BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 42/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 50 915.6hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein- 2 -- 3 -beschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurück-gewiesen wurde.G r ü n d eI.Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. August 2006 das WortzeichenGCARDfür folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:Klasse 16: Glückwunschkarten; Grußkarten; Musikglückwunsch-karten;Klasse 38: E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermitt-lung, insbesondere von Grußkarten; Nachrichten-und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);Klasse 41: Unterhaltung.Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 23. Januar 2007 gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Feh-- 4 -lens der Unterscheidungskraft teilweise für nachfolgende Dienstleistungen zurück-gewiesen:E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung, insbeson-dere von Grußkarten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nach-richten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging).Sie hat hierzu ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen als Bezeichnung einer Adapterkarte im EDV-Bereich verstanden werde. Insofern bringe es zum Aus-druck, dass die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen mit Hilfe einer GCARD erbracht werden würden. Die Wortzusammensetzung werde - auch wenn sie lexikalisch nicht nachweisbar sei - vom angesprochenen Verkehr verstanden. Zudem sei ihre häufige Verwendung im Zusammenhang mit Computern und elek-tronischen Glückwunschkarten belegbar. Im Übrigen seien auch die vergleich-baren Begriffskombinationen "e-Card" und "P-Card" nicht eingetragen worden.Gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der kein bestimmter Antrag verbunden ist. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass es sich bei "GCARD" nicht um einen Fachbegriff aus dem EDV-Bereich handele. Er sei lexikalisch nicht nachweisbar und werde im Verkehr als Produktname in unterschiedlichsten Zusammenhängen, insbesondere in Verbindung mit Kredit- und Plastikkarten, verwendet. Die Fachbezeichnung für EDV-Steckkarten laute Adapterkarte, jedoch nicht GCARD. Die von der Mar-kenstelle herangezogenen Belege beträfen teilweise nicht das angemeldete Zei-chen. Auch lasse sich ihnen nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang der Begriff "GCARD" eingesetzt werde. Zudem sei entgegen der Aussage in dem an-gegriffenen Beschluss die Wortmarke "BahnCard" unter der Registernummer 203 71 65 bereits eingetragen. Auch sei nicht begründet worden, inwieweit das angemeldete Zeichen die gegenständlichen Dienstleistungen beschreibe. Bei ih-nen spielten Adapterkarten keine Rolle.- 5 -Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG und begründet.1. Das angemeldete Zeichen weist die notwendige Unterscheidungskraft auf und unterliegt damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden Die Beur-teilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr., vgl. u. a. EUGH GRUR 2008, 608 ff., Rdnr. 66, 67 - EUROHYPO; EUGH GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 ff. - BioID). Einem Wortzeichen fehlt die Unterscheidungskraft dann, wenn es sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleis-tungen im Vordergrund stehende Sachaussage oder um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Un-terscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.a) Das angemeldete Zeichen "GCARD" ist als feststehender Begriff weder in- 6 -- deutschsprachigen Nachschlagewerken (vgl. u. a. Duden - Deut-sches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Mannheim 2006, CD-ROM; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, Band 3, 3. Auflage 1999; WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage 2006; "xipolis.NET" unter "http://www.xipo-lis.net/suche/?err=/suche/trefferliste.php"; "Wortschatz Universität Leipzig" unter "http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/"; "Wikipe-dia" unter "http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial%3A-Search&search=GCARD&go=…") noch in- Englischlexika (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch, 3. Auflage 2005; Willmann, Langenscheidt Muret-Sanders, Großwörterbuch Englisch, Teil I, Englisch-Deutsch, 2001; PONS Großwörterbuch, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 2005; "LEO"-Wörterbuch