BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 47/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 44 404.9 _______________________ … orsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und den Richter Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2008 durch die V- 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 23. Fe-bruar 2005 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 304 44 404 ist für die Waren und Dienstleistungen Sonnenbrillen; Modeschmuck, Uhren; Taschen; Bekleidungsstü-cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, gewebte und gestrickte Pro-dukte, T-Shirts, bedruckte Shirts, unbedruckte Shirts, Röcke, Klei-der, Hosen, Jeanshosen, Halstücher und Schals, Jacken; Klasse 38: Telekommunikation, Beschaffung und Bereitstellung von Informa-tionen über das Internet, Bereitstellung und Betreuung von Zugän-gen zum Internet, Dienstleistungen eines Internet-Providers zur Eintragung in den Farben Lila/Schwarz in das Register angemeldet. - 3 - Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum erfasse die aus den gängigen englischsprachigen Wör-tern „crazy“ und „line“ zusammengesetzte Wortkombination lediglich als werbeübli-che Anpreisung einer „ausgefallenen, verrückten Produktlinie“. Für die bean-spruchten Waren beschreibe das Zeichen daher lediglich deren Zugehörigkeit zu einer ausgefallenen Produktlinie und werde nicht als betrieblicher Herkunftshin-weis wahrgenommen. Entsprechendes gelte für die beanspruchten Dienstleistun-gen, die ebenfalls Gegenstand eines ausgefallenen Angebots sein könnten, etwa einer besonderen Art der Tarifgestaltung, eines ausgefallenen Services usw.. Die graphische Ausgestaltung bewege sich im Rahmen werbeüblicher Gestaltungen und sei für sich allein nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen. Auch die Voreintragung der Marke in Israel rechtfertige keine andere Beurteilung, da für die Prüfung der Unterscheidungskraft allein auf die Auffassung der beteilig-ten inländischen Verkehrskreise abzustellen sei. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün-dung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich im Bereich der verfahrensgegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Verwendung der Wortfolge „crazy line“ nicht feststellen lasse. Zu berücksichtigen sei außerdem der zusätzliche Bildbestandteil, der dem Zeichen in seiner Gesamtheit die erforderli-che Unterscheidungskraft verleihe. Ergänzend verweist die Anmelderin auf Vorein-tragungen des beanspruchten Zeichens als Gemeinschaftsmarke sowie in Israel und Griechenland. Außerdem habe das Deutsche Patent- und Markenamt zahlrei-che vergleichbare mit dem Bestandteil „Crazy“ gebildete Kombinationszeichen für entsprechende Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. - 4 - II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Er-folg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen weder das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke in-newohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die an-gemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einer-seits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Einem Zeichen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft zum einen, wenn die Wortbestandteile einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt auf-weisen, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Ver-kehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Ent-sprechendes gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe zu diesen ein enger beschreibender Bezug hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch unmittelbar hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind Angaben, bei denen es sich um ein gebräuchli-ches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, - 5 - das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - City-service; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Nach diesen Grundsätzen kann dem beanspruchten Zeichen die erforderliche Un-terscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 2. Die angemeldete Wort-/Bildmarke besteht aus einem lilafarbenen Quadrat und der Wortfolge „CRAZY LINE“. Das englische Wort „crazy“ ist als Ausdruck der Ju-gendsprache lexikalisch belegt mit der Bedeutung von „verrückt, überspannt“ (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Mit dieser Bedeutung wird der Begriff im inländischen Sprachgebrauch vereinzelt sowohl zur Beschrei-bung als auch zur Kennzeichnung von Produkten für eine jugendliche Zielgruppe verwendet, z. B. www.crazy-presents.de - „Die Welt der verrückten Geschenk-ideen - Crazy Presents.de“; www.n-js.de - „Unter „Crazy Looks“ findet Ihr ausge-fallene Frisuren“; www.yopi.de - „Crazy Creek Schützer Set Sport-Line für Inline-Skater“; www.bohemiacosmetics.cz - „Produkte für Teenager - CRAZY LINE“. Der weitere Wortbestandteil „line“ ist den inländischen Verkehrskreisen mit der Bedeu-tung von „Linie, Verbindung“ verständlich (vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]). Bei Bekleidungsstücken und Accessoires kennt das angesprochene Publikum den Begriff „Modelinie“ zur Bezeichnung einer bestimmten Stilrichtung innerhalb einer Kollektion. Im Bereich der Telekommuni-kation bezeichnet das englische Wort „line“ eine Leitung oder Verbindung und ist als Bestandteil des Begriffs „online“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegan-gen. Die Wortzusammensetzung „crazy line“ erfasst das angesprochene Publikum daher ohne Weiteres im Sinne von „verrückte Linie“ bzw. „verrückte Verbindung“. Mit Ausnahme der oben angeführten Belegstelle für Kosmetikprodukte lässt sich eine beschreibende Verwendung des Gesamtbegriffs aber nicht feststellen. 3. Das Zeichen in seiner Gesamtheit weist damit trotz des beschreibenden An-klangs der beiden Wortelemente für die beanspruchten Waren und Dienstleistun- - 6 - gen keinen eindeutigen, im Vordergrund stehenden Aussagegehalt auf. Über die oben angeführten vereinzelten Verwendungen hinaus zeigt die Recherche keine Üblichkeit des Adjektivs „crazy“ zur Beschreibung eines bestimmten Modestils. Zu berücksichtigen ist im Gesamteindruck das Zeichens auch das zusätzliche Bildele-ment in Form des lilafarbenen Quadrats. Es handelt sich dabei zwar um eine ein-fache geometrische Figur, im Bereich der hier einschlägigen Textilwaren und Accessoires ist der Verkehr aber an die kennzeichnende Verwendung einfacher grafischer Elemente gewöhnt, da das Anbringen der Marke auf diesen Waren, z. B. auf Webetiketten, Taschenverschlüssen und Brillenbügeln, nur einfache gra-fische Gestaltungen zulässt. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen „Telekommunikation, Beschaffung und Bereitstellung von Informationen über das Internet, Bereitstellung und Betreu-ung von Zugängen zum Internet, Dienstleistungen eines Internet-Providers“. Bei diesen technischen Dienstleistungen, die auf die Übertragung und Bereitstellung von Daten ausgerichtet sind, legt der Verbraucher großen Wert auf die Berechen-barkeit, Zuverlässigkeit und gleichbleibende Qualität des Leistungsangebot, so dass nicht erkennbar ist, welchen Sachhinweis er der Bezeichnung „crazy line“ im Sinne einer „verrückten“ Kommunikationsverbindung entnehmen sollte. 4. Für das Zeichen in seiner Gesamtheit lässt sich auch kein Interesse der Mitbe-werber an einer beschreibenden Verwendung feststellen, so dass auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung nicht entgegen steht. 5. Auf die Voreintragungen der Marke als Gemeinschaftsmarke sowie in Israel und Griechenland kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an wie auf die Vorentscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts. Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass ausländische Voreintragen fremdsprachiger Zeichen al-lenfalls eine Indizwirkung entfalten können, wenn die Voreintragung in einem Land erfolgt ist, in dem die betreffende Fremdsprache Landessprache ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 63; BGH GRUR 2001, 1046, 1047 - GENESCAN; GRUR - 7 - 2001, 162, 164 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT). Hingegen kann die Voreintragung als Gemeinschafts-marke nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften keine Bindungswirkung entfalten, weil das Gemeinschaftsmarkenrecht ein autonomes System ist (vgl. EuGH Rs. C- 238/06 PRn. 71 ff. - Develey). Grabrucker Fink Dr. Kortbein Ko
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