BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 39/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 07 215.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - Gründe: I. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für "Zeitschriften, Bücher" angemeldete Marke "Background" wegen eines Freihaltebedürfnisses an dem Markenwort und fehlender Unter-scheidungskraft der Marke im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das im Inland ohne weiteres verstandene englische Wort "Background" habe im Zusammenhang mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen unmittelbar und schlagwortartig die Bedeutung "geistiger Hintergrund, Milieu". Damit werde der Inhalt der jeweiligen Publikation, nämlich der Hintergrund von Geschehnissen, Hintergrundinformationen, sachlich beschrieben. Davon wegführenden Interpreta-tionen stehe der klare Sinngehalt entgegen. Der geltend gemachte Titelschutz ha-be eine andere Schutzrichtung. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün-det hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach erneuter Prüfung stimmt der Senat mit der Markenstelle darin überein, daß die angemeldete Marke als glatte, gebräuchliche Inhaltsangabe für die damit zu kenn-zeichnenden Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Wegen der näheren Begründung kann auf die zutreffenden - 3 - Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, inwiefern sie sie für angreifbar hält. Meinhardt Vogel von Falckenstein Guth Cl
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