BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 43/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 304 67 059.6hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Januar 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2006 aufgehoben.G r ü n d eI.Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. November 2004 die Wort-markeSAPRIfür folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (Fassung nach Hin-weis durch die Markenstelle):Klasse 3: Zahnpasta; Kosmetika; Parfums; Haarwaschmittel [kosmetisch]; Haarpflegemittel [kosmetisch]; Badezu-sätze, nicht für medizinische Zwecke; Seifen; Reini-gungsmittel;Klasse 14: Schmuck- und Juwelierwaren, einschließlich Mode-schmuck; Dosen aus Edelmetall; Schlüsselanhänger [Fantasie- und Schmuckwaren] (aus Edelmetall); Uh-ren;Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Ma-terialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten - 3 -sind; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-parate); vorstehende Waren soweit in Klasse 16 ent-halten; Federtaschen (Büroartikel); Zeichenblöcke; Schreibgeräte; Briefpapier; Notizblöcke; Postkarten; Tagebücher; Kalender;Klasse 18: Taschen jeglicher Art, soweit in Klasse 18 enthalten; Koffer, soweit in Klasse 18 enthalten;Klasse 20: Dosen und Schachteln, aus Holz oder Kunststoff;Klasse 21: Haushaltswaren, soweit in Klasse 21 enthalten; Ge-schirr, soweit in Klasse 21 enthalten; Porzellan, soweit in Klasse 21 enthalten; Gläser [Gefäße]; Zahnbürsten; Kämme;Klasse 24: Bettwäsche; Gardinen aus Textilien oder aus Kunst-stoff; Tischdecken; Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Tapeten aus textilem Material;Klasse 25: Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;Klasse 28: Kartenspiele, Puzzlespiele; Gesellschaftsspiele; drei-dimensionale Figuren als Stell- und Handpuppen in Plüsch und Plastik;Klasse 34: Raucherartikel;- 4 -Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Schokolade, Reis, Tapio-ka; Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreideprä-parate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zu-bereitung von Getränken;Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 1. Februar 2006 für die Waren "Druckereierzeugnisse; Postkarten; Kalender" teil-weise gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat darin ausgeführt, dass mit "SAPRI" eine Stadt in der italienischen Region Kampanien bezeichnet werde. Es handele sich um einen auch im Inland bekann-ten Ferien- und Badeort mit zahlreichen Unterhaltungsmöglichkeiten, Geschäften, Restaurants und Diskotheken. So seien im Internet Angebote zu Ferienwohnun-gen und Hotels als auch Informationen zum Urlaub in der Region zu finden. Folg-lich stehe das touristische Verständnis im Vordergrund, infolgedessen von einer überregionalen Bekanntheit auszugehen sei. Dementsprechend weise das ange-meldete Zeichen auf den Inhalt und das Thema der von der Zurückweisung um-fassten Waren hin. Die von der Anmelderin hilfsweise vorgeschlagene Einschrän-kung "Druckereierzeugnisse, Postkarten, Kalender, mit Ausnahme solcher, welche den italienischen Ort ‚Sapri' zum Gegenstand haben" sei unzulässig, da durch einen solchen Ausnahmevermerk die Rechtssicherheit nicht gewährleistet sei. Allenfalls komme eine Einschränkung der gattungsmäßigen Art oder der Zweckbe-stimmung in Betracht.- 5 -Gegen diese Teilzurückweisung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,den Beschluss vom 1. Februar 2006 im Umfang der Zurückwei-sung aufzuheben.Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beschwerde auf Grund des Urteils des Ge-richts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (EuG GRUR Int. 2006, 47 - Cloppenburg) hätte abgeholfen werden müssen. Zu-dem handele es sich bei "SAPRI" um ein Kunstwort, das in der deutschen Spra-che nicht bekannt sei. Die Markenstelle habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob das angemeldete Zeichen von den inländischen Verkehrskreisen als Ortsan-gabe verstanden werde. Die bloße Abrufbarkeit einer Bezeichnung im Internet las-se noch nicht auf ein bestimmtes Verkehrsverständnis schließen. Auf Grund der geringen Größe des italienischen Ortes sei allenfalls von einer verschwindend ge-ringen Bekanntheit auszugehen. Des Weiteren habe die Markenstelle nicht nach-gewiesen, dass der Ort mit den beschwerdegegenständlichen Waren in Verbin-dung gebracht werde oder sich als Herkunftsangabe eigne. Insbesondere sei nicht belegt worden, für welche Waren Sapri als Herstellungsort in Betracht komme, und ob es üblich sei, bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren ihre geo-graphische Herkunft anzugeben. Überdies komme es bei ihnen normalerweise nicht darauf an, woher sie stammten. Die Feststellungen der Markenstelle reichten zur Begründung eines Freihaltungsbedürfnisses nicht aus, zumal die Verkehrskrei-se sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbin-dung zwischen den beanspruchten Waren und dem Bedeutungsgehalt des ange-meldeten Zeichens herstellen müssten. Schließlich sei die hilfsweise geltend ge-machte Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht unzulässig, da sie wirt-schaftlich nachvollziehbar und rechtlich eindeutig abgrenzbar sei.- 6 -Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin die verfahrensgegenständlichen Waren wie folgt beschränkt:"Druckereierzeugnisse, nämlich mit figürlichen Motiven der Bil-denden Kunst; Postkarten, nämlich mit figürlichen Motiven der Bil-denden Kunst; Kalender, nämlich mit figürlichen Motiven der Bil-denden Kunst.".Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung der von der Zurückwei-sung umfassten Waren auch begründet.1. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit ist von den Waren "Druckereierzeug-nisse, nämlich mit figürlichen Motiven der Bildenden Kunst; Postkarten, näm-lich mit figürlichen Motiven der Bildenden Kunst; Kalender, nämlich mit figür-lichen Motiven der Bildenden Kunst" auszugehen. Der Zusatz "nämlich mit figürlichen Motiven der Bildenden Kunst" ändert und konkretisiert den wirt-schaftlichen Charakter der Druckereierzeugnisse, Postkarten und Kalender, so dass den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften an die Einschränkung von Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen Genüge getan ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679, Rdnr. 114 und 115 - Postkantoor).2. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich nicht um eine unmittelbar be-schreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG.- 7 -Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be-zeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sons-tiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).a) Im Verkehr wird das angemeldete Zeichen in verschiedenen Bedeu-tungen häufig verwendet (vgl. "Google-Trefferliste" unter dem Stichwort "SAPRI"). Zum einen werden mit ihm Skulpturen von B… bezeichnet, bei denen es sich um "lebensfrohe Kreaturen, Fantasiegebilde des Künstlers, deren Eigenständigkeit überrascht", handelt (vgl. "SAPRI Skulp-turen" unter "http://www.alfred-bradler.com/sapri/34-standard/59-sapri-skulp-turen.html"). Zum andern wird "SAPRI" im Sinne einer Abkürzung für "Struc-tural Adjustment Participatory Review Initiative" gebraucht (vgl. "Omega-News" unter "omega.twoday.net/20050526/+SAPRI …"). Auch als Nach-name ist das Zeichen nachweisbar (vgl. "Johaness Sapri" unter "http://de.fa-cebook.com/people/Johaness_Sapri/839139831"). Es ist auch festzustellen als Name eines italienischen Ortes mit ca. … Einwohnern in Kampanien(vgl. "Sapri Town Hall" unter "http://www.comunedisapri.it/info/info.php"; "Sa-pri - Online-Reiseführer" unter "http://www.initalienit/info/Sapri"). Nach Aus-sage der Gemeinde umfassen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten hauptsächlich Handel, Handwerk und Tourismus, wobei letzterem die größte Bedeutung zukommt (vgl. "Turismo News" unter "http://italy.turismonews.it/comuni/Sa-pri/browse_comune/1368/home.html"; "Hotels Sapri" unter "http://de.ve-nere.com/hotel_sapri/"; "Urlaub Sapri" unter "http://www.urlaub-anbie-ter.com/urlaub-cilento/sapri.htm").