BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 42/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 305 51 961hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. September 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kortgebeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Gegen das für die Waren und Dienstleistungen derKlasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buch-binderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfs-artikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge-nommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so-weit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Ab-deckungen für Aquarien; Abfallsäcke (aus Papier oder Kunststoff); Abreißkalender; Abschminktücher aus Papier; Abziehbilder; Adressenplatten für Adressiermaschinen; Ad-ressenstempel; Adressiermaschinen; Aktenhüllen; Akten-- 3 -ordner; Alben; Almanache; Anfeuchter (Büroartikel); Anzei-gekarten (Papeteriewaren); Apparate für das Laminieren von Dokumenten (Bürogeräte); Aquarelle (Gemälde); Arithmetiktafeln; Armbänder zum Befestigen von Schreib-geräten; Atlanten; Stickers (Papeteriewaren); Babyhös-chenwindeln aus Papier oder Zellstoff; Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Babywindeln aus Papier oder Zellu-lose (Außentücher, zum Wegwerfen); Befeuchter (Büroar-tikel); Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bier-deckel; biologische Schnitte für die Mikroskopie (Unter-richtsmaterial); Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftminen; Blei-stiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitz-maschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Pa-pier- und Schreibwaren); Blumentopfmanschetten aus Pa-pier; Blumenübertöpfe aus Papier (Manschetten); Briefbe-schwerer; Briefkörbe; Briefmarken; Briefpapier; Broschü-ren; Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und –maschinen (Büroausstattung); Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Büroklammern; Comic-Hefte; Druckregletten; Druckstöcke (Klischees); Druckstöcke für die Galvanoplastik; Drucktücher für Dokumenten-Verviel-fältigungsmaschinen; Drucktücher für Vervielfältigungsge-räte; Drucktücher, nicht aus textilem Material; Drucktypen; Drucktypen (Zahlen und Buchstaben); Einbände (Papier-und Schreibwaren); Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Etuis für Schablonen; Fahnen, Wimpel (aus Papier); Fahrkarten; Falzmesser (Büroartikel); Falzstreifen (Buchbinderei); Farbbänder; Farbbänder für Drucker von Computern; Farbbänder für Schreibmaschinen; Farb-bandspulen; Farbennäpfe; Farbkästen (Schülerbedarf); - 4 -Federhalter; Federhalterclips; Federkästen; Federn (Büro-artikel); Federwischer (Tintenwischer); Filtermaterial (Pa-pier); Filterpapier; Fingerlinge (Büroartikel); Fischleim für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Flaschenhüllen aus Pappe oder Papier; Flaschenver-packungen aus Pappe oder Papier; flüssige Korrekturmittel (Büroartikel); Folien aus Kunststoff für Verpackungs-zwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Ver-packungszwecke; Formen für Modellierton (Künstlerbe-darf); Formulare (Formblätter); Frankiermaschinen (zum Aufkleben der Briefmarken oder zum Aufdrucken des Frei-stempels); Füllfederhalter; Geldsortier- und -zähltabletts; Gemälde (Bilder), gerahmt oder ungerahmt; Gesangbü-cher; Globen (Erdkugeln); Glückwunschkarten; Gluten (Kleber) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-zwecke; Graviernadeln für Radierungen; Gravierplatten; Gravierungen; Gummi (Leim) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Gummibänder für Bürozwecke; gummierte Bänder (Papier- und Schreibwaren); Gummitü-cher (Schreibbedarf); Halter für Schreibfedern und Blei-stifte; Handetikettiergeräte; Handstützen für Maler; Hefter (Bürogeräte); Heftzwecken; Hektografen (Vervielfälti-gungsgeräte); histologische Schnitte (Unterrichtsmaterial); Holzpapier; Holzpappe (Papier- und Schreibwaren); Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Hutschachteln aus Pappe; Kaffeefilter aus Papier; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karteikarten (Papier- und Schreibwaren); Karten-reiter; Karton; Kartonagen; Kartonröhren; Kataloge, Klebe-bänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-zwecke; Klebegeräte für Fotografien; Kleber (Gluten) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; - 5 -Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-haltszwecke; Klebstreifen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender (Papier-und Schreibwaren); Klemmtafeln (Büroartikel); Klischees (Druckstöcke); Kochbeutel für Mikrowelle; Kohlepapier; Kopierpapier (Schreibwaren); Korrekturtinten (für Lichtpau-sen); Kreide für die Lithografie; Kreidehalter; Kugeln für Kugelschreiber; Kunstgegenstände (lithografisch); Kunst-stofffolien für Verpackungszwecke; Kurvenlineale; Land-karten; Lätzchen aus Papier; Leime für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lesezeichen; Lettern aus Stahl; Leuchtpapier; Lithografien (Steindrucke); lithografische Steine; Locher (Büroartikel); Lochkarten für Jacquardmaschinen; Lochzangen (Büroartikel); Löschpa-pier (Fließpapier); Loseblattbinder; Luftkissenfolien aus