscheiden. Der Verkehr wird den titelartig zusammen gefassten Aussageinhalt wegen der Nähe der genannten Dienstleistungen oder Druk-kereierzeugnisse zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts ohne weiteres unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf diese Produktions-dienstleistungen selbst und die Druckereierzeugnisse sowie die zu Grunde liegenden Nachrichten beziehen (vgl. BGH, MarkenR 2001, 363 ff - Reich und Schön"). Die Aussage "Zukunft: Jetzt!" weist bei den Dienstleistungen "Telekommuni-kation; Datenübermittlung" ebenfalls schlagwortartig verkürzt darauf hin, dass diese auf dem absolut neuesten technischen Stand geboten werden. Entsprechend wird der angemeldete Begriff in diesem Zusammenhang auch verwendet. Die Zeitschrift "auto touring" weist im Zusammenhang mit Ver-kehrsleitsystemen unter der dem angemeldeten Zeichen vergleichbar gebil-deten Überschrift "Zukunft - jetzt!" darauf hin, dass der Einsatz des Internet im Auto keine Zukunftsvision mehr seien, sondern bereits jetzt Realität. Glei-ches gilt für die bereits oben erwähnte Fundstelle von MARCO Interactive, Digital Video: "Qualität, die Sie sehen sollten. ... Die virtuelle Zukunft jetzt?" Die hier angesprochene Güte der Bilddatenübertragung spielt aber nicht nur - 9 - im Zusammenhang mit den Multimediamöglichkeiten in der Telekommunika-tion eine Rolle, sondern gleichermaßen bei Computer- oder Videospielen. In diesem Sektor bemühen sich die Hersteller stets, zukunftsweisende Ergeb-nisse zu erzielen, so dass das Zeichen auch bei Spielen lediglich als Sach-hinweis für technische Überlegenheit verstanden wird. Dieser sachbezogene Inhalt besteht auch für Radio- und Fernsehapparate. Gerade in der Fernseh-geräteindustrie finden derzeit zukunftsorientierte Entwicklungen in der Bild-schirmtechnik statt. 2. Für die weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat das angemel-dete Zeichen keinen im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Inhalt. Eine Verwendung der Wortfolge "Zukunft: Jetzt!" in dieser oder in ähnlicher Weise in der Werbesprache im Zusammenhang mit "Werbung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehwerbung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Veranstaltung von Partys und Unterhaltungsshows; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musik- und Filmvermietung; Veranstalten und Vermitteln von Reisen; Bekleidung, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Spielzeug; Turn- und Sportartikel" konnte nicht festgestellt werden. Neben den unmittelbar die Werbung betreffenden Dienstleistungen können Parties und Unterhaltungsshows, Unterhaltung sowie sportliche und kultu-relle Aktivitäten jedenfalls auch Werbezwecken dienen, ebenso wie Reisen aus Gründen der Werbung veranstaltet oder vermittelt werden. Werbung hat zwar das Ziel, den zukünftigen Absatz der durch sie beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu fördern und dient daher auch der Zukunft des Unternehmens, das die Werbung in Auftrag gegeben hat. Ein solches Ver-ständnis mit einem solchermaßen auf die Zukunft bezogenen Sinngehalt erschließt sich in Verbindung mit diesen Dienstleistungen aber allenfalls nach einer näheren analytischen Befassung mit dem angemeldeten Zeichen, die der Verkehr regelmäßig nicht vornimmt. Dies gilt erst Recht für die Ver-anstaltung von Parties und Unterhaltungsshows, von Unterhaltung und sportlichen und kulturellen Aktivitäten und von Reisen, wenn diese nicht in - 10 - Verbindung mit Werbezwecken stehen. Hier ist ein in der Gegenwart liegen-der Bezug zur Zukunft nicht erkennbar ist. Auch wenn Reiseveranstalter Frühbucheraktionen mit Preisvorteilen anbieten, bei denen die Reiseverträge weit vor dem Reisetermin abgeschlossen werden, ist in diesem Zusam-menhang regelmäßig nicht von "Zukunft" die Rede. Gegenstand der weiter beanspruchten Filmvermietung können zwar auch die Filme sein, für deren Produktion die Unterscheidungskraft aus den o.g. Gründen fehlt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der festgestellte Sachbe-zug auch auf deren Vermietung bezieht. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr annimmt, die von dieser Dienstlei-stung erfassten Filme beschäftigten sich ausschließlich mit zukunftsbezoge-nen Inhalten (BGH a.a.O. - Reich und Schön). Für eine entsprechende the-matische Beschränkung bestehen keine Anhaltspunkte, erst Recht nicht für die Vermietung von Musik. Bezüglich der Waren "Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiel-zeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)" verfügt das angemeldete Zeichen ebenfalls nicht über einen erkennbaren im Vorder-grund stehenden Sachbezug. Auch hier bleibt der Sinngehalt von "Zukunft: Jetzt!" ohne weitere analysierende Überlegungen unklar, da sich aus der Art dieser Waren kein unmittelbarer Bezug zu einer jetzt beginnenden Zukunft herstellen lässt. Denkbar wäre eine personenbezogene Interpretation, dass das angemeldete Zeichen bei den der Mode zuzuordnenden Waren oder den Sportartikeln eine Aufforderung enthält, durch sofortige Änderung des eigenen Typs oder durch sportliche Betätigung zukünftig ein "neuer Mensch" zu werden. Der Hinweis auf die Zukunft könnte aber genauso die verwen-deten Materialien und bei der Bekleidung auch den Zuschnitt betreffen. - 11 - Insgesamt fehlt es daher mangels Sachbezug für diese Waren und Dienst-leistungen an Anhaltspunkten dafür, dass der Verkehr das Zeichen hier nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen wird. Grabrucker Baumgärtner Richter Guth ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben Grabrucker Fa
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