BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 524/10_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am10. August 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 307 57 746hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortgebeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Gegen das für die Dienstleistungen derKlasse 35: Werbung, insbesondere Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten für alle Me-dien; Beratung beim Einsatz von Werbemaßnah-men als Dienstleistung einer Werbeagentur; Wer-bung durch Werbeschriften; Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagen-- 3 -tur, insbesondere Ausarbeitung textlicher und gra-phischer Entwürfe für Werbeslogans, Produktbe-schreibungen und Unternehmensdarstellungen; Fernsehwerbung, einschließlich Product Place-ment; Herausgabe von Werbetexten; Kinowerbung, einschließlich Product Placement; Marketing (Ab-satzforschung) für Dritte; Marktforschung; Mei-nungsforschung; Merchandising (Verkaufsförde-rung); Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen einer PR-Agentur; Lobby-Arbeit, nämlich Interessenver-tretung gegenüber politischen Entscheidungsträ-gern und anderen Personen; Medienarbeit, nämlich Präsentation von Waren und Dienstleistungen in allen Medien für Dritte sowie Entwicklung von multi-medialen Werbekonzepten; Organisation und Ver-anstaltung von Werbeveranstaltungen; Organisa-tion und Veranstaltung von Ausstellungen und Mes-sen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisa-torisches Projektmanagement im Rahmen der Ent-wicklung von Kommunikationskonzepten; Plakatan-schlagwerbung; Planung und Gestaltung von Wer-bemaßnahmen; Präsentation von Firmen in allen anderen Medien; Produktion Werbespots und -fil-men für alle Medien; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pres-seartikeln; Schaufensterdekoration; Sponsoring in Form von Werbung; Telemarketing; Unternehmens-beratung als Dienstleistungen einer Agentur, näm-lich betriebswirtschaftliche und organisatorische Be-ratung im Zusammenhang mit der Nutzung aller, auch digitaler, Medien sowie betriebswirtschaftliche - 4 -und organisatorische Planung, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung aller Medien; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufs-förderung in allen Medien (Sales Promotion für Dritte); Vermietung von Werbeflächen, auch im In-ternet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermitt-lung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Versandwerbung; Versenden von Werbesen-dungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Druck-sachen, Warenproben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsen-tationen; Dienstleistungen einer Werbeagentur, nämlich Projektierung, Planung und Konzeption der Gestaltung und Einrichtung von Innenräumen und Außenflächen zur Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen von Unternehmen, insbesondere von Messeständen und Erlebniswelten; Heraus-gabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnis-sen zu Werbezwecken, nämlich Zeitungen, Zeit-schriften und Druckereierzeugnissen, auch gespei-chert auf elektronischen Medien; betriebswirt-schaftliche Beratung auf Franchise-Konzepte; Con-trolling;Klasse 36: Börsenkursnotierung; Beteiligungsmanagement, nämlich Verwaltung und Vermittlung von finanziel-len Beteiligungen an Unternehmen; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von Nut-- 5 -zungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hin-sicht (Facility management); Factoring; Finanzana-lysen; finanzielle Beratung; finanzielles Sponsoring; Finanzierungen; Finanzwesen; Gebäudeverwal-tung; Geldgeschäfte; Grundstücksverwaltung; Im-mobilienvermittlung; Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Im-mobilien (Facility management); Immobilienwesen; Investmentgeschäfte; Mergers- und Akquisitions-geschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unterneh-mensbeteiligungen; Finanzwesen, nämlich Portfo-liomanagement (soweit in Klasse 36 enthalten); Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Vermögensverwaltung; Verpach-tung von Immobilien;Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrah-lung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrah-lung von Internet-Fernsehen (IPTV); Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellen von Internet-Chatrooms im Internet; Bereitstellen von elektroni-schen Foren im Internet; Bereitstellen von Telekom-munikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Be-reitstellung