Kunststoff (für Verpackungszwecke); Luftschlangen; Malerbürsten; Malerleinwand; Malerpaletten; Malerrollen; Malerschablonen; Malkästen (Schülerbedarf); Malstaffe-leien; Markierkreide; Marmorierkämme; Matrizen; Minen-schreibgeräte; Modelliermasse; Modelliermaterial; Mo-delliermaterial aus Kunststoff; Modellierton; Modellier-wachs, nicht für zahnärztliche Zwecke; Musikglückwunsch-karten; nicht elektrische Kreditkarten-Abdruckgeräte; Notizbücher; Notizklemmen (Papeteriewaren); Nummerier-apparate, Paginierstempel; Ordner (Büroartikel); Packpa-pier; Pantografen (Zeichengeräte); Papier; Papier für Elektrokardiografen; Papier für Registriergeräte; Papier-und Schreibwaren; Papierbänder (Papierstreifen); Papier-bänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computer-programmen; Papierblätter (Papeteriewaren); Papierfilter-material; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papier-- 6 -maché; Papiermanschetten für Blumentöpfe; Papiermesser (Büroartikel); Papierschleifen; Papierservietten; Papier-taschentücher; Papiertüten; Papierzerkleinerer (Büroarti-kel); Pappe; Pastellstifte; Pausen (Zeichnungskopien); Pausleinwand; Pauspapier; Pergamentpapier; Petschafte; Pinsel; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträ-ger aus Papier oder Pappe; Pläne (Blaupausen); Plastikfo-lien (dehnbar und haftend) für Palettenverpackungen; Platzdeckchen (Sets) aus Papier; Portraits; Postkarten; Radierartikel; Radiergummis; Radiermesser; Radier-schablonen; Radierungen; Radiogrammpapier; Rechenta-bellen; Registrierbücher; Reisepasshüllen; Reißbretter; Reißfedern; Reißnadeln zum Zeichnen; Reißnägel (Heft-zwecken) Reißschienen; Rosenkränze; Sachregister; Sahnegefäße (klein) aus Papier; Schablonen (Papier- und Schreibwaren); Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Scheckhefthüllen; Schiefergriffel; Schiefertafeln zum Schreiben; Schilder (Papiersiegel); Schilder aus Papier und Pappe; Schneiderkreide; Schnelltrennsätze (Papier- und Schreibwaren); Schnittmuster für die Schneiderei; Schnitt-muster zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Schrank-papier (parfumiert oder nicht); Schreibetuis; Schreibfedern; Schreibfedern aus Gold; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibkreide; Schreibmappen (Schreib-necessaires); Schreibmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Schreibmaschinentasten; Schreibmaschinen-walzen; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires (Schreib-garnituren); Schreibpinsel; Schreibunterlagen; Schriften (Veröffentlichungen); Schriftschablonen; Schriftvorlagen; Schülerbedarf (Papier- und Schreibwaren); Selbstklebe-bänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-- 7 -zwecke; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Setzrahmen (Druckerei); Setzschiffe (Druckerei); Siegel; Siegellack; Siegelmaschinen für Bürozwecke; Siegelmaterial; Siegel-oblaten; Siegelstempel; Silberpapier; Stahlfedern; Ständer für Fotografien; Stärkekleister für Papier- und Schreibwa-ren oder für Haushaltszwecke; Statuetten aus Papier-maché; Steatit (Schneiderkreide); Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelkissen für Siegel; Stempelunterlagen; Stickmuster; Tickets (Fahrkarten, Ein-trittskarten); Tinten; Tintenfässer; Tintensteine (offene Tin-tenbehälter); Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtü-cher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; tragbare Druckkästen (Büroartikel); Transparente (Papier-und Schreibwaren); Tuschen; Umschlagschließmaschinen; Untersetzer aus Papier; Verpackungsbeutel (-hüllen, -ta-schen) aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Verpackungsfolien aus regenerierter Zellulose; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungspapier; Vervielfältigungsgeräte; Vervielfältigungsgeräte und -maschinen; Vierkantlineale; Vignettengeräte; Viskosefolien für Verpackungszwecke; Wachspapier; Wandtafeln; Winkelhaken (Druckerei); Wischer für Schreibtafeln; Xuan-Papier (für chinesische Malerei und Kalligrafie); Zeichenbedarfsartikel; Zeichen-blöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichenkohle; Zeichenlineale; Zeichenwinkel; Zeigestäbe (nicht elektronisch); Zerkleinerungsgeräte für Papier (Büro-artikel); Zettelspieße für Bürozwecke (Haken); Ziffern (Drucklettern); Zigarrenbauchbinden; Zimmeraquarien;- 8 -Klasse 35: Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; An-nahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Dienst-leistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschafts-prüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Fernsehwerbung; heliografische Vervielfälti-gungsarbeiten; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Rundfunkwerbung; Schaufensterdeko-ration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleis-tungen; Standortermittlung von Güterwaggons durch Com-puter; Stenografiearbeiten; Telefonantwortdienst (für abwe-sende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarke-ting; Textverarbeitung (Schreibdienste); Überlassung von Zeitarbeitskräften; Verbreitung von Werbeanzeigen; Ver-fassen von Werbetexten; Versandwerbung; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbe-zwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vertretung