BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 46/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 031 841.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2012 unter Mitwirkung der der Richterin Kortge, der Richterin am Landgericht Uhlmann und der Richterin Werner - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2011 und 7. Februar 2012 sind wirkungslos. G r ü n d e I. Die Wortfolge ESD ist am 10. Juni 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 9, 12, 35, 36, 38, 39 und 42 angemeldet worden. Mit Beschlüssen vom 9. November 2011 und 7. Februar 2012, letzterer im Erinne-rungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung ge-mäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit einem an das DPMA gerichteten Schriftsatz vom 24. Juli 2012 hat die Anmel-derin die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Wortfolge zurückgenommen und mit einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 15. Juni 2012 die Aus-sprechung der Wirkungslosigkeit der Amtsbeschlüsse beantragt. - 3 - II. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind. Die Rücknahme der Markenanmeldung (§ 39 Abs. 1 MarkenG) kann auch nach der Zurückweisungsentscheidung des DPMA im Beschwerdeverfahren erklärt wer-den, solange die Zurückweisung noch nicht rechtskräftig ist (BGH GRUR 1983, 342, 343 – BTR). Nach dem gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, wenn die Klage zurückgenommen wird, der Rechts-streit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Nach dem gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog anzu-wendenden § 269 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht auf Antrag über diese Wir-kung durch (deklaratorischen) Beschluss. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat der Ausspruch der Wirkungslosigkeit auf Antrag zwingend zu erfolgen. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Kortge Uhlmann Werner Hu
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