ECLI:DE:BPatG:2022:260122B29Wpat52.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 52/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2016 234 220
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter kraft Auftrags Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die angegriffene (in anthrazit und grün ausgestaltete) Wort-/Bildmarke
ist am 5. Dezember 2016 angemeldet und am 10. April 2017 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende
Dienstleistungen eingetragen worden:
Klasse 35: Computergestützte Online-Bestelldienste für Geschenkartikel;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und
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Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Drucksachen.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 12. Mai 2017.
Gegen die Eintragung der Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch
erhoben aus ihrer am 14. Juni 2013 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 35, 36, 37, 41 und 42 eingetragenen
Wortmarke 30 2013 014 037
stilwerk
Die Widersprechende hat den Widerspruch beschränkt erhoben und stützt ihn nur
auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 20: Möbel, Spiegel und Rahmen, soweit in Klasse 20 enthalten;
Klasse 21: Haushaltsgeräte, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in
Klasse 21 enthalten;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Werbung; Öffentlichkeitsarbeit; Beratung bei der
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Beratung bei der internen
Kommunikation von Unternehmen und organisatorische Beratung
bei der Öffentlichkeitsarbeit von Einzelhandelsgeschäften,
Gastronomiebetrieben, Werkstätten, Kaufhäusern, Einkaufszentren
und Ausstellungsräumen; Beratung bei der Organisation und
Führung von Unternehmen, insbesondere Beratung bei der internen
Kommunikation von Unternehmen und organisatorische Beratung
bei der Öffentlichkeitsarbeit von Einzelhandelsgeschäften,
Gastronomiebetrieben, Werkstätten, Kaufhäusern, Einkaufszentren
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und Ausstellungsräumen; Marketing, auch für kulturelle,
künstlerische, Freizeit-, soziale und sportliche Aktivitäten und
sonstige Veranstaltungen; Geschäftsführung;
Unternehmensberatung- und -verwaltung, insbesondere zur
betriebswirtschaftlichen Koordination und Verwaltung von
Einzelhandelsgeschäften, Gastronomiebetrieben, Werkstätten,
Kaufhäusern, Einkaufszentren und Ausstellungsräumen;
Vorbereitung fremder Bauvorhaben in organisatorischer Hinsicht;
betriebswirtschaftliche Planung von Immobilienobjekten und
Einrichtungen, insbesondere von Einzelhandels- und
Dienstleistungsobjekten wie Einkaufszentren;
Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Möbel, Spiegel und
Rahmen, Haushaltsgeräte, Glaswaren, Porzellan und Steingut,
Webstoffe, Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Teppiche,
Auslegeware und Tapeten, nämlich Werbung und Kundenservice,
nämlich Entgegennahme von Kundenbeschwerden,
Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenfragen, insbesondere
nach besonderen Ersatzteilen, für Hersteller der vorgenannten
Waren sowie Katalogwerbung, Internetwerbung, Herausgabe von
Informationsbroschüren für Werbezwecke, Betrieb einer Import- und
Exportagentur, Auswahl und Anordnung im Ladengeschäft, Auswahl
von Waren, ihre Zusammenstellung und ihre Präsentation, auch über
das Internet, alle Dienstleistungen bezüglich der vorgenannten
Waren; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen
sowie von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke.
Ferner hat die Widersprechende ihren Widerspruch sowohl auf den
Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG als auch
auf den Sonderschutz einer bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
gestützt.
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Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA auf
den Widerspruch aus der Marke 30 2013 014 037 die Löschung der angegriffenen
Marke wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.