des Zugangs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Verschaffen - 6 -des Zugriffs zu Datenbanken; Vermietung von Zu-griffszeiten zu Datenbanken; Bereitstellung des Zu-griffs auf globale und andere Computernetze; Aus-tausch und Übermittlung von Daten über Tele-kommunikationsnetze; Dienste eines Internet-Pro-viders (Telekommunikation); Dienste von Presse-agenturen; elektronische Anzeigenvermittlung (Te-lekommunikation); elektronische Nachrichtenüber-mittlung; elektronische Übertragung von Informatio-nen, Nachrichten oder Bildern; E-Mail-Dienste; in-teraktive Telekommunikationsdienste; Kommunika-tionsdienste mittels Computerterminals; Kommuni-kationsdienste mittels Telefon; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Compu-ter; Personenrufdienste (Rundfunk), Sprachüber-mittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Tele-fondienste; Telekommunikation; elektronische Da-tenübertragung- sowie Datenempfangsdienste (Te-lekommunikation); elektronische Übertragungs-dienste von Daten in Bezug auf Computer und das Internet (Telekommunikation); Ausstrahlung von Film-, Musik- und sonstigen Unterhaltungssendun-gen und -produktionen;Klasse 41: Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung sportlicher und kultureller Aktivitäten und Wettbe-werbe (Erziehung und Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Thea-teraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietun-gen sowie Unterhaltungsshows; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); - 7 -Betrieb von Tonstudios; Desktop-Publishing (Erstel-len von Publikationen mit dem Computer); Dienst-leistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienst-leistungen eines Verlages (ausgenommen Druckar-beiten); digitaler Bilderdienst; Durchführung von Spielen im Internet; Entwicklung von Unterhaltungs-shows und Unterhaltungsmedienformaten; Fern-sehunterhaltung; Film-, Fernseh- und Radioproduk-tion; Fotografieren; Herausgabe und Veröffentli-chung von Verlagserzeugnissen (ausgenommen zu Werbezwecken), nämlich Zeitungen, Zeitschriften und Druckereierzeugnissen, auch gespeichert auf elektronischen Medien; Herausgabe von Zeitschrif-ten und Büchern sowie deren Veröffentlichung, auch in elektronischer Form und im Internet; Komponieren von Musik; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; online Publikation von elektroni-schen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Rundfunkunterhaltung; Produktion von Shows; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Aus-stellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstal-tung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhal-tung); Produktion von Industriefilmen;- 8 -Klasse 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von Netzwerkseiten (Websites); technische Projektie-rung und Planung von Einrichtungen für die Tele-kommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, nämlich digitale Bildbearbei-tung (Grafikerdienstleistungen) und Erstellung von Computer-Animationen in Form von Texten, Bil-dern, Audio- und Videosignalen für Dritte; techni-sche Beratung für Franchise-Konzepte; Dienstleis-tungen eines Industriedesigners; Planungs- und sonstige Dienstleistungen eines Architekten; Pla-nungs- und sonstige Dienstleistungen eines Innen-architekten; technische Entwicklung von Prototypen von Werbemitteln, Gegenständen für die Innen-einrichtung, Messebauten und Computerhardware; Gestaltung (Design) von Werbematerial;am 4. September 2007 angemeldete und am 4. Februar 2008 unter der Nummer 307 57 746 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ge-führte Register eingetragene WortzeichenCommarcodessen Eintragung am 7. März 2008 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren, am 15. November 2007 für die Dienstleistungen derKlasse 35: organisatorische und betriebswirtschaftliche Bera-tungsdienstleistungen für den Güterverkehr, insbe-- 9 -sondere im Bereich der Binnenschifffahrt, des Gü-terkraftverkehrs und des Schienenverkehrs;Klasse 37: Reparatur und Wartung von Transportmitteln, ins-besondere Containern; Auskunft über die Reparatur und Wartung von Transportmitteln, insbesondere Containern;Klasse 39: Logistikdienstleistungen auf dem Transport- und Lagersektor, nämlich Dienstleistungen einer Spedi-tion und eines Frachtführers, insbesondere Beför-derung von Gütern mit Seeschiffen, Binnenschiffen, Lastkähnen, Eisenbahnen, Lastkraftwagen, Um-schlag und Lagerung von Containern und Waren und Verpackung von Waren;Klasse 42: Technische Beratungsdienstleistungen für den Gü-terverkehr;unter der Nummer 005377734 eingetragenen Gemeinschaftswort-/bildmarkeWiderspruch erhoben.Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zu-rückgewiesen. Nach der maßgeblichen Registerlage bestehe zwischen den bei-derseitigen Dienstleistungen "Ähnlichkeit in engerem Nähebereich bis hin zum Bereich der Dienstleistungsidentität". Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-- 10 -marke sei als durchschnittlich einzustufen. Selbst bei Dienstleistungsidentität sei der erforderliche Abstand der Vergleichsmarken gewahrt. Dem Bestandteil "CON-TARGO" komme innerhalb der Gesamtmarke keine selbständig kollisionsbe-gründende Stellung zu, weil die Widerspruchsmarke mit dem weiteren Wortbe-standteil "trimodal network" und dem aus drei kleinen, schwarzen Rechtecken bestehenden Bildelement eine kompakte, charakteristische Einheit bilde. Alle drei Elemente trügen gleichberechtigt zum Gesamteindruck bei. Dass der Bestandteil "trimodal network" für die eingetragenen Dienstleistungen rein beschreibend sei, lasse ihn nicht völlig in den Hintergrund treten. In (schrift-)bildlicher Hinsicht un-terscheide sich die Widerspruchsmarke schon durch ihre Mehrteiligkeit und gra-phische Ausgestaltung, die in der jüngeren Marke keine Entsprechung finde. Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, weil unter Berücksichti-gung der Wortfolge "trimodal network" Unterschiede bestünden in Bezug auf Mar-kenlänge, Vokalfolge, Betonung und Sprechrhythmus. Selbst wenn die Wortfolge "trimodal network" beim klanglichen Vergleich unberücksichtigt bliebe, genügten trotz identischer Vokalfolge "o-a-o" und gleicher Silbenzahl die übrigen Unter-schiede. Denn die Vergleichsbegriffe Commarco/CONTARGO unterschieden sich deutlich in Aussprache und Betonung der ersten beiden Silben durch die Ver-wendung der Konsonanten "N-T" bzw. "M-M". Während "N" und "T" Zahnlaute sei-en, welche deutlich erfassbar nebeneinander klanglich in Erscheinung träten, sei der Lippenlaut "M" nur einmal zu hören. "N" und "M" seien zwar beide stimmhaft, aber das stimmlose "T" mache den Unterschied in der Aussprache genügend auf-fällig. Da "c" ein harter, klangstarker Konsonant sei, während "G" klangschwach sei und weich ausgesprochen werde, vermieden alle diese Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung. Anhaltspunkte für eine begriffliche oder mittelbare Verwechslungsgefahr seien ebenfalls nicht ersichtlich.- 11 -Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie bean-tragt,den Beschluss vom 10. Februar 2010 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.Sie regt zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie vertritt die Ansicht, dass der Wortbestandteil "CONTARGO", der aufgrund seiner größeren und fett gedruckten Buchstaben über … % des Platzes des Gesamtzeichens einnehme,den Gesamteindruck ihrer Marke alleine präge. Während dem Zeichenelement "CONTARGO" als reiner Phantasiebezeichnung mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme, seien die weiteren Bestandteile nicht oder äu-ßerst schwach kennzeichnend. Der Wortbestandteil "trimodal network" sei eine die fraglichen Dienstleistungen rein beschreibende Bezeichnung und die aus drei kleinen, schwarzen Rechtecken bestehende Graphik setze sich aus einfachen geometrischen Formen zusammen. Bei einem Vergleich der angegriffenen Marke mit dem prägenden Bestandteil "CONTARGO" ihrer Marke sei durch die Über-einstimmung der Zeichen in der Vokalfolge "o-a-o", im Zeichenanfang "Co", in der Zeichenendung "o" und in der Betonung der jeweils mittleren Silbe (TAR/mar) ein hoher Grad klanglicher Ähnlichkeit gegeben. Spreche man die Vergleichszeichen in einem Zug aus, so seien klangliche Unterschiede kaum feststellbar. Zudem trä-ten sie hinter den quantitativ deutlich überwiegenden Gemeinsamkeiten beider Zeichen zurück. Aufgrund der Übereinstimmung in Wortlänge, Wortanfang und Wortende sowie dem ähnlichen Schriftbild der Konsonanten "m" und "N" sowie "c" und "G" wiesen die Vergleichszeichen auch in visueller Hinsicht eine hochgradige Ähnlichkeit auf.Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.