- 8 -b) Durch die Beschränkung des Inhalts der Druckereierzeugnisse, Post-karten und Kalender auf figürliche Motive der Bildenden Kunst kommt die Bezeichnung "SAPRI" als unmittelbar beschreibende Angabe für den Ort SAPRI und damit als Inhaltsangabe bzw. Themenangabe nicht mehr in Be-tracht. Es gibt gedruckte Reiseführer zu Kampanien und Postkarten mit Moti-ven des Ortes Sapri (vgl. "Amazon.de" unter "http.//www.ama-zon.de/s/ref=nb_ss_b?_mk_de_DE=…"; "ebay.it" unter "http://cgi.ebay.it/SA-PRI-STAZIONE-FERROVIARIA-TRENI-1920 …"; "Sapri - Fanale Pisacane" unter "http://www.leuchttum-welt.net/HTML/ITPK/ORIGINAL/SAPRI.JPG") und mit Hilfe von Fotos von Sapri (vgl. "Category: Sapri" unter "http://com-mons.wikipedia.org/wiki/Category: Sapri") könnten auch entsprechende Ka-lender hergestellt werden. Allerdings erscheint es fernliegend, dass in Dru-ckereierzeugnissen, Postkarten und Kalendern künstlerische Figuren abge-bildet sind, die einen sachlichen Bezug zu Sapri aufweisen. Charakteristische Darstellungen von menschlichen, tierischen oder abstrakten Körpern (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage, 1996, Seiten 505/506), die aus diesem Ort stammen, konnten nämlich nicht ermittelt werden.Als geographische Herkunftsangabe scheidet das angemeldete Zeichen für die noch beanspruchten Waren ebenfalls aus. Weder lassen die gegenwär-tigen Verhältnisse noch die zukünftigen nicht außerhalb der Wahrscheinlich-keit liegenden wirtschaftlichen Entwicklungen eine beschreibende Verwen-dung der Bezeichnung "SAPRI" im Hinblick auf die beschwerdegegenständ-lichen Waren erwarten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31 und 37 - Chiemsee). Vor allem ließen sich keine Belege ermitteln, aus denen sich ergibt, dass in Sapri derzeit Druckereierzeugnisse, Postkarten und Kalender mit figürlichen Motiven der Bildenden Kunst hergestellt oder vertrieben wer-den. Auch ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht von einer Änderung dieser Situation in Zukunft auszugehen.- 9 -Auch unter Zugrundelegung der weiteren Bedeutungen des angemeldeten Zeichens steht es in keinem sachlichen Zusammenhang mit den noch be-anspruchten Waren. Aufgrund der Beschränkung auf figürliche Motive der Bildenden Kunst ist nahegelegt, dass es sich bei dem Zeichen "SAPRI" um einen Phantasiebegriff und nicht um ein beschreibendes Wort für künst-lerische Figuren handelt. Als Abkürzung eines Fachbegriffs und als Nach-name weist das Zeichen ebenfalls keinen beschreibenden Sinngehalt auf, da insoweit ein Bezug zu figürlichen Motiven der Bildenden Kunst nicht besteht.3. Darüber hinaus liegt das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke in-newohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Ein-tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszu-gehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet wer-den kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 FUSSBALL WM 2006).Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen unter 2. handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um eine in Vor-dergrund stehende Sachangabe. Ebenso ist es nicht als ein im Inland ge-- 10 -bräuchliches Wort anzusehen, so dass ihm die notwendige Unterscheidungs-kraft nicht abgesprochen werden kann.Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Demzufolge war der Beschwerde auf der Grundlage des eingeschränkten Verzeichnisses stattzugeben.Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. KortbeinHu
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