Mangels aufgeworfener Benutzungsfragen sei für den Vergleich der Waren und
Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Danach seien die
Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit einigen Waren der
Widerspruchsmarke zumindest durchschnittlich ähnlich. Eine durchschnittliche
Ähnlichkeit bestehe, soweit den „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und
Bekleidungsaccessoires“ der angegriffenen Marke die Waren „Bekleidungsstücke,
Kopfbedeckungen“ der Widerspruchsmarke gegenüberstünden. Weiterhin seien die
„Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drucksachen“ der angegriffenen
Marke mit den Waren „Schreibwaren, Büroartikel“ der Widerspruchsmarke als
mindestens durchschnittlich ähnlich anzusehen. Drucksachen, die Gegenstand des
Einzelhandels sein könnten, und Schreibwaren sowie andere Büroartikel würden
üblicherweise von denselben Einzelhändlern angeboten. Auch auf diesem Sektor
sei der Verkehr daran gewöhnt, dass Hersteller selbst Handel mit ihren Waren
trieben, jeweils sowohl mit Online- als auch mit stationären Shops, und Händler
neben Fremdprodukten auch solche unter ihrer eigenen Marke anböten. Aus
vergleichbaren Erwägungen bestehe eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen
der Dienstleistung „Online-Bestelldienste für Geschenkartikel“ der angegriffenen
Marke und verschiedenen Waren der Widerspruchsmarke wie z. B. Fotografien,
Schreibwaren, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bekleidung und Textilien. So sei
der Verkehr beispielsweise daran gewöhnt, dass viele Anbieter von Fotoabzügen
ihren Kunden ergänzend auch mit individuellen Fotos oder Grafiken bedruckte T-
Shirts, Kissenbezüge, Tassen, Trinkgläser und diverse andere Produkte, die als
Geschenkartikel in Betracht kämen, anböten.
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Da bereits eine Ähnlichkeit zwischen den angegriffenen Dienstleistungen und
einigen Widerspruchswaren festzustellen sei, könne dahingestellt bleiben, ob
darüber hinaus auch eine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen bestehe.
Die hier relevanten Waren und Dienstleistungen richteten sich u. a. an allgemeine
Endverbraucher. Bei im Bekleidungsbereich teils auch preislich gehobenen
Produkten, bei denen die Verbraucher im Allgemeinen markenbewusst seien,
werde die Aufmerksamkeit und Sorgfalt beim Kauf eher höher, bei sonstigen, häufig
niedrigpreisigen Waren dagegen geringer sein. Deshalb könne bei der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr allenfalls von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit der
beteiligten breiten Verkehrskreise ausgegangen werden.
Die Markenstelle gehe bei ihrer Entscheidung zudem von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Von Hause aus verfüge sie über
eine normale Kennzeichnungskraft. Beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick
auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz beanspruche, könnten die
originäre Kennzeichnungskraft zwar schwächen. Bedürfe es aber einiger
Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens zu erkennen, scheide im
Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an
einen beschreibenden Begriff aus. Die Widerspruchsmarke „stilwerk“ setze sich
erkennbar aus den Wörtern „Stil“ und „Werk“ zusammen. Dem Wortbestandteil „Stil“
kämen unter anderem die Bedeutungen „[durch Besonderheiten geprägte] Art und
Weise, etwas mündlich oder schriftlich auszudrücken, zu formulieren“, „(von
Baukunst, bildender Kunst, Musik, Literatur o. Ä.) das, was im Hinblick auf
Ausdrucksform, Gestaltungsweise, formale und inhaltliche Tendenz o. Ä.
wesentlich, charakteristisch, typisch ist“ und die „Art und Weise des Sichverhaltens,
des Vorgehens“ zu. Unter einem „Werk“ verstehe man unter anderem die „einer
bestimmten [größeren] Aufgabe dienende Arbeit, Tätigkeit; angestrengtes Schaffen,
Werken“, „Handlung, Tat“, ein „Produkt schöpferischer Arbeit“, die „Gesamtheit
dessen, was jemand in schöpferischer Arbeit hervorgebracht hat“, eine „technische
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Anlage, Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen“ und „Mechanismus, durch
den etwas angetrieben wird; Antrieb, Uhrwerk o. Ä.“. Bei der konkret zu
beurteilenden Wortkombination „stilwerk“ handele es sich um eine fantasievolle
Zusammensetzung, der aufgrund der jeweils vielfältigen Bedeutungen der beiden
Wortbestandteile auf Anhieb kein klarer im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsgehalt in Bezug auf die entscheidungserheblichen Waren und
Dienstleistungen entnommen werden könne. Es bedürfe eines interpretatorischen
Aufwandes, um auf einen beschreibenden Begriffsgehalt etwa in Richtung „stilvolles
Produkt schöpferischer Arbeit“ zu schließen. Unter diesen Umständen komme eine
Reduzierung der Kennzeichnungskraft nicht in Betracht. Als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben könne, ob die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen infolge
Benutzung gesteigert sei, woran aber durchaus Zweifel bestünden.
Den bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer
zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen zum
Ausschluss einer Verwechslungsgefahr zu fordernden Markenabstand zur
Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke nicht ein. Es bestehe sogar eine
hochgradige Zeichenähnlichkeit.