- 12 -Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des DPMA und ist der Auffassung, eine alleinige Prägung der Widerspruchsmarke durch das Wortelement "CONTAR-GO" könne nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin nehme insoweit eine unzulässige, zergliedernde Betrachtung vor und verkenne den Gesamteindruck ihrer Marke. Der Wortbestandteil "trimodal network" habe nicht die Bedeutung, dass auf drei verschiedene Transportmöglichkeiten, nämlich Schiff, Eisenbahn und Lkw, zurückgegriffen werde. Die Widersprechende gebe selbst an, dass "trimodal network" als "Drei-Modus-Netzwerk" verstanden werde. Ohne die er-läuternde Selbstbeschreibung der Widersprechenden auf ihrer Internetseite, dass "trimodaler Verkehr" die Nutzung von Binnenschiffen und Zügen in Kombination mit Lkw bedeute, habe der Verkehr keine konkrete Vorstellung, was darunter zu verstehen sei, zumal der Begriff "network" aus unterschiedlichen Zusammen-hängen, wie Computer-Netzwerk oder soziales oder berufliches Netzwerk, be-kannt sei. Der Wortbestandteil "trimodal network" würde aber selbst dann nicht gänzlich in den Hintergrund treten, wenn er rein beschreibend wäre. Da "CON-TARGO" nicht in ihre Marke übernommen worden sei, scheide eine mittelbare Verwechslungsgefahr selbst dann aus, wenn "CONTARGO" eine selbständig kennzeichnende Stellung zukäme.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die nach § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbe-gründet, weil zwischen beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 125b Nr. 1 MarkenG besteht.Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fak-- 13 -toren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 -INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EUGH GRUR 2006, 237, 238 -PICARO/PICASSO).1. Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen. Selbst wenn der Bestandteil "trimodal network" im Bereich der (Container-)Logistik die Aussage vermittelt, dass diese auf drei verschiedene Transportmöglichkeiten zurückgreift, nämlich Schiff, Eisenbahn und Lkw, und "CONTARGO" als Kunstwort aus den beiden Fachbegriffen "Container" und "Cargo" einen Sachhinweis auf die eingetragenen Dienstleistungen darstellt, erhält die Wi-derspruchsmarke ihre durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft zu-mindest aus der konkreten grafischen Ausgestaltung. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft fehlen jegliche Anhaltspunkte.2. Ausgehend von der Registerlage werden die Vergleichsmarken u. a. zur Kennzeichnung teils identischer, teils hochgradig ähnlicher Dienstleistungen verwendet.Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erhebli-- 14 -chen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer re-gelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinan-der konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen o-der anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 -Edition Albert René).a) Zwischen der für die jüngere Marke in Klasse 35 geschützten Dienst-leistungen "Unternehmensberatung als Dienstleistungen einer Agentur, nämlich betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung im Zu-sammenhang mit der Nutzung aller, auch digitaler, Medien sowie be-triebswirtschaftliche und organisatorische Planung, Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nutzung aller Medien; betriebswirt-schaftliche Beratung auf Franchise-Konzepte; Controlling", und den für sie in Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen "Finanzanalysen; fi-nanzielle Beratung; Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finan-zielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Un-ternehmensbeteiligungen" einerseits und den Widerspruchsdienstleis-tungen "Organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratungsdienst-leistungen für den Güterverkehr" der Klasse 35 andererseits besteht teils Identität, teils hochgradige Ähnlichkeit. "Controlling" ist ein um-fassendes Steuerungs- und Koordinationskonzept zur Unterstützung der Geschäftsführung und der führungsverantwortlichen Stellen bei der zielgerichteten Beeinflussung bestehender betrieblicher Prozesse (http://de.wikipedia.org/wiki/Controlling) und stellt folglich einen Kernbe-- 15 -reich betriebswirtschaftlicher Beratungsdienstleistungen dar.b) Hochgradige Ähnlichkeit ist anzunehmen zwischen den Widerspruchs-dienstleistungen "Technische Beratungsdienstleistungen für den Güter-verkehr" der Klasse 42 und den in derselben Klasse für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung von Netzwerkseiten (Websites); technische Projektierung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, nämlich digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienst-leistungen) und Erstellung von Computer-Animationen in Form von