BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 5/12 _______________________ Aktenzeichen B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Löschung der Marke 307 61 521 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 20. März 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzennden Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Uhlmann beschlossen: Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Löschung der Marke 307 61 521 wird ausgesetzt. I. Die Wortmarke 307 61 521 ZOOMER ist am 7. November 2007 eingetragen worden für die Dienstleistungen der - 3 - Klasse 35: Werbung, auch im Internet; Marketing, auch im Inter-net; E-Mail-Marketing; Suchmaschinen-Marketing; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen sowie elektroni-schen und nicht elektronischen Werbemitteln; Ver-mietung und Vermittlung von Werbeflächen im Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Übermittlung von Werbebotschaften und anderen Werbemaßnah-men auf mobile Kommunikationsgeräte; Präsentation von Waren und Dienstleistungen im Internet und in anderen Kommunikationsnetzen für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten sowie von Handelsgeschäften für Dritte, auch über das Internet und im Rahmen von E-Commerce; Klasse 38: Bereitstellen von Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet und auf Computerprogramme in Datennetzen; Wei-terleitung von Nachrichten aller Art an Internet-Adres-sen (Web-Messaging) und auf mobile Kommunikati-onsgeräte; Bereitstellen von Telekommunikationska-nälen für Teleshopping-Dienste; elektronische Nach-richtenübermittlung, Paging-Dienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienstleistungen von Presseagenturen; Vermietung der Zugriffszeit auf glo-bale Computernetzwerke; Vermietung und Zugriffs-zeiten zu Datenbanken; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen Verlagserzeugnissen, insbesondere von Zeitungen und Zeitschriften im Internet und über andere Kom-- 4 - munikationsnetze, insbesondere auch zum Abruf von mobilen Kommunikationsgeräten; Klasse 42: Zurverfügungstellung und Vermietung von elektroni-schen Speicherplätzen (Webspace) im Internet; Be-reitstellung von Suchmaschinen im Internet; Design von Homepages und Webseiten (Webdesign). Hiergegen hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch aus der Wortmarke 306 71 895 Zoonar erhoben, die am 27. Juni 2007 eingetragen worden ist für die Waren und Dienst-leistungen der Klasse 16: Künstlerbedarfsartikel; Druckletter; Druckstöcke; Pa-pier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Kataloge für Events, sportliche Veranstaltungen, Messen, Ausstel-lungen, Kongresse; Broschüren, Magazine; Fotogra-fien, Poster; Schreibwaren; Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Briefpapier und Briefumschläge, Brief-marken, Notizbücher, Tagebücher, Notizzettel, Notiz-tafeln, Adressenbücher, Briefmappen, Aktendeckel, -mappen und -hefter, Kalender, Ringbücher, Hefte, Sammelbücher, Bücherstützen, Buchhüllen, Briefbe-schwerer, Brieföffner, Schreibunterlagen, Tischordner (Behälter für Schreib- und Büroutensilien); Fotogra-fien, Fotogravuren; Klebegeräte für Fotografien, Stän-- 5 - der für Fotografien; Aufkleber, Stickers (Papeteriewa-ren), soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichen-Lineale, Radiergummis, Hefter, Heft- und Büroklammern, Bü-cher und Lesezeichen; Schreibunterlagen, Büroartikel (ausgenommen Möbel); Papier- und PVC-Aufkleber, Papiertüten, -taschen, -beutel für Verpackungszwe-cke; Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier oder Pappe; Fähnchen, Wimpel aus Papier oder Pappe, Servietten aus Papier, Tischdecken aus Pa-pier, Platzdeckchen aus Papier; Schreibtafeln, Schreibgeräte, Markierstifte, Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien, Schüleretuis gefüllt mit Mar-kierstiften, Füllhaltern, Kugelschreibern, Bleistiften, Li-nealen, Radiergummis und Notizzetteln; Bleistiftdosen und -behälter, Bleistifthalter, Bleistiftverlängerer, Blei-stiftspitzer; Abrollgeräte für Klebebänder für Papier-und/oder Schreibwaren, Verpackungsbeutel, -hüllen und -taschen aus Papier oder Kunststoff; Globen, Wandtafelzeichengeräte; Stempel, Stempelfarben und -kissen; Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Jerseybe-kleidung; Strickwaren, Sweater Westen, Jacken, Polo-Shirts, Hemden, Schals, Halstücher, Stirnbänder (Be-kleidung), Kopfbedeckung (Mützen, Kappen); Son-nenhüte, Mützenschirme; Schuhwaren; Klasse 35: Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Geschäfts-führung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung, Informationen oder Auskünfte in Geschäfts-angelegenheiten; Buchführung; Dateiverwaltung mit-- 6 - tels