unter"http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&chinese=both&pinyin=dia-crit…"; "Woxikon" unter"http://www.woxikon.de/all/gcard.php") noch in- speziellen Wortverzeichnissen der Informationstechnologie (vgl. Winkler, Fachwörterbuch der EDV-Begriffe, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 2001; Schulte, Informationstechnolo-gie von A-Z, Band 2, 2007; Brinkmann/Blaha, Wörterbuch der Da-ten- und Kommunikationstechnik, Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch, 6. Auflage 2002; Schanner, Wörterbuch Informations-technik und Medien, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 2001; Irlbeck/Mayer/Langenau, Computer-Englisch, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 4. Auflage 2002; Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar, Englisch-Deutsch, 1985; "ITWissen" unter- 7 -"http://www.itwissen.info/details/suchergebnis.html"; "it-administrator.de" unter"http://www.it-administrator.de/suche/"; "Glossary" unter "http://glossary.ges-training.de/header.htm") noch in der- Presseberichterstattung (vgl. "SPIEGEL WISSEN" unter"http://wissen.spiegel.de/wissen/resultset.html?suchbegriff=gcard&vb=all"; "FAZ.NET" unter"http://www.faz.net/f30/common/Suchergebnis.aspx?term=GCARD&allchk=1&x=6&y=10"; "FOCUS Online" unter"http://www.focus.de/service/suche?q=GCARD&submit1.x=34&submit1.y=10")zu finden. Auch als Abkürzung lässt es sich nicht belegen (vgl. "www.abkuer-zungen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/noresult.php?style=standard-&language=de&searchterm=GCARD").Dementsprechend ist bei der Ermittlung der Gesamtbedeutung auf die bei-den Einzelbestandteile abzustellen. "CARD" ist das englische Wort u. a. für "Pappe", "Karton", "Karte" bzw. "Ausweis" (vgl. PONS Großwörterbuch, Eng-lisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 117/118). Mit dem vorangestellten Buchstaben "G" wird im Englischen u. a. ein Ton bezeichnet oder das Wort "gram" bzw. "General-Audience" abgekürzt (vgl. PONS, a. a. O., Seite 355). In Verbindung mit dem Wort "CARD" ergeben diese Interpretationsmög-lichkeiten jedoch keinen verständlichen Sinn. Im Deutschen ist "G" darüber hinaus u. a. das Kürzel für "Geld", so dass dem angemeldeten Zeichen auch der Begriffsgehalt "Geldkarte" beigemessen werden kann (vgl. Duden, CD-ROM, a. a. O.; "www.abkuerzungen.de", a. a. O.).- 8 -Im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist es schließlich möglich, dass das Zeichenelement "G" von dem englischen Wort "greeting" oder dem deutschen Begriff "Glückwunsch" bzw. "Gruß" abgeleitet ist. Die Wortfolge "greeting card" im Sinne von Grußkarte lässt sich lexi-kalisch nachweisen (vgl. PONS, a. a. O., Seite 386).b) Obwohl der Gesamtbegriff "GCARD" lexikalisch nicht nachweisbar ist, findet er im Verkehr in unterschiedlichen Bedeutungen Verwendung (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff: "GCARD"). So dient er- als Abkürzung für Grafik- und Gesundheitskarte bzw. Greencard (vgl. "Deep Silver - Community" unter"http://forum.deepsilver,com/forum/showthread.php?p=309646"; "G-CARD" unter"http://www.g-card.org/index.php?&type=98"; "Datenschutz -Wohnmobil & Wohnwagen Forum" unter "http://www.wohnmobilforum.de/w-t36526.html"; "American-German Business" unter"http://www.xing.com/app/forum?op=showarticles;id=3279641;offset=0")oder- als Bezeichnung einer PCI-Adapterkarte, eines EDV-Programms, eines Kartensystems der Gemeinde Gänserndorf oder einer De-bitkarte (vgl. "HANTZ + PARTNER PowerLeap CPU - Upgrades" unter "http://www.powerleap.de/"; "MAMBO DEVELOPER NET-WORK" unter"http://forum.mamboserver.com/showthread.php?t=16382"; "GCARD.DLL Herunterladen" unter "http://de.nodevice.-com/dll/GCARD_DLL/item7107.html"; "G - CARDTARIFE" unter - 9 -"www.gymnastics-gf.at/downloads/ProgrammFJ09.pdf"; "Hilfe zu Mygcard" unter "http://www.moneymakergroup.com/Hilfe-Zu-Myg-carddebitkar-t112996.html"; "GCard X2 Promotion" unter "http://bf-forum.moincoin.de/showthread.php?t=22970").c) Diese Fülle an Interpretationsmöglichkeiten und der Umstand, dass kei-ne von ihnen eindeutig hervortritt, lassen dem angemeldeten Zeichen eine gewisse Eigenart und damit ein Mindestmaß an Unterscheidungs-kraft zukommen (vgl. BGH GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).Wird das angemeldete Zeichen im Sinne von Geldkarte oder Gruß-bzw. Glückwunschkarte interpretiert, so lässt sich zwar ein sachlicher Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klas-se 38 herstellen, da diese mit Hilfe von Geldkarten in Anspruch ge-nommen