Tex-ten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte; technische Beratung für Franchise-Konzepte", weil technische Beratungsdienstleistungen auch die Erstellung von Programmen umfassen können.c) Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob und in welchem Grad eine Ähnlichkeit besteht zwischen den für die jüngere Marke in Klasse 35 eingetragenen Werbedienstleistungen und den in derselben Klasse ein-getragenen Widerspruchsdienstleistungen "Organisatorische und be-triebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen für den Güterverkehr" (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 71/87 - contex Betriebsberatung/con-tas) als auch, ob und in welchem Grad weitere Dienstleistungsähnlichkeiten festgestellt werden können.3. Denn selbst bei Identität und hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen hält die angegriffene Marke unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zur Wider-spruchsmarke ein.- 16 -a) Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamt-eindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfah-rungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs-weise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 -Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähn-lichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, in (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die An-nahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzu-heben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungs-bild zu haften pflegen (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-LEX/NEURO-FIBRAFLEX).b) In ihrer Gesamtheit unterscheidet sich die Widerspruchsmarkebereits aufgrund ihrer besonderen grafischen Ausgestaltung und zusätzlicher Wortbestandteile von der Wortmarke "Commarco" deut-lich, so dass eine Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht zu verneinen ist.c) Allerdings kommt eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht dann in Betracht, wenn der in der Widerspruchsmarke enthaltene Wort-bestandteil "CONTARGO" eine kollisionsbegründende Stellung ein-- 17 -nimmt, indem er eine die Gesamtmarke prägende Funktion aufweist und demzufolge die übrigen Markenteile für die angesprochenen Ver-kehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamt-eindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2000, 233, 234 -RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2004, 865 - Mustang; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 279 ff. m. w. N.).In diesem Rahmen ist bei der Beurteilung der klanglichen Verwechs-lungsgefahr zunächst davon auszugehen, dass der Verkehr beim Zu-sammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer Marke in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst (BGH GRUR 2008, 903, 905 Rdnr. 25 -SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 332 m. w. N.), so dass vorliegend grafische Unterschiede der Marken unberücksichtigt bleiben können.Der Markenbestandteil "trimodal network" setzt sich aus dem engli-schen Substantiv "network" mit der Bedeutung "Netz" oder "Netzwerk" (Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S. 586; http://dict.leo.-org) und der sowohl im englischen als auch im deutschen Sprachraum gleichbedeutenden adjektivischen Wortkombination "trimodal", beste-hend aus der Vorsilbe "tri", also "drei" (http://dict.leo.org), und "modal" (Pons, a. a. O., S. 564; http://dict.leo.org) für "die Art und Weise be-zeichnend" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]) zusammen. Dabei wird im Bereich des Verkehrswesens un-ter multimodalem Verkehr der Transport eines Gutes mit zwei oder mehr - hier drei - unterschiedlichen Verkehrsträgern (Schiene, Straße, Binnen- und Seeschiff, Flugzeug, Pipeline) verstanden (http://de.wikipe-dia.org/wiki/Multimodaler Verkehr). Der Gesamtbegriff "trimodales Netz" oder "trimodales Netzwerk" ist daher für die von den Dienstleistungen - 18 -der Widerspruchsmarke angesprochenen Fachkreise ein beschreiben-der Hinweis darauf, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet des "trimo-dalen" Güterverkehrs, also auf dem Gebiet des Gütertransports mittels drei verschiedener Transportmittel - hier Binnenschiff, Bahn und Lkw -angeboten werden. Diese beschreibende Angabe wird durch die drei kleinen, schwarzen Rechtecke, welche entweder drei Gütercontainer darstellen oder den Dreifachcharakter der Gütertransportmittel gra-phisch besonders unterstreichen, noch unterstützt. Diese ausschließlich beschreibende Angabe tritt neben