Der für die Beurteilung der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit maßgebliche
Gesamteindruck der angegriffenen Wort-/Bildmarke werde durch den
Wortbestandteil „stylewerk“ geprägt. Für die Feststellung des klanglichen und des
begrifflichen Gesamteindrucks einer Marke sei entscheidend, wie sie von den
angesprochenen Verkehrskreisen benannt werde, wenn sie die Marke in ihrer
registrierten Form vor sich haben. Bei der angegriffenen Marke sei weit
überwiegend von einer Benennung mit dem Wort „stylewerk“ auszugehen. Das
Zeichen # werde, wenn es Wörtern oder Wortkombinationen unmittelbar
vorangestellt sei, lediglich als sogenanntes Hashtag angesehen, d. h. als Zeichen,
das dazu diene, Beiträge zu bestimmten Themen (insbesondere) in sozialen
Netzwerken auffindbar zu machen. Das Zeichen # lenke daher die Aufmerksamkeit
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auf das nachfolgende Wortelement und werde deshalb von beachtlichen Teilen des
Verkehrs weder zur Ermittlung des Begriffsgehalts noch bei der mündlichen
Benennung der angegriffenen Marke mit herangezogen. Die Wörter „Style“ und
„Stil“ stellten Synonyme dar, denn das ursprünglich englische Wort „Style“ sei im
Sinne von „Stil“ in den deutschen Sprachschatz eingegangen. Damit wiesen die
Gesamtbezeichnungen „stilwerk“ und „stylewerk“ den gleichen Begriffsgehalt auf,
so dass die Vergleichsmarken in begrifflicher Hinsicht identisch seien. Darüber
hinaus könne den Vergleichsmarken auch in klanglicher und (schrift)bildlicher
Hinsicht eine Ähnlichkeit nicht abgesprochen werden. Nähere Ausführungen hierzu
erübrigten sich allerdings, da schon die festgestellte begriffliche Identität zur
Annahme einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit führe. Nachdem für die Bejahung
der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der
Wahrnehmungsbereiche ausreiche, bestehe bereits der Löschungsgrund der
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass dahingestellt
bleiben könne, ob die angegriffene Marke auch wegen des von der
Widersprechenden geltend gemachten Bekanntheitsschutzes gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG zu löschen wäre.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde trotz Ankündigung nicht begründet
und sich auch sonst nicht zur Sache eingelassen.
Im Amtsverfahren hat sie bestritten, dass die Widerspruchsmarke eine bekannte
Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG und die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke „stilwerk" durch eine langjährige intensive Benutzung
gesteigert sei. Der Vortrag diesbezüglich sei unsubstantiiert und durch nichts belegt
worden. Auch die Waren und Dienstleistungen seien in keiner Weise identisch bzw.
hochgradig ähnlich. lm Gegenteil lasse sich dort eine eindeutige Unterscheidung
feststellen. Auch bestehe zwischen den Vergleichsmarken keinerlei
Zeichenähnlichkeit. Bei dem zweiten Teil der Marken handle es sich um das
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eigenständige Wort „WERK“, das unstreitig nicht schützenswert sei. lnsofern
befinde sich der Schwerpunkt der Marken auf der ersten Silbe. Es bestehe zunächst
keinerlei Ähnlichkeit zwischen den Schriftarten. Während es sich bei der
Widerspruchsmarke um eine Standardschriftart handle, verwende die angegriffene
Marke eine grün unterlegte und zudem künstlerisch wertvolle,
urheberrechtsgeschützte Schriftart, welche die Inhaberin der angegriffenen Marke
eigens bei dem Urheber zur Verwendung und Nutzung erworben habe. Vergleiche
man die Begriffe „Style“ und „Stil“ in ihrem Schriftbild, so könne es wohl kaum zu
einer deutlicheren Unterscheidung kommen. Auch klanglich seien diese Worte
keineswegs auch nur annähernd zu vergleichen. Bei der Aussprache „steil“
einerseits und „stil“ andererseits lägen keine Übereinstimmungen im Hinblick auf
den Sprachrhythmus und die Betonung vor. Der Verkehr würde niemals auch nur
annähernd annehmen, dass ein „i“ mit einem „ei“ gleichzusetzen sei. Das Publikum
werde das englische Wort „Style“ auch nicht mit dem deutschen Wort „Stil“
gleichsetzen. Es kommt nicht darauf an, ob das Wort Style Eingang in die deutsche
Sprache gefunden habe. Entscheidend allein sei die Phonetik, die dahinterstehe.