werden oder Gruß- bzw. Glückwunschkarten Inhalt von E-Mails, Nachrichten und Bildern sein können. Allerdings ist davon aus-zugehen, dass nur ein geringer Teil des Verkehrs den Buchstaben "G" mit "Geld" oder "greeting", "Gruß" bzw. "Glückwunsch" gleichsetzen wird. Zum einen liegt es näher, dass er in Verbindung mit dem nach-folgenden Begriff "CARD" als Kürzel für ein englischsprachiges Wort aufgefasst wird. Zum anderen konnten keine Fundstellen ermittelt wer-den, die belegen, dass es sich bei "G" um die lexikalische oder tat-sächlich verwendete Abkürzung des Begriffs "greeting" handelt. Zudem kommen der Kombination "GCARD" - wie unter a) und b) aufgezeigt -die verschiedensten weiteren Bedeutungen zu. Sie stehen einer ein-deutigen Interpretation, insbesondere im Sinne einer Sachaussage, zu-sätzlich entgegen. Insgesamt liegen somit keine ausreichenden An-haltspunkte dafür vor, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs dem an-gemeldeten Zeichen die Bedeutung Geld-, Gruß- oder Glückwunsch-karte bzw. "GREETING CARD" beimessen wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727, Rdnr. 52 - Chiemsee).- 10 -Die übrigen Bedeutungen stehen mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen in keinem sachlichen Zusammenhang. Insbesondere werden sie abweichend von den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss nicht durch Adapterkarten charakterisiert. Selbst wenn sie in Computern oder Routern Verwendung finden, die für E-Mail-Dienste oder für die Übermittlung und das Weiterleiten von Nachrichten bzw. Bildern erforderlich sind, so handelt es sich doch um untergeordnete, lediglich für den Betrieb von Hilfsmitteln notwendige Bauteile. Ihnen kommt keine wesensbestimmende Funktion für die beschwerdegegen-ständlichen Dienstleistungen zu. Das gleiche gilt, wenn der Begriff "GCARD" im Sinne von Grafikkarte interpretiert wird.Auch als gebräuchliches Wort ist das angemeldete Zeichen nicht an-zusehen. Es lassen sich zwar sehr viele Kombinationen des Wortes "CARD" mit einem vorangestellten Buchstaben finden (vgl. "Google-Trefferlisten", Suchbegriffe: "ACARD", "BCARD", "CCARD", "DCARD" und "ECARD"). So werden "E-Card" und "M//Card" als Kürzel für "Ehrenamts-Card" bzw. "Münchenkarte" verwendet (vgl. "e-card" unter "http://www.e-card-hessen.de/"; "M//Card" unter "http://www.swm.de/-de/produkte/mcard.html?_eventId=drucken"). Allerdings lässt sich aus dieser Praxis nicht der Schluss ableiten, dass Verbindungen eines Buchstabens mit dem Wort "CARD" generell nicht unterscheidungs-kräftig wären. Zum einen vermitteln sie eine Vielzahl von Bedeutungen, so dass der Verkehr in jedem Einzelfall ihren Sinngehalt hinterfragen wird. Zum anderen lässt sich nicht belegen, dass gerade in Verbindung mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 38 Buch-stabe-CARD-Kombinationen üblich sind.2. Das angemeldete Zeichen ist darüber hinaus keine unmittelbar beschrei-bende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.- 11 -Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be-zeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sons-tiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen wer-den (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).Zwar reicht es für die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses bereits aus, wenn ein relativ kleiner Teil des Gesamtverkehrs eine beschreibende Anga-be verwenden können muss (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rdnr. 58- Postkantoor). Allerdings spricht - wie unter 1.) bereits ausgeführt - das Feh-len jeglicher Belege dafür, dass auch die Fachkreise die Bezeichnung "GCARD" nicht als Abkürzung für Geld-, Gruß- oder Glückwunschkarte bzw. "GREETING CARD" benötigen. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird.Im Hinblick auf die übrigen Bedeutungen fehlt dem angemeldeten Zeichen bereits der unmittelbar beschreibende Bezug zu den beschwerdegegen-ständlichen Dienstleistungen der Klasse 38.3. Weitere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich: Gegen die Schutz-fähigkeit sprechen im Übrigen auch nicht die von der Markenstelle ange-führten Zeichen "e-Card" und "P-Card", die nicht im Register eingetragen sind. Es handelt sich hierbei um andere Kombinationen des Begriffs "Card", die am Anfang nicht den Buchstaben "G" aufweisen.- 12 -Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit gehindert zu unter-zeichnen.KopacekKopacek Dr. KortbeinHu
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