dem Kunstwort "CONTARGO" zu-rück, so dass letzterer die Widerspruchsmarke prägt.In ihren verbleibenden Wortbestandteilen "Commarco" und "CONTAR-GO" unterscheiden sich die beiden Vergleichsmarken klanglich nicht hinreichend deutlich. Es bestehen Übereinstimmungen am Anfang und am Ende, weil beide mit "Co" beginnen und mit dem Buchstaben "o" enden. Beide Marken sind dreisilbig, enthalten eine zentrale Buchsta-benfolge "AR", werden auf der jeweils mittleren Silbe (mar/TAR) betont und verfügen über die identische Vokalfolge "O-A-O". Unterschiede er-geben sich nur bei den unbetonten Konsonanten "mm" und "NT" in der ersten Hälfte und den unbetonten Konsonanten "c" und "G" in der zwei-ten Hälfte der jeweiligen Marke. Auch wenn "m" ein Lippenlaut und "N" ein Zahnlaut ist, sind beide stimmhafte Nasenlaute. Der stimmlose Zahnlaut "t" und der klangschwache Konsonant "g" in der Wider-spruchsmarke bewirken zwar einen klanglichen Unterschied zum klang-starken Konsonsant "c" in der Mitte der angegriffenen Marke, aber die-se Unterschiede sind gering und könnten überhört werden.d) Die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken wird jedoch durch den Sinngehalt der Widerspruchsmarke neutralisiert.- 19 -Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr, dass die begriffli-chen Unterschiede zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen be-stehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren kön-nen, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (EuGH GRUR Int 2009, 397, 402 Rdnr. 98 -OBELIX/MOBILIX; GRUR 2006, 237, 238 Rdnr. 20 - PICARO/PICAS-SO).Vorliegend begegnen sich die beiden Marken auf dem Markt der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, welcher aus Anbietern und Abnehmern auf dem Sektor des Güterverkehrs, insbesondere im Be-reich der Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs und des Schienen-verkehrs, besteht. Bei den Marktteilnehmern handelt es sich daher um einen Fachverkehr, welcher üblicherweise über einen erhöhten Grad der Aufmerksamkeit verfügt.Während dem Wortzeichen "Commarco" kein begrifflicher Inhalt ent-nommen werden kann - "commarco" oder "com" haben keine Bedeu-tung; "marco" ist der spanische Begriff für "Rahmen" oder die deutsche "Mark" (http://dict.leo.org) sowie der italienische Begriff für die deutsche "Mark" oder ein italienischer Vorname (http://dict.leo.org; http://de.wi-kipedia.org/wiki/Marco) -, ist der Begriff "CONTARGO" ein Kunstwort, das sich aus Bestandteilen der beiden Fachbegriffe "CONT(AINER)" und "(C)ARGO" zusammensetzt, welche den angesprochenen Ver-kehrskreisen, nämlich den Fachleuten auf dem Gebiet des Güter-verkehrs, vertraut sind, da sie zu ihrem Fachjargon gehören. Sie wer-den daher diesen Sinngehalt ohne weiteres erfassen, den prägenden Markenbestandteil "CONTARGO" also sofort mit dem englischen, in die deutsche Sprache eingegangenen Fachbegriff "CONTAINER", dem die - 20 -Bedeutung "der rationelleren und leichteren Beförderung dienender [quaderförmiger] großer Behälter [in standardisierter Größe]" (Duden -Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.; Duden-Oxford - Großwörter-buch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]) zukommt, und dem ebenfalls im Deutschen gebräuchlichen englischen Fachbegriff "CARGO" mit der Bedeutung "Fracht, Ladung" (Duden-Oxford, a. a. O.; Duden - Deut-sches Universalwörterbuch, a. a. O.) in Verbindung bringen und ihn nicht mit der jeglichen Sinngehalt entbehrenden Bezeichnung "Com-marco" verwechseln.3. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Mar-kenG bestand keine Veranlassung. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt. Dies kann selbst bei Aussichtslosigkeit einer Beschwerde oder Verteidigung gegen eine solche nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter mit seinem Verhalten vor-rangig verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolgt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 16). Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorge-tragen oder ersichtlich.4. Die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde kam ebenfalls nicht in Be-tracht, weil weder eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren nur um die Subsumtion des- 21 -Sachverhalts unter das Markengesetz auf der Grundlage der Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund urlaubsbedingter Ab-wesenheit gehindert zu unter-schreiben.Dr. KortbeinDr. Kortbein KortgeHu
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