Computer; Marketing, Werbung für Aussteller und Werbemittlung; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Wer-bematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommuni-kations-Medien; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Inanspruchnahme von Dienstverträgen; Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Vertei-lung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungsprä-sentationen; Vermittlung von Werbeanzeigen; Markt-kommunikation, nämlich Presseveröffentlichungen, Public Relations, Produktwerbung und Imageberatung für andere; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Werbung und Werbevermittlung; organisatorische Beratung per Hot-line; Abschluss von Verträgen für Dritte über den Ver-kauf von Waren und Dienstleistungen im Internet, ins-besondere von gerahmten und ungerahmten Fotos, Kunstdrucken, Grafiken, Postern, Karten, Postkarten, Lesezeichen, T-Shirts und sonstigen Bekleidungsstü-cken, Kalendern, Künstlerbedarf, Geschenkartikeln, CD-ROMs und Merchandise-Artikeln; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse, Meinungsforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemitt-lung; Unternehmens- und Organisationsberatung; Ver-mittlung von Verträgen über die Anschaffung und Ver-äußerung von Waren; Datenbankdienstleistungen, nämlich Zusammenstellung, Systematisierung und Verwaltung von Daten und Grafiken in Datenbanken; - 7 - Archivierung und Systematisierung von Foto- und Filmdaten; Herausgabe und Veröffentlichung von Bild-material, namentlich Fotografien, Bildplatten, Video-bändern, CD-ROM, digitalisierten Medienspeichern zu Werbezwecken; Klasse 38: Telekommunikation; Presse- und Nachrichtenagentu-ren; Übermitteln von Daten in Computernetzwerken; Bereitstellen des Zugriffs auf Bilddaten in Computer-netzwerken; Kommunikation über Computerterminals; Bereitstellung des Zugriffs auf Bildmaterial, namentlich Fotografien, Bildplatten, Videobändern, CD-ROM, di-gitalisierten Medienspeichern in digitalen Netzen; Aus-strahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernseh-sendungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Übermittlung von Nachrichten; Satellitenübertragung; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; E-Mail-Dienste; Ausstrahlung von interaktiven Onlinediensten, nämlich Betreiben eines Teie-shopping-Kanals; Leitungs-, Routing- und Verbin-dungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen eines Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Portalen im Internet; Bereitstellen von Plattformen im Internet; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Durchführung von Videokonferenzen; Kon-ferenzschaltungen (Übermittlung von Informationen und/oder Nachrichten); Nachrichten- und Bildübermitt-- 8 - lung mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Pressemeldungen; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-messaging); Vermietung von Zugriffszeit auf einen Da-tenbank-Server; Onlinedienstleistungen, nämlich Be-reitstellung, Übermittlung und Lieferung von Nach-richten sowie Bereitstellung des Zugriffs auf Informa-tionen, Zeichnungen, Texten, Grafiken und Bildma-terial, insbesondere Fotos, über elektronische Kom-munikationsnetze, insbesondere in Verbindung mit den oben erwähnten Dienstleistungen; Telekommuni-kation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikations-dienste für das Internet; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen im Rahmen der Telekommunikation, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizierender (Compu- ter-)Systeme und CD-ROM; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Klasse 40: Entwicklung von fotografischen und digitalen Filmen; Erstellen von fotografischen Abzügen; Erstellen von Fotogravuren; Fotosatzarbeiten; Vervielfältigung von Fotografien; Anfertigung von fotografischen Lichtbild-werken und Bildern; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Herausgabe von Zeitschriften, Druckwaren und Büchern, auch in elektronischer Form in Intranetzen sowie im Internet; - 9 - Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Verleih von Büchern (Leihbücherei); Pro-duktion von Shows, von Filmen; Betrieb einer Künst-leragentur; Vermietung von Filmen, Fotografien, Ton-aufnamen, Filmprojektionsgeräten und Zubehör, so-weit in Klasse 41 enthalten; Veranstaltung von Bil-dungs- und Unterhaltungswettbewerben; Veranstal-tung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kon-gressen; Veranstaltung von Ausstellungen für kultu-relle oder Bildungszwecke; Fotografieren; Dienstleis-tungen eines Zeitungsreporters; Aufzeichnung von Vi-deobändern; Klasse 42: Lizenzierung von Software; Beratung in Fragen ge-werblicher Schutzrechte; Lizenzvergabe von