BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 45/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 055 246.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Oktober 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. März 2013 aufgehoben. G r ü n d e I. Das schwarz-weiße Wort-/Bildzeichen ist am 15. April 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 9: Film- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Re-chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetz-werken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbe-sondere Tonbänder, Kassetten, Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten (co-diert), Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks, ex-terne Festplatten, USB-Sticks sämtliche vorstehende Waren in bespielter und unbespielter Form; auf Datenträgern aufgezeichnete lnformationssammlungen - 3 - und Datenbanken; Computerprogramme und Software (gespeichert), insbeson-dere für Telekommunikation-, Netz- und Sprachdatenanwendungen sowie für den elektronischen Handel über das globale Kommunikationsnetz; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften [Magazine], Zeitschriften; Zei-tungen; Bücher; Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-rate); Papier- und Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); grafische Darstellungen, Kataloge; Prospekte; Klasse 35: Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-com-merce, Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-, Preisanaly-sen, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, Erteilung von Aus-künften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, betriebswirtschaftliche Be-ratung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Bera-tung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungsdienste in Fragen der Ge-schäftsführung, Buchführung, Buchprüfung, Dateienverwaltung mittels Compu-ter, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Fernsehwerbung, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Ge-schäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter, Erstellung von Geschäftsgutach-ten, Fotokopierarbeiten, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Betrieb einer lm- und Exportagentur, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Mannequindienste für werbe- und verkaufsför-dernde Zwecke, Marketing (Absatzforschung); Marktforschung, Meinungsfor-schung, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisati-onsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Personal-, Stellenvermittlung, Per-sonalanwerbung, Beratung in Fragen des Personalwesens, Plakatanschlag-werbung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung, Public Relations (Öffent-lichkeitsarbeit), Erstellung von Rechnungsauszügen, Rundfunkwerbung, Schau-fensterdekoration, Schreibdienste (Textverarbeitung), Schreibmaschinenarbei-ten; Sekretariatsdienstleistungen, Herausgabe von Statistiken, Steno-graphiearbeiten, Erstellung von Steuererklärungen, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer), Durchführung von Transkriptionen, Durchführung von Unternehmensverlage-rungen; Veranstaltung von Messen oder Preisverleihungen zu gewerblichen - 4 - oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Vermietung von Büromaschinen und -geräten, Vermietung von Photokopiermaschinen, Vermietung von Werbe-flächen, Vermietung von Werbematerial, Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte), Versandwerbung, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial, Vervielfältigung von Dokumenten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Verbrei-tung von Werbeanzeigen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung, Werter-mittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Preisverleihungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Telekommunikationsdienste mittels Telefon für offene und geschlossene Benut-zerkreise; Auskünfte über Telekommunikation; Ton-, Bild-, Videodatenübertra-gung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon-, ISDN- und DSL-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbankgespeicherten In-formationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizieren der (Com-puter-)Systeme, nämlich durch Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Fernsehnachrichtendienst (als Dienstleistung einer Pres-seagentur), technisches Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellen von Plattformen im Internet, Dateiübertragung von eigenen und fremdbezogenen Inhalten und Formaten für die Vertriebswege Sprachdienst, SMS und WAP (Content Brokerage), Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen aller Art im Rahmen der Dienstleistungen einer Presse-agentur, E-Mail-Dienste; Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Betrieb eines Clubs (Unter-haltung oder Unterricht), Betrieb von Spielhallen, Betrieb von Sportanlagen, Be-trieb von Vergnügungsparks, Betrieb von zoologischen Gärten, Betrieb eines - 5 - Bücherbusses, Betrieb einer Diskothek, religiöse Erziehung, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Betrieb von Feriencamps (Erziehung und Unterhaltung), Fernkurse, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduktion, Filmverleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Betrieb von Gesundheits-Klubs (Schulung und Fitness), Glücksspiele, Betrieb von Golfplätzen, Gymnastikunter-richt, Betrieb eines Internets, Betrieb von Kindergärten (Erziehung), Betrieb von Kinos, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Auskünfte über Freizeitaktivitäten, Durchfüh-rung von Live-Veranstaltungen, Modellstehen für Künstler, Montage (Bearbei-tung) von