BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 41/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 33 454.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ und für die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Fernschreibdienst, Fernsprech-dienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermitt-lung), Ton- und Bildübertragung durch Satelliten, Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Weiterbildung; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Akti-vitäten; Veranstaltung und Durchführung von Messen und Ausstellungen für Unterrichtszwecke“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke FashionDirectory soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Druckwaren, Druck-schriften, Zeitungen und Zeitschriften; Kalender, Landkarten; Buch-binderartikel; Photographien; Glückwunschkarten; Schreibwaren; Schreib- und Malstifte, Schreib- und Zeichengeräte, Schulbedarf (soweit in Klasse 16 enthalten); Klebstoffe für Papier- und Schreib-- 3 - waren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Trage-taschen, Tragebeutel, Tüten; Schaufensterschilder und Schaufens-terbänder aus Papier; Spielkarten; Farbdrucke; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; redaktionelle Bearbeitung von Druck-schriften, insbesondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeitschrif-ten; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung; betriebswirt-schaftliche Beratung; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Bereitstellen von Nachschlagewerken, insbesondere für Endverbraucher der Modebranche; Systematisieren, Katalogisie-ren, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, insbesondere im Internet; Klasse 41: Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Weiterbildung; Unterhaltung; Ver-anstaltung und Durchführung sportlicher und kultureller Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Büchervermietung; Filmproduktion; Filmvermietung; Veranstaltung von Filmvorführungen, Musikdarbie-tungen und Theateraufführungen; Künstlervermittlung; Vermietung von Bühnendekorationen, Vermietung von Rundfunk- und Fernseh-geräten; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Heraus-gabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druck-schriften, insbesondere Modehandbüchern; - 4 - Klasse 42: Pressearbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensbera-tung in allen PR-Fragen; Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Kostüm- und Kleidervermietung; Bereitstellen eines In-ternetsuchsystems, insbesondere im Zusammenhang mit Mode-produkten in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. August 2002 teilweise zurückgewiesen, näm-lich für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate); Werbung; Geschäftsführung; redaktionelle Bearbeitung von Druckschriften, insbesondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeitschriften; Te-lekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Bereitstellen von Nachschlagewerken, insbesondere für Endverbraucher der Modebranche; Systematisieren, Katalogisie-ren, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, insbesondere im Internet; Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Weiterbildung; Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung sportlicher und kultureller Aktivitäten; Veranstaltung und Durchfüh-rung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Bücher-vermietung; Künstlervermittlung; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druck-schriften, insbesondere Modehandbüchern; Pressearbeit, insbesondere Ausar-beitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation - 5 - und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Or-ganisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Jour-nalisten von Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensberatung in allen PR-Fragen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Kostüm- und Klei-dervermietung; Bereitstellen eines Internetsuchsystems, insbesondere im Zu-sammenhang mit Modeprodukten“. Insoweit fehle dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft, da es sich in der Beschreibung von Inhalt, Thema oder Gegenstand der Waren und Dienstleistungen erschöpfe. Die englische Wort-kombination bedeute „Modeverzeichnis“ und werde von den inländischen Ver-kehrskreisen in diesem Sinn verstanden, da beide Zeichenbestandteile Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätten. Die zurückgewiesenen Waren und Dienst-leistungen könnten ein solches Modeverzeichnis zum Inhalt oder als Thema ha-ben. Gegen die Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass das Zeichen auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienst-leistungen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Dabei sei davon aus-zugehen, dass die englischsprachige Wortfolge von den angesprochenen inländi-schen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres verstanden werde. Zwar werde der Begriff „Fashion“ im deutschen Sprachraum häufig als Synonym für „Mode“ ver-wendet und sei daher bekannt. Dass „Directory“ im Sinn von „Verzeichnis“ ebenso ohne weiteres verstanden werde, könne dagegen nicht angenommen werden. „Di-rectory“ bezeichne primär spezielle Verzeichnisse wie Adress- oder Telefonbücher oder Branchenverzeichnisse und werde im Computerbereich im Sinne eines In-haltsverzeichnisses verwendet. Im alltäglichen Geschäftsleben und in der Werbe-sprache begegne das Wort „directory“ dem Durchschnittsverbraucher nicht, so dass er diesem Begriff keinen konkreten Begriffsinhalt zuordne. Das Zeichen in seiner Gesamtheit enthalte keine waren- und dienstleistungsbezogene Sachaus-sage, sondern sei vage und mehrdeutig. Dementsprechend bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Schließlich werde die Eintragbarkeit durch die Voreintragungen vergleichbarer Zeichen indiziert. - 6 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet, da dem angemeldeten Zei-chen „FashionDirectory“ für den überwiegenden Teil der noch verfahrensgegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 1. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG. ist die Eintragung solcher Marken ausge-schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004, 410 – BIOMILD). Dies trifft vorliegend auf die Waren „Druckereier-zeugnisse, Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften“ zu. Das angemeldete Zeichen setzt sich - durch die Binnengroßschreibung des Wortes „Directory“ deutlich erkennbar - aus den englischsprachigen Be-standteilen „Fashion“ und „Directory“ zusammen. „Fashion“ gehört mit der Bedeutung „Mode“ nicht nur zum englischen Grundwortschatz (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999), sondern hat auch Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden (vgl. Wahrig, Deu-tsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000). Das Wort „directory“ bedeutet „In-haltsverzeichnis“ und gehört ebenfalls zum Grundwortschatz der englischen - 7 - Sprache (vgl. Klett a.a.O.). Die sich daraus ergebende beschreibende Be-deutung „Modeverzeichnis“ erschließt sich den inländischen Verkehrskrei-sen ohne weiteres. Bei diesen Verkehrskreisen handelt es sich zum einen um das modeinteressierte allgemeine Publikum und zum anderen um Fach-kreise aus der Modebranche sowie um Mitbewerber auf dem Gebiet der Printmedien, bei denen die entsprechenden Sprachkenntnisse vorausge-setzt werden können. Denn Englisch ist in der Modebranche Fach- und Werbesprache. Aus der Internetrecherche in der Suchmaschine Google zum Suchbegriff „FashionDirectory“ geht insoweit hervor, dass eine Suche nach Websites „aus Deutschland“ eine Vielzahl von Treffern mit englisch-sprachigen Seiten ergibt, die sich an die inländischen Verkehrskreise rich-ten und deren Topleveldomain eine ausländische Herkunft ausweisen. Bezogen auf die beanspruchten „Druckereierzeugnisse, Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften“ bezeichnet „FashionDirectory“ deren Art und Inhalt und wird - insbesondere wegen der internationalen Ausrichtung der Modeindustrie - als englische Bezeichnung von Modever-zeichnissen benötigt. Wie die Internetrecherche zeigt, wird die angemeldete Wortfolge bereits entsprechend verwendet z.B. „The Vintage FASHION DIRECTORY“, „swiss textiles & fashion directory“ und „designer man fa-shion directory (vgl. http: //images-eu.amazon.com; www.http:// swisstexti-les.ch; www.http://legionworks.com/ german). 2. Des weiteren fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG für die genannten Waren und für die Dienst-leistungen „Werbung; redaktionelle Bearbeitung von Druckschriften, insbe-sondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeitschriften; Telekommu-nikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogram-men; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Bereitstellen von Nachschla-gewerken, insbesondere für Endverbraucher der Modebranche; Systemati-- 8 - sieren, Katalogisieren, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, insbesondere im Internet; Unterhaltung; Büchervermietung; Künstlerver-mittlung; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, insbe-sondere Modehandbüchern; Pressearbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensberatung in allen PR-Fragen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Kostüm- und Kleidervermietung; Bereitstellen eines Internetsuchsystems, insbesondere im Zusammenhang mit Modeprodukten“. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - markt-frisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche - 9 - Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-leistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187ff - Linde, Winward und Rado, Rn. 41; EuGH MarkenR 2004, 116 ff Rn. 50 - Waschmittelfla-sche). Entsprechend dem oben dargestellten Verständnis der fachkundigen Ver-kehrskreise hat „FashionDirectory“ einen im Vordergrund stehenden be-schreibenden Begriffsinhalt. Für die Waren „Druckereierzeugnisse, Druck-waren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften“ ergibt er sich ohne wei-teres aus dem oben Gesagten. Für die Dienstleistung „Werbung“ weist „Fa-shionDirectory“ auf das Medium hin, in dem und mit dem die Werbung plat-ziert wird. Bezüglich der „redaktionellen Bearbeitung von Druckschriften“ nimmt das Zeichen lediglich beschreibend auf Sparte und Inhalt Bezug, wie auch der Zusatz „insbesondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeit-schriften“ zeigt. Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Bereitstellen von Nachschlagewerken, insbesondere für Endverbraucher der Modebranche; Büchervermietung; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Her-ausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschrif-ten, insbesondere Modehandbüchern“ und „Bereitstellen eines Internet-suchsystems, insbesondere im Zusammenhang mit Modeprodukten“. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Dienstleistung steht auch die bean-spruchte Dienstleistung „Pressearbeit“ und die hier mit „insbesondere“ im einzelnen aufgeführten Tätigkeiten „Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von Pres-sekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durch-führung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensberatung in allen PR-Fragen“ sowie die Dienstleistungen „Systematisieren, Katalogisieren, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, insbesondere im Internet“ (vgl. hier - 10 - auch die Web-Site http://www.fashion-links.de) und „Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung“. Auch insoweit hat „FashionDirectory“ lediglich die Aussage zum Inhalt, dass sich die Dienstleistungen mit den Voraussetzungen und/oder der Verbreitung von Modeverzeichnissen be-fassen. Dies gilt gleichermaßen für den thematischen Bereich der „Unter-haltung“ und „Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rund-funk- und Fernsehprogrammen“. In Verbindung mit der Dienstleistung „Kos-tüm- und Kleidervermietung“ stellt das Zeichen lediglich den Hinweis auf die Aufstellung der verfügbaren Kleidungsstücke dar, im Rahmen der „Künst-lervermittlung“ bezieht sich das Verzeichnis auf für die Modebranche tätige Models (vgl. „The Fashion Directory – Model Photography“ unter http:// www.convergentus.se). Die angemeldete Marke ist daher für diese Waren und Dienstleistungen wegen ihres im Vordergrund stehenden sach-bezogenen Begriffsinhalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und daher nach § 8 Abs. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 3. Dies gilt nicht, soweit „FashionDirectory“ für die Waren „Lehr- und Unter-richtsmittel (ausgenommen Apparate)“ und für die Dienstleistungen „ Ge-schäftsführung, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fern-sprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Ton- und Bildüber-tragung durch Satelliten, Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Weiterbildung; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Messen und Ausstellungen für Unterrichtszwecke“ an-gemeldet worden ist. Insoweit verfügt das Zeichen über die erforderliche geringe Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Allgemein haben diese Waren und Dienstleistungen keinen erkennbaren unmittelba-ren Bezug zum Bereich der Mode, mit Ausnahme der mit der Ausbildung im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen. Es ist hier aber ebenfalls nicht ersichtlich, welchen im Vordergrund stehenden sachlichen - 11 - Gehalt „FashionDirectory“ besitzt. Insoweit eignet sich die Wortfolge auch nicht als Werbewort, so dass sie für diese Waren und Dienstleistungen vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Mangels sachbeschreibenden Inhalts sind Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegen-wärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht. Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Cl
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