wirt-schaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Ent-scheidungsträgern und anderen Personen; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbe-zwecke; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Prä-sentations- und Verkaufszwecken;Klasse 42: Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung techni-scher Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchboh-rungen; Durchführung von technischen Messungen; - 9 -Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echt-heitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoff-konzentrationen; Forschungen auf dem Gebiet der Bak-teriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; For-schungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Lizenzieren von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Lizenzierung von Software; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Material-prüfung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Pflege und Installation von Soft-ware; physikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; Re-gistrierung von Domainnamen; Schlichtungsdienstleistun-gen; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaft-liche Beratung; Sprachspeicherdienste; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigen-tums; Umweltver-träglichkeitsprüfungen; Unterwasserfor-schung; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urhe-berrechten; Vermittlung von rechtlichem Know-How (Fran-chising); Vermittlung von technischem Know-How (Fran-chising); Verwaltung von Urheberrechten; Wartung von Computersoftware; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; - 10 -Wiederherstellung von Computerdaten; Wolkenimpfen (cloud seeding); Zertifizierungenam 31. August 2005 angemeldete und am 4. Oktober 2006 unter der Nummer 305 51 961 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragene WortzeichenPlanogrammdessen Eintragung am 3. November 2006 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren, am 11. Oktober 2002 für die Waren und DienstleistungenKlasse 9: Aufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, Magnetbän-der und -kassetten;Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Kunstdruckpa-pier, Offset-Papier, Kopierpapier, Briefumschläge; Druckereierzeugnisse; Klebeetiketten; Buchbinderartikel, Photographien, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsar-tikel, nämlich Zeichen- und Malwaren; Pinsel; Schreibma-schinen; Büroartikel (ausgenommen Möbel) und nichtelektri-sche Bürogeräte, insbesondere Diskettenablagen, Aufbe-wahrungsbehälter für Computerzubehör, Briefkörbe, Brief-öffner, Locher, Farbbänder, Stempel, Stempelkissen und -farben; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-rate); Verpackungsmaterial aus Papier und Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern, Druckstöcke;Klasse 17: bedruckbare Folien, Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);- 11 -Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kultu-relle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Veranstaltung und Durchführung von Semi-narenunter der Nummer 301 51 590 eingetragenen WortmarkePlanoWiderspruch erhoben.Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 29. Okto-ber 2008 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei teilweise identischen Waren und durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte das jüngere Zei-chen den deutlich einzuhaltenden Abstand ein. Die beiden Markenbegriffe „Pla-nogramm“ und „Plano“ unterschieden sich bereits auffallend durch ihre unter-schiedliche Silbenzahl, Vokalfolge sowie ihren ungleichen Sprech- und Beto-nungsrhythmus. Diese Unterschiede reichten aus, Verwechslungen in klanglicher Hinsicht auszuschließen, zumal es sich bei der Widerspruchsmarke um ein relativ kurzes Wort handele, bei dem schon geringe Unterschiede bemerkt würden. Auch eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge so-wie der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils „gramm“ ausgeschlossen. Die Bedeutung „Schema, Aufzeichnung“ des Bestandteils „gramm“ führe dazu, die Marken auch begrifflich auseinander halten zu können. Da auch andere Firmen den Bestandteil „Plano“ in ihren Marken der Klassen 16 und 35 benutzten, weise dieser nicht zwingend auf die Widersprechende hin, so dass auch eine Ver-wechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ausscheide.- 12 -Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinn-gemäß beantragt,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Oktober 2008 aufzuheben.Sie vertritt die Ansicht, dass der Eintragung der angegriffenen Marke eine asso-ziative Verwechslungsgefahr entgegenstehe. Sie, die Widersprechende, besitze eine im Markenregister eingetragene Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „Plano“. Letzterer verfüge über eine hinreichende Kennzeichnungskraft, um den relevanten Verkehrskreisen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe aufzuzeigen und eine Zeichenähnlichkeit mit der Anmeldemarke festzustellen.Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hat mit einem am 8. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2009 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben und ist der Ansicht, in Allein-stellung sei die Widerspruchsmarke nicht benutzt worden. Auch die bereits im Amtsverfahren überreichten Verpackungsmuster, Preislisten und Rechnungen, welche nur für die drei Marken „PlanoStar“, „PlanoJet“ und „PlanoSpeed“ vorge-legt worden seien, reichten zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung nicht aus. Da der Begriff „Plano“ mit der Bedeutung „plan, eben, glatt, flach“ in Be-zug auf die eingetragenen Papierwaren beschreibende Anklänge habe, verfüge er nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und sei daher nicht als Stammbestandteil einer Markenserie geeignet. Darüber hinaus sei das Zeichen „Plano“ durch zahlreiche Drittzeichen und deren Verwendung geschwächt.- 13 -Nachdem die Widersprechende zur Glaubhaftmachung der ernsthaften Benutzung ihrer Marke im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vorgelegt hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke erneut darauf hingewiesen, dass diese zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht aus-reichten.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels hinreichender Glaubhaftma-chung der Benutzung keinen Erfolg.1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit einem am 8. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2009 bestritten.2. Da sie die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hat, ohne präzise die Vor-schrift zu zitieren, ist in ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Einrede beide Zeiträume des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG umfassen soll (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 12; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43 Rdnr. 19; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., Rdnr. 560).3. Die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war jedoch unzulässig, weil die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die mit der Eintragung am 11. Oktober 2002 zu laufen begonnen hat, erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 3. November 2006 endete.- 14 -4. Das Bestreiten der Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist zulässig, so dass es der Widersprechenden obliegt, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß § 26 MarkenG innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, also im Zeitraum von Juni 2005 bis Juni 2010, glaubhaft zu machen. Dies ist ihr jedoch nicht hin-reichend gelungen.Zur Glaubhaftmachung muss von der Widersprechenden konkret angegeben und eidesstattlich versichert werden, wer die Marke auf welche Weise für welche Wa-ren und Dienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Anga-ben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. Auf-tragszahlen konkret auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen bezogen undin die jeweiligen für die Benutzung rechtserheblichen Zeiträume aufgeteilt sein.Die Widersprechende hat zwar neben einer Auflistung ihrer 14 „Plano“-Kennzei-chen einschließlich der Widerspruchsmarke (Anlage zum Schriftsatz der Wider-sprechenden vom 5. Juni 2007, Bl. 111 VA) eine Vielzahl von Unterlagen vorge-legt, nämlich zur Art der Benutzung Abbildungen von Umverpackungen mit dem Aufdruck der Marken „PlanoStar“ (Anlage II, Bl. 160 VA), „PlanoJet“ (Anlage III, Bl. 171 - 172, 176 f. VA) und „PlanoSpeed“ (Anlage IV, Bl. 205 f. VA) sowie Kata-loge, zu Umfang und Dauer der Benutzung Preislisten der Jahre 2005 bis 2007 (Anlage II zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 15. März 2010; Anlage II, Bl. 159 VA; Anlage III, Bl. 173 - 175 VA), Rechnungen unter der Marke „PlanoStar“ von 2001 bis 2007 (Anlage II, Bl. 162 - 170 VA), unter der Marke „PlanoJet“ von 2001 bis 2007 (Anlage III, Bl. 179 - 204 VA), unter der Marke „PlanoSpeed“ von 2001 bis 2006 (Anlage IV, Bl. 208 - 245 VA), weitere Rechnungen unter der Marke „PlanoStar“ und anderer „Plano“-Zeichen aus den Jahren 2008 und 2009 (An-lage II zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 15. März 2010) sowie Netto-umsatzzahlen der „Plano“-Zeichen für den Zeitraum von 2005 bis 2009 (Anlage I zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 15. März 2010), aber es fehlt eine - 15 -diesbezügliche eidesstattliche Versicherung. Diese fehlt umso mehr, als in den Rechnungen sämtliche Preise und Rechnungsbeträge geschwärzt sind, so dass auch aus ihnen keine Rückschlüsse auf tatsächlich getätigte Umsätze gezogen werden können, zumal sie schon von ihrer geringen Anzahl her nicht ausreichen dürften, die in Anlage I zum Schriftsatz vom 15. März 2010 angegebenen Netto-umsatzzahlen zu belegen. Hinzu kommt, dass sich alle eingereichten Rechnungen ausschließlich auf Papier beziehen, so dass eine Benutzung der Widerspruchs-marke auch für die übrigen eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht glaubhaft gemacht worden ist.Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren bereits darauf hingewiesenhat, dass die vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen unzureichend sind, be-durfte es keines weiteren entsprechenden Hinweises des Senats.Grabrucker Dr. Kortbein KortgeCl
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