Videobändern, Betrieb von Museen, Musikdarbietungen (Orchester), Organisation und Veranstaltung von Symposien, Durchführung von pädagogi-schen Prüfungen, Partyplanung (Unterhaltung), Platzreservierungen für Unter-haltungsveranstaltungen, praktische Übungen (Demonstrationsunterricht), Rundfunkunterhaltung; Produktion von Shows, Betrieb eines Spielcasinos, Be-trieb von Sportcamps (Erziehung und Unterhaltung), Veranstaltung von sportli-chen Wettkämpfen, Vermietung von Stadien, Betrieb von Tonstudios, Synchro-nisation, Herausgabe von Texten, insbesondere Büchern, Zeitschriften und ge-druckten Computerprogrammen (ausgenommen Werbetexte), Theaterauffüh-rungen, Tierdressur, Vermietung von Tonaufnahmen, Turnunterricht, Unterhal-tung, Dienste von Unterhaltungskünstlern, Betrieb von Varietétheatern, Veran-staltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltung und Durchführung von Semina-ren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Veranstal-tung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Bällen, Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Schönheitswettbewerben, Veranstaltung von Unterhaltungs-shows, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), Aus-künfte über Veranstaltungen (Unterhaltung), Verfassen von Drehbüchern, Ver-mietung von Audiogeräten, Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnen-ausstattung und Fernsehstudios, Vermietung von Büchern (Leihbücherei), Ver-mietung von Bühnendekoration, Vermietung von Camcordern; Vermietung, von Filmgeräten und Filmzubehör, Vermietung von Kinofilmen, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Vermietung von Sportausrüstungen, ausge-nommen Fahrzeuge, Vermietung von Sporttaucherausrüstungen, Vermietung von Tennisplätzen, Vermietung von Theaterdekoration, Vermietung von Ton-aufnahmen, Vermietung von Videokameras, Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften, Online-Publikationen von elektronischen Zeitschriften, Büchern - 6 - oder Videos, Videofilmproduktion, Videoverleih (Bänder, Kassetten), Zeitmes-sung bei Sportveranstaltungen, Zirkusdarbietungen. Mit Beschluss vom 25. März 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen und zwar für nachfolgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Computer-Software, insbesondere für die Ab-frage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten (codiert), Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks, externe Festplatten, USB-sticks sämtliche vorstehende Waren in bespielter Form; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; Computerprogramme und Software (gespeichert), insbesondere für Tele-kommunikation-, Netz- und Sprachdatenanwendungen sowie für den elektronischen Han-del über das globale Kommunikationsnetz; Klasse 16: Druckereieızeugnisse, insbesondere Zeitschriften [Magazine], Zeitschriften; Zeitungen; Bü-cher; Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); grafische Dar-stellungen, Kataloge; Prospekte; Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-, Preisanalysen, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Fern-sehwerbung, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Herausgabe von Werbetexten, Marketing (Absatzforschung); Marktforschung, Meinungsforschung, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Plakatanschlag-werbung, Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit), Rundfunkwerbung, Herausgabe von Sta-tistiken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Veranstaltung von Messen oder Preisverleihungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Vermietung von Werbe-flächen, Vermietung von Werbematerial, Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte), Versandwerbung, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbe-- 7 - material, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Verbreitung von Werbeanzeigen, Wer-bung durch Werbeschriften, Werbung, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Er-stellung von Wirtschaftsprognosen, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenban-ken; Veranstaltung von Preisverleihungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken, insbe-sondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Telekommu-nikationsdienste mittels Telefon für offene und geschlossene Benutzerkreise; Auskünfte über Telekommunikation; Ton-, Bild-, Videodatenübertragung durch Kabel, Satellit, Com-puter, Computer-Netzwerke, Telefon-, ISDN- und DSL-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Te-letext-Programmen oder -Sendungen; Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, Internet und ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Inter-net, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbe-sondere auch vermittels interaktiv kommunizieren der (Computer-)Systeme, nämlich durch Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Fernsehnachrichten-dienst (als Dienstleistung einer Presseagentur), technisches Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellen von Plattformen im Internet, Dateiübertragung von eigenen und fremdbezogenen Inhalten und Formaten für die Vertriebswege Sprachdienst, SMS und WAP (Content Brokerage), Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informati-onen aller Art im Rahmen der Dienstleistungen einer Presseagentur, E-Mail-Dienste; Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduktion, Filmverleih, Organisation und Veran-staltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Durchführung von pädagogischen Prüfungen, prakti-sche Übungen (Demonstrationsunterricht), Rundfunkunterhaltung; Herausgabe von Tex-ten, insbesondere Büchern, Zeitschriften und gedruckten Computerprogrammen (ausge-nommen Werbetexte), Vermietung von Tonaufnahmen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Veran-staltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), Ver-mietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften, Online-Publi-- 8 - kationen von elektronischen Zeitschriften, Büchern oder Videos, Videofilmproduktion, Vi-deoverleih (Bänder, Kassetten). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen sich im zu-rückgewiesenen Umfang nicht dazu eigne, Waren und Dienstleistungen eines Un-ternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, da es inso-weit allein eine sachbezogene Angabe enthielte. Der Begriff Handelsblatt werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistun-gen handele, die von einer Zeitung oder Zeitschrift, die sich mit Themen des Han-dels befasse, angeboten oder erbracht würden. Die grafische Gestaltung vermöge der angemeldeten Marke eine Schutzfähigkeit nicht zu verleihen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 10. Mai 2013. Sie ist der Auffassung, dass eine weitgehende Zurückweisung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen bei dem vom DPMA zugrunde gelegten Verkehrsverständnis schon nicht hätte erfolgen dürfen. Das DPMA unterstelle, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen als Hinweis auf ein gedrucktes oder elektronisches Nach-richtenmedium, das sich mit Themen des Handels befasse, verstehe. Ein be-schreibendes Verständnis könne deshalb schon z. B. für die in Klasse 9 bean-spruchten Waren nicht in gleicher Weise für alle Hilfsmittel, die der Erstellung des Druckereierzeugnisses dienten, angenommen werden. Gleiches gelte auch für die Zurückweisung der Dienstleistungen der Klasse 41. Eine Zurückweisung der an-gemeldeten Waren der Klasse 16 habe nicht erfolgen dürfen, weil durch die grafi-sche Gestaltung des angemeldeten Zeichens ein Kontrast zu dem Wortbestandteil erzeugt werde, der in dem in Frage stehenden Bereich der Klasse 16 keineswegs üblich sei. Die Markenstelle verkenne, dass es sich bei der Bezeichnung „Han-delsblatt“ um einen überragend bekannten Titel handele, der auch zu einer Eintra-gung allein der Wortmarke „Handelsblatt“ im Jahr 2000 als im Verkehr durchge-setzte Marke geführt habe. Das Handelsblatt erscheine seit bald 70 Jahren und sei ein Pflichtblatt der Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main und Düsseldorf. - 9 - Die Beschwerdeführerin hat ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Be-schwerdeverfahren durch Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 insoweit beschränkt, als von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nur noch Folgende beansprucht werden: Klasse: 16 Wirtschafts- und Finanztageszeitungen Klasse 41: Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA aufzu-heben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht einge-legte Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung ist nach Be-schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Be-schwerdeführerin begründet. Der Eintragung des Wort-/Bildzeichens für die allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen stehen wegen der Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils „Handelsblatt“ keine Schutzhindernisse entgegen. - 10 - 1. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 39 Abs. 1, 2. Var. MarkenG das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 wirksam - wie folgt - beschränkt: Klasse: 16 Wirtschafts- und Finanztageszeitungen Klasse 41: Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen 2. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, weil für die noch verfahrensge-genständlichen Waren und Dienstleistungen keine Eintragungshindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 MarkenG vorliegen. Der ursprünglich als beschreibende Sachan-gabe schutzunfähige Wortbestandteil „Handelsblatt“ verleiht aufgrund seiner Ver-kehrsdurchsetzung dem verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildzeichen die erfor-derliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Darüber hinaus unterliegt das Anmeldezeichen wegen des durchgesetzten Bestandteils auch kei-nem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 10 – Nivea-Blau; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-dernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Will-kommen im Leben). Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der - 11 - Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA [Henkel]; BGH GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Lan-genscheidt-Gelb; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Ein zusammen-gesetztes Zeichen kann jedoch bereits dann schutzfähig sein, wenn eines seiner Elemente schutzfähig ist, das im Gesamtzeichen nicht untergeht. Das Element kann dabei originär schutzfähig sein, ebenso kann es sich aber auch um einen im Verkehr durchgesetzten Bestandteil halten. Nicht Voraussetzung ist dagegen, dass jeder Bestandteil eines angemeldeten Kombinationszeichens durchgesetzt sein müsse. Es können insoweit keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, als bei Kombinationszeichen, die von vornherein einen unterscheidungs-kräftigen Bestandteil enthalten (BGH GRUR 1983, 243, 245 – BEKA-Robusta; BPatG, Beschluss vom 11.02.2010, 26 W (pat) 6/09 – freenet iPhone; In-gerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 8 Rn. 322; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8 Rn. 580). Ebenso ist nicht erforderlich, dass das durchgesetzte Element das Gesamtzeichen beherrscht und die übrigen Bestand-teile demgegenüber völlig in der Wahrnehmung zurücktreten. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Matratzen Concord/Hukla]; BGH a. a. O. Rn. 11 – Kaleido; BGH a. a. O. Rn. 8 – Link eco-nomy). b) Dem angemeldeten Zeichen kann für die noch verfahrens-gegenständlichen Waren „Wirtschafts- und Finanztageszeitungen“ eine hinrei-chende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. - 12 - aa) Die am 20. Dezember 1996 angemeldete Wortmarke Nr. 396 55 664 „Han-delsblatt“ ist am 13. Juli 2000 als verkehrsdurchgesetzte Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG im Register des Deutschen Patent- und Markenamts in Klasse 16 für „Wirtschafts- und Finanz-Tages-Zeitungen“ eingetragen worden. Die Wortmarke kann gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG wegen des Bestehens von Schutzhinder-nissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG nicht mehr angefochten werden. da sie seit mehr als zehn Jahren eingetragen ist. Zweifel an der weiterhin bestehenden deutschlandweiten Bekanntheit der im Ver-kehr durchgesetzten Wortmarke bestanden weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung noch bestehen sie zum Entscheidungszeitpunkt, obwohl seit der An-meldung/Eintragung zwischenzeitlich mehr als 15 Jahre vergangen sind. Im Ge-genteil, ist der Begriff „Handelsblatt“ inzwischen im Brockhaus, Enzyklopädie, Band 11, 21. Auflage (2006) hinterlegt. Das Handelsblatt wird beschrieben als Wirtschafts- und Finanzzeitung, gegründet am 16. Mai 1946, welche börsentäglich in Düsseldorf erscheint. Nicht nur, dass es neben der Printausgabe zwischenzeit-lich auch einen Online-Auftritt unter der gleichnamigen Marke gibt, der ebenfalls zur weiteren Verbreitung und Bekanntheit des Begriffs „Handelsblatt“ beiträgt, handelt es sich bei dem Printmedium doch um ein überregionales Börsenpflicht-blatt im Sinne des § 32 Abs. 5 BörsenG. Börsennotierte Unternehmen müssen alle Bekanntmachungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, in den Pflichtblättern der entsprechenden Börsen veröffentlichen. Hierzu zählt auch das Handelsblatt ge-mäß Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 für die Jahre 2013 und 2014. Die Auflagenhöhe des täglich (Mo-Fr) erscheinenden Printmediums variierte vom ers-ten Quartal 1998 in Höhe von … bis zum zweiten Quartal 2015 in Höhe von … Stück (vgl. Statistik der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V., www.ivw.eu). Dies stellt – trotz eines Rückgangs, den im Übrigen die meisten deutschen (Print-)Tageszeitungen zu ver-zeichnen haben - einen erheblichen Verbreitungsgrad für eine täglich erschei-nende Wirtschaftszeitung dar. - 13 - bb) Das um Schutz nachsuchende schwarz/weiße Wort-/Bildzeichen setzt sich aus dem Wortbestandteil „Handelsblatt“ und einem grauen senkrechten Längsbalken, der links vom Wortzeichen steht, zu-sammen. Einfache grafische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr sich durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eig-nen sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Die einfache Grafik ist vorliegend so nichtssagend, dass sie hinter dem Wortbe-standteil zurücktritt und kaum wahrgenommen wird. Der im Verkehr durchgesetzte Wortbestandteil „Handelsblatt“ tritt damit unübersehbar als Betriebskennzeichen hervor. Das angemeldete Gesamtzeichen besteht daher nicht ausschließlich aus schutz-unfähigen Bestandteilen, sondern ist wegen seines verkehrsdurchgesetzten Wort-bestandteils insgesamt unterscheidungskräftig. c) Über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügt das angemeldete Zeichen aus den o. g. Gründen auch für die ebenfalls noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen „Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen“ in Klasse 41. Die Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke „Handelsblatt“ für „Wirt-schafts- und Finanz-Tages-Zeitungen“ ist auch bei der Beurteilung der Eintra-gungsfähigkeit des Anmeldezeichens für die vorgenannten Dienstleistungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung nicht in gleicher Weise die Möglichkeit der Erstreckung im näheren Ähnlichkeitsbereich wie dies bei der Kennzeichnungskraft für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Fall ist. Bei einem besonders engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Ware und Dienstleistung ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass die für eine Ware bzw. Dienstleistung festgestellte Verkehrsdurchsetzung auch für die andere Ware bzw. Dienstleistung gilt. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof dies für Zeitschriften und die Herausgabe von Zeitschriften anerkannt (BGH GRUR - 14 - 2014, 483 Rn. 47 - test). Der enge sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang besteht darin, dass Zeitungen und Zeitschriften von Verlagen herausgegeben werden, die häufig auch eigene Printerzeugnisse verlegen wie z. B. die S… SE, die eines der größten digitalen Verlagshäuser Europas mit einer Rei- he multimedialer Medienmarken wie Bild, Die Welt und Fakt ist; zur B… SE & Co. KGaA gehören u. a. die Publikumsverlagsgruppe P… … mit fast … Verlagen ebenso wie das D… …, von dem Brigitte, Schöner Wohnen Capital, Stern und diverse GEO-Ma-- gazine herausgegeben werden; der C… mit rund … lieferbaren Werken, über … Fachzeitschriften und einer jährlichen Produktion von bis zu … Publikationen zählt ebenfalls zu den großen deutschen Buch- und Zeitschriften-verlagen mit vielen Eigenproduktionen. d) Das Anmeldezeichen unterliegt aus den vorgenannten Gründen wegen des durchgesetzten Wortbestandteils auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu
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