gewerb-lichen Schutzrechten, insbesondere für Bildmaterial, Fotografien; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten, insbesondere für Bild-material, Fotografien; Dienstleistungen im Bereich der Schutz- und Leistungsschutzrechte, soweit sie in Klasse 42 enthalten sind; Installation von Software zum Betrieb einer Datenbank; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Lizenzierung von Nutzungs-rechten, insbesondere Leistungs- und Verwertungs-rechte, an Fotografien, Diapositiven, Lichtbildwerken für herausgeberische und andere kommerzielle Zwe-cke; Verwaltung und Verwertung von Reproduktions-rechten und gewerblichen Schutzrechten; Erstellung und Pflege von Datenbanken (Software) zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen; Erstellen und Ge-- 10 - staltung von Internetseiten zum Zwecke der Präsenta-tion von Verkaufsangeboten von Waren und Dienst-leistungen im Internet, insbesondere von gerahmten und ungerahmten Fotos, Kunstdrucken, Grafiken, Postern, Karten, Kalendern, Künstlerbedarf, Ge-schenkartikel, CD-ROMs und Merchandise-Artikeln, digitalen Filmen, (nicht digitalen) Kunstwerken, (nicht digitalen) Illustrationen und digitalen Videos. Durch die Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 und 10. November 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes die angegriffene Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den zu vergleichenden Dienstleis-tungen bestehe Identität oder enge Ähnlichkeit. Den deshalb erforderlichen deutli-chen Abstand zu der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchs-marke halte die angegriffene Marke nicht ein, da die Begriffe ZOOMER und Zo-onar schriftbildlich und klanglich hinreichend ähnlich seien. Da es sich um zwei Fantasiebegriffe handele, liege eine bestimmte Aussprache für beide Begriffe nicht zwingend nahe, sodass alle Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Sowohl bei einer deutschen Aussprache beider Begriffe als auch bei der engli-schen Aussprache seien beide Begriffe einander eng ähnlich. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie hat mit Antrag vom 18. Januar 2013 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Widerspruchsmarke wegen Verfalls beantragt. - 11 - Sie stellt den Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Lö-schung der Widerspruchsmarke auszusetzen. Die Beschwerdegegnerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Sie trägt vor, die Widerspruchsmarke werde weiterhin rechtserhaltend benutzt. Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Verfahren war gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO auszusetzen. Denn die Entscheidung über die Löschung der Widerspruchsmarke ist für das hie-sige Beschwerdeverfahren vorgreiflich. Gemäß § 148 ZPO, der nach § 82 Abs. 1 MarkenG, auch im Markenbeschwerde-verfahren vor dem Bundespatentgericht Anwendung findet, kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder Verwaltungsverfah-rens aussetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungs-behörde festzustellen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand hängt die Erfolgsaussicht der Be-schwerde von dem Bestand der Widerspruchsmarke ab, gegen die ein Lö-schungsantrag wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG bei dem Deutschen Patent-und Markenamt gestellt worden ist. - 12 - Der Senat teilt vorläufig die Auffassung der Markenstelle, wonach die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht einhalten dürf-te. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen dürften über-wiegend identisch und im übrigen eng ähnlich zu den Dienstleistungen der Wi-derspruchsmarke sein. Die Widerspruchsmarke dürfte als Fantasiebegriff ohne sachlichen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Auch wenn man von einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Ver-kehrskreise ausgeht, da sich die zu vergleichenden Dienstleistungen jedenfalls zum Teil an Fachkreise, nämlich Unternehmer und leitende Angestellte richten, die diesen Leistungen wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung mit gesteigerter Auf-merksamkeit begegnen, dürfte die angegriffene Marke den erforderlichen deutli-chen Abstand zu der Widerspruchsmarke weder in schriftbildlicher noch in klangli-cher Hinsicht einhalten. Daher ist die Entscheidung über den Verfall der Widerspruchsmarke vorgreiflich für die Entscheidung des Senates über die Beschwerde. Falls die Widerspruchs-marke gelöscht werden sollte, hat die Beschwerde Aussicht auf Erfolg. Das Verfahren war deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag gegen die Widerspruchsmarke auszusetzen. Grabrucker Kortge Uhlmann Hu
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