Sowohl das Schriftbild als auch die klangliche und begriffliche Ebene der
Vergleichsmarken enthielten keinerlei verwechselnde Elemente.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2020 aufzuheben und den
Widerspruch aus der Marke 30 2013 014 037 zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Auch die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache
geäußert.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2021 einen Termin zur
Entscheidung mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass vorbehaltlich einer
Beschwerdebegründung die Löschungsanordnung der Markenstelle wegen
Verwechslungsgefahr zutreffend erscheine.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen
Marke hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat die Markenstelle
die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken bejaht und die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
A) Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich mit Wirkung vom
14. Januar 2019 die Vorschriften des Markengesetzes geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.
Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und
dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung
erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem
14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG n. F.) weiterhin § 42 Abs. 1
und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung (im Folgenden
„MarkenG“) anzuwenden.
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B) Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson
[Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 -
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.
1. Für die Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen ist im vorliegenden Streitfall die Registerlage
maßgeblich.
a) Die Markeninhaberin hat zwar im Amtsverfahren mehrfach bestritten, dass die
Widerspruchsmarke „stilwerk“ infolge einer vermeintlich intensiven, langjährigen
Benutzung über eine erheblich erhöhte Kennzeichnungskraft oder sogar
Bekanntheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG verfüge. Diese Ausführungen
stehen aber ersichtlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der
Kennzeichnungskraft bzw. Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Ein Bestreiten
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einer rechtserhaltenden Benutzung nach § 43 Abs. 1 MarkenG kann darin nicht
gesehen werden (vgl. zum Erfordernis einer eindeutigen Erklärung: Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 43 Rn. 35 und 36); ohnehin ist die
Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke erst am 14. Juni 2018 abgelaufen
und wäre eine Nichtbenutzungseinrede erst nach diesem Zeitpunkt gemäß
§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässig gewesen.
b) Ausgehend von der Registerlage stehen sich mittelgradig ähnliche und entfernt
ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber.
(1) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin
beschränkt Widerspruch erhoben hat. Sie stützt ihren Widerspruch nur auf die
Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 20, 21, 25 und 35, was die
Markenstelle offensichtlich übersehen hat. Denn der Prüfer hat eine Ähnlichkeit zu
den angegriffenen Handelsdienstleistungen unter anderem auf die
Widerspruchswaren der Klasse 16 und 24 gestützt; zur Bejahung einer Ähnlichkeit
kann hierauf aber nicht zurückgegriffen werden. Gleichwohl wirkt sich dies nicht
entscheidungserheblich aus.
(2) Zwischen den angegriffenen „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und
Bekleidungsaccessoires“ und den Widerspruchswaren „Bekleidungsstücke,
Kopfbedeckungen“ besteht – wie der Prüfer unter Hinweis auf die insoweit geltende
Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat – durchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. BGH
GRUR 2014, 378 – OTTO CAP).
(3) Zwischen den angegriffenen Dienstleistungen „Computergestützte Online-
Bestelldienste für Geschenkartikel“ und (nur) den Widerspruchswaren „Glaswaren,
Porzellan und Steingut“ der Klasse 21 – bei denen es sich ohne weiteres auch um
Geschenkartikel handeln kann – mag mit den Argumenten des Prüfers eine
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Ähnlichkeit zu bejahen sein. Jedenfalls liegt insoweit eine mindestens
durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Widerspruchsdienstleistungen
„Unternehmensverwaltung“ und „Geschäftsführung“ vor. Angesichts der fehlenden
Körperlichkeit von Dienstleistungen sind für die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit in
erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen
sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter
der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden (BGH GRUR 2018, 79 Rn. 11 –
OXFORD/Oxford Club). Bei den konkret beanspruchten Bestelldiensten (für Dritte)
der jüngeren Marke handelt es sich um administrative Dienstleistungen, die sich
nach Art und Zweck - genauso wie die Unternehmensverwaltung und
Geschäftsführung (für Dritte) - auf die Hilfe in Geschäftsangelegenheiten beziehen.
Unter Anwendung der vorgenannten Ähnlichkeitskriterien ist daher ohne weiteres
eine Dienstleistungsähnlichkeit gegeben.
(4) Hinsichtlich der angegriffenen „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Drucksachen“ kann nicht auf einen Vergleich mit den Widerspruchswaren der
Klasse 16 zurückgegriffen werden. Diesbezüglich ergibt sich aber noch eine
Ähnlichkeit zu den Widerspruchsdienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen in
den Bereichen Glaswaren, Porzellan und Steingut…, Textilwaren, Bett- und
Tischdecken, ...nämlich… Auswahl und Anordnung im Ladengeschäft, Auswahl von
Waren, ihre Zusammenstellung und ihre Präsentation, auch über das Internet, alle
Dienstleistungen bezüglich der vorgenannten Waren“. Denn bei
Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (hier: einerseits
Drucksachen, andererseits Möbel, Spiegel und Rahmen, Haushaltsgeräte,
Glaswaren, Porzellan und Steingut, Webstoffe, Textilwaren, Bett- und Tischdecken,
Teppiche, Auslegeware und Tapeten,…) bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit
bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa
Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgeht,
dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher
unternehmerischer Verantwortung erbracht werden (vgl. BGH GRUR 2016, 382 -
BioGourmet). In vielen Geschenk-Shops werden Waren mit regionalen, witzigen
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oder trägerbezogenen Statements als Aufdrucke, wie z. B. bei Bierkrügen
(Steingut), Gläsern, Textilwaren etc. vertrieben. Gleichzeitig finden sich dort auch
Drucksachen, beispielsweise Postkarten, Einladungskarten oder auch
entsprechend personalisierte Produkte im Sortiment. Ausgehend hiervon kann von
einer Ähnlichkeit, mag sie gegebenenfalls auch eher gering sein, ausgegangen
werden.
2. Die Widerspruchsmarke „stilwerk“ verfügt von Haus aus über
durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang
(vgl. BGH GRUR 2013, 833, 838, Rn. 55 – Culinaria/ Villa Culinaria, zu den Graden
der Kennzeichnungskraft). Ausreichende Anhaltspunkte für eine Schwächung oder
Steigerung der Kennzeichnungskraft sind – wie die Markenstelle, auf deren
Feststellungen Bezug genommen wird, im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat -
nicht erkennbar.
3. Den bei dieser Ausgangslage - durchschnittlich ähnliche Vergleichswaren
bzw. -dienstleistungen, durchschnittliche Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und, wovon die Markenstelle ebenfalls zu Recht ausgegangen
ist, allenfalls leicht erhöhte Aufmerksamkeit der hier angesprochenen
Verkehrskreise - erforderlichen Markenabstand hält die angegriffene Marke zur
Widerspruchsmarke nicht ein. Dies gilt ebenfalls im Bereich der nur gering ähnlichen
Vergleichsdienstleistungen. Denn die Marken sind in begrifflicher Hinsicht identisch
und in klanglicher Hinsicht zumindest in einem mittleren Grad ähnlich, so dass in
der erforderlichen Gesamtabwägung jeweils eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr nicht verneint werden kann.
a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren
Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu
beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int.
2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR
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2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Dabei genügt für die Bejahung der
Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-
Apotheke/Medico Apotheke).
b) In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken in
Anbetracht der grafischen Ausgestaltung und des zusätzlichen Zeichens # in der
angegriffenen Marke ausreichend deutlich voneinander. Mit der Markenstelle ist
aber davon auszugehen, dass die angegriffene Marke in rechtserheblichem Umfang
nur mit dem Wort „stylewerk“ benannt wird, so dass die Vergleichsmarken in ihrem
Klangbild Übereinstimmungen aufweisen. Jedenfalls wird der Verkehr aber, wenn
er mit den Marken klanglich konfrontiert wird, von einem übereinstimmenden
Begriffsinhalt ausgehen und die Marken begrifflich füreinanderhalten. Auf den
insoweit überzeugend begründeten Beschluss der Markenstelle wird ergänzend
Bezug genommen. Nachdem eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist,
ist für den Senat auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Markeninhaberin die
Feststellungen der Markenstelle hierzu für angreifbar hält.
Wegen der markenrechtlich relevanten Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen
zwischen den in Streit stehenden Marken hat die Markenstelle nach alledem zu
Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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C) Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber Akintche Posselt
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