BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 43/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 48 079 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2000 durch den Richter Dr. Vogel von Falckenstein als Vorsitzender, den Richter Viereck und den Richter Guth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegen die für Waren der Klassen 16, 24 und 25 eingetragene Marke Nr. 395 48 079 "Cindy" ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 1 189 813 "CINDA", - 3 - die für die Waren "Frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln aus Papier und Zellstoff ein-schließlich Inkontinenzwindeln aus Papier oder Zellstoff" im Markenregister eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts hat mit zwei Beschlüs-sen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 813 angeordnet, nämlich für die Waren "Windeln, Windeleinlagen, Windelvlies aus Papier, Zellstoff oder Zellulose; Vliesstoffe, insbesondere für Kleidereinlagen; Beklei-dungsstücke, insbesondere Umstandsbüstenhalter, Stillbüsten-halter, Sportbüstenhalter, Einlagen für Bekleidungsstücke, insbe-sondere Stilleinlagen, Windeleinlagen, Windelhöschen, Über-höschen", da insoweit eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Im übrigen hat die Marken-stelle den Widerspruch zurückgewiesen. Die zu löschenden Waren seien teilweise identisch mit den Widerspruchswaren oder lägen jedenfalls im Ähnlichkeitsbereich, weil sie ihrer wirtschaftlichen Be-deutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßi-gen Herkunfts-, Fabrikations- oder Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte hätten, daß der Verkehr die Herkunft aus dem selben Ursprungsbetrieb vermute. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen seien die geringfügigen Unter-schiede am Ende der Marken nicht markant genug, um klangliche Verwechslun-gen in Bezug auf die zu löschenden Waren zuverlässig zu verhindern. - 4 - Hiergegen wendet sich der Inhaber der jüngeren Marke mit der Beschwerde, die er nicht begründet hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Nach erneuter Prüfung stimmt der Senat mit der Markenstelle darin überein, daß die angemeldete Marke wegen des Widerspruchs aus der prio-ritätsälteren Marke teilweise zu löschen ist (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen, weil die streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke teilweise gleich, zum anderen Teil wegen erheblicher wirtschaftlicher Berührungspunkte ähnlich sind und die Marken aufgrund ihrer weitgehenden klanglichen Übereinstimmungen nicht auseinander gehalten werden können. Wegen der näheren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, inwiefern er sie für angreifbar hält. Dr. Vogel von Falckenstein